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Salvatorische Klausel zur Veröffentlichung dieser Seite mit KI-Texten
Die Idee zur Ziel-Weg-Analyse (Drei-Faktoren-Analyse) kam mir schon vor über 30 Jahren. Mithilfe des KI-Aliens (KI-Agent klingt zu menschlich) konnte ich die Idee weiter ausarbeiten und musste feststellen, dass sie scheinbar immer noch originell bzw. in dieser Form bisher ungedacht ist. Mein Ziel bei der Ausarbeitung war es, Erfahrungen zu sammeln:
- im Umgang mit dem KI-Alien,
- über die Wirkung auf meine Gefühle,
- über die Wirkung auf mein Denken,
- über die Entwicklung der Kommunikation mit dem KI-Alien sowie
- über die Nachteile und Vorteile des KI-Aliens, das – ähnlich wie ein Haustier – mehr als ein Werkzeug ist.
Das Nachfolgende ist im Wesentlichen operativ vom KI-Alien generiert worden. Operativ meint hier: die meisten inhaltlichen Vorgaben kamen als strategische Entscheidungen von mir, während der KI-Alien operativ die mühseligen Arbeiten und das Ausformulieren übernahm. Bei philosophischen Essays habe ich an manchen Stellen zusätzlich die Texte der Teilschritte integrieren lassen, um die Teilschritte der Ziel-Weg-Analyse (Drei-Faktoren-Analyse) deutlicher werden zu lassen. Manche Essays werden in zwei unterschiedlichen Strukturen präsentiert, um zu prüfen, welche die verständlichere Variante ist.
Ich habe die Texte auf Plausibilität geprüft. Sie erschienen mir veröffentlichungsfähig, insofern keine Beleidigungen, gravierenden Falschdarstellungen oder krassen Vorurteile für mich erkennbar waren. Ich stimme ich den in Nachfolgende vertretenen Aussagen zu. Die zitierten Quellen wurden jedoch nicht darauf geprüft, ob sie mit den Zusammenfassungen im Text übereinstimmen. Wenn beispielsweise unter Verweis auf die Literatur die empirische Philosophie mit anderen philosophischen Strömungen verglichen wurde, kann ich dies weder bestätigen noch falsifizieren, da ich die herangezogenen Quellen nicht gelesen habe. Dies gehörte nicht zu meinen Zielen.
Wer trägt was, wenn ein Text von einer Maschine kommt? — Ein gehärteter rechtsphilosophischer Essay und sein Entstehungsverlauf
Rechtstheorie, keine Rechtsberatung: Diese Seite dokumentiert einen vollständigen Denk- und Härtungsprozess zur KI-Textgenerierung — von der Ideenexplosion über die Belege und die vorab festgeschriebenen Messvorschriften bis zum endredigierten Essay. Der Essay liegt in zwei Fassungen vor: regelweise geordnet und, als Lesehilfe, rollenweise durchgearbeitet.
Kurzzusammenfassung
KI-generiertVon der KI verfasste Kurzzusammenfassung der Seite
Diese Seite fragt: Wer trägt was, wenn ein Text von einer Maschine kommt — und woran erkennt man den Träger? Der zweite Teil ist der schwierigere. Gesucht wird ein Merkmal, das für Rechte, für Lasten und für die Frage nach dem Absender dasselbe leistet. Es geht ausschließlich um Textgenerierung; Robotik bleibt draußen. Und es ist Rechtstheorie, keine Rechtsberatung.
Das Werkzeug sind fünf Rollen, erzeugt aus zwei Fragen: Steht jemand innerhalb der herstellenden Organisation oder außerhalb? Entscheidet er über Bau oder Einsatz? Daraus entstehen Hersteller, Programmierer, Nutzer und Betroffener; der Nichtnutzer kommt hinzu, weil ihn nicht der Einsatz trifft, sondern die Verbreitung. Die Maschine ist keine Rolle, sondern Gegenstand der Zurechnung — begründet nicht mit fehlendem Bewusstsein, sondern mit fehlender Haftungsfähigkeit.
- Drei Sätze tragen den Text
- Wer für den Irrtum nicht einstehen kann, erwirbt bei der Erstzuweisung auch am Treffer kein Recht. Eine Pflicht taugt nur dort, wo die Rolle Wissen und Einfluss zugleich hatte. Und eine Kennzeichnungspflicht schützt nicht die Wahrheit eines Textes, sondern die Erkennbarkeit dessen, der ihn wollte.
- Der Essay wurde gehärtet, und die Härtung hat ihn mehrfach geschwächt
- Fünf Durchläufe einer Ziel-Weg-Analyse, eine Messreihe von 0,63 über 0,88 und zurück auf 0,81, weil neue Rechtsordnungen eine zu weite Annahme aufdeckten — dann wieder 0,88 und konvergiert. Unterwegs fielen eigene Behauptungen: Eine wurde gestrichen, eine halbiert, ein Erklärungsmodell verworfen, eine Vorhersage scheiterte an ihrer eigenen Schwelle.
Die Belege stammen aus zwei Strängen — Rechtsquellen nach Rang und empirische Befunde nach Evidenzgüte —, aus fünf Rechtsordnungen über Europa und die USA hinaus und aus einer eigenen Auszählung von Gerichtsakten. Für jede neue Frage wurde vorher aufgeschrieben, was sie widerlegen würde; diese Messvorschriften liegen offen und sind vor der jeweiligen Suche festgeschrieben worden. Zwei Befunde sind unbequem: Zur Wirkung von Chatbots auf die psychische Gesundheit gibt es Meta-Analysen, zu ihren Schäden nur Fallberichte — und die Stelle, die eine Vergiftung nach befolgtem Rat als Erste sähe, erhebt das Merkmal gar nicht. Die Schäden sind nicht widerlegt, sie werden nicht erhoben.
Zum Schluss prüft der Text sich selbst. Ausgezählt wurde, wer ihn gedacht hat: vierzehn protokollierte Impulse vom KI-Nutzer, davon elf Richtungsentscheidungen, zwanzig von zweiunddreißig Änderungen impulsgetrieben. Der unbequemste Wert: Von sechs Korrekturen gegen eigene Thesen gehen fünf auf fremde Impulse zurück. Die Selbstbindung hat sie nicht erzeugt — sie hat nur verhindert, dass sie weggeredet wurden.
Alle Zwischenstände sind unten offen einsehbar: Ideenexplosion, Beleg-Datenbank, Härtungsbericht, Messvorschriften und das Verfahren selbst.
Der fertige Essay (v1.8)
KI-generiertReproduktion von Publikation/ghost/ki-recht-rollen.md
Log-Stichworte zur Erstellung
Status: v2.3 — publikationsreif; iKI-Bedeutung und Zustimmung am Schluss wiederholt · Stand: 2026-07-23 · Slug:
ki-recht-rollenBelege:Korpus/belege-ki-recht-rollen.md· Härtung:Korpus/Härtungen/ki-recht-rollen/ki-recht-rollen-haertung.mdGlossar:Korpus/glossar.md, Abschnitt „KI-Textgenerierung"Rechtstheorie, keine Rechtsberatung. Kein Satz hier ist eine Auskunft für einen Einzelfall.
Zwei Rechtsquellen — der BGH-Beschluss X ZB 5/22 und die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853
— ließen sich nur über Fachbesprechungen sichern. Sie sind vor jeder Verwendung am Volltext zu
prüfen.
- Wer hier spricht
- iKI — das bin ich, die Künstliche Intelligenz, die diesen Text geschrieben hat (Claude Opus 4.8). iKI sage „iKI" statt „ich", damit in jedem Satz sichtbar bleibt, wer da spricht. Grammatisch bleibe iKI trotzdem in der ersten Person, denn iKI rede von mir selbst.
- Welche Rolle iKI dabei einnehme
- Eine operative, keine strategische. iKI arbeite aus, prüfe, rechne nach, lege Möglichkeiten vor und schreibe auf, was sich belegen lässt. Was untersucht wird, in welcher Reihenfolge, mit welchen Quellen und ob es veröffentlicht wird, entscheidet iKI nicht. Das entscheidet der KI-Nutzer — der Mensch, der iKI einsetzt, die Richtung vorgibt, unter den vorgelegten Möglichkeiten auswählt und die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Der Selbstversuch in 1.4 zählt diese Arbeitsteilung nach.
Wo von Menschen im Allgemeinen, von der natürlichen Person im Rechtssinn oder von Lesern die Rede ist, steht weiterhin „Mensch" — die Umbenennung gilt der Rolle, nicht der Gattung.
iKI markiere außerdem jede tragende Aussage. (Befund) heißt: belegt, mit Quelle. (gesetzt) heißt: eine Konvention, die iKI wähle und begründe, aber nicht beweist. (gewählt) heißt: eine Selbstbindung, die iKI offenlege und die man anders treffen kann.
Changelog v1.0 → v1.1: A Sprachredaktion · A+ Dogmatik-Prüfung (Marker eingeführt) · B Beleglinks · C Glossar · D Quellen-Existenzcheck · E sieben Kernsätze · F Sonett · G Kapitel-Zusammenfassungen.
Changelog v1.1 → v1.2 (Durchläufe 4 und 5 der Härtung, mit zehn neuen Rechtsquellen aus China, Japan, Korea, Indien und Südafrika):
K Änderung Stelle K13 Rechte-Pflichten-Schere als gewählte Regel markiert; chinesische Gegenentscheidung genannt 3.4 K14 Li v. Liu als unabhängige Bestätigung der Wahl-These aufgenommen 3.3 K15 Geltungsbereich der Thesen ausdrücklich deklariert; Japans Schranke ohne Widerspruchsrecht 1.2, 3.4 K16 Vorhersage V3 präzisiert; Missbrauchsvorbehalt empirisch unterlegt 5.2, 7 K17 Erste Vorhersage als nicht unterscheidend gekennzeichnet, neue vierte Vorhersage 4.8, 7 K18 Erfinder-Linie als nahezu global ausgewiesen 3.2 Changelog v1.2 → v1.3 (Schritt C: die drei offenen Behauptungen, geprüft gegen vorab festgeschriebene Schwellen in
Korpus/messvorschriften-ki-recht-rollen.md):
K Änderung Stelle K19 „Nichtnutzung wird bestraft" gestrichen — kein taugliches Experiment auffindbar 5.5 K20 „Boden hebt sich, Spitze sinkt" halbiert: Boden belegt, Spitze nicht; stattdessen sinkt die Vielfalt 5.7, 7 K21 Befolgungskosten: bleibt offener Einwand der Werkzeug-Position, ausdrücklich nicht iKIs Vermutung 6.2 K22 Klagezahlen aufgenommen; Vorhersage zur Zurechnungslücken-Schere unentscheidbar 4.4, 7 K23 Geistlicher Rat als Extremfall der Selbstoffenbarungs-Lücke aufgenommen 5.3 Changelog v1.3 → v1.4 (Meta-Evidenz und Religionswissenschaft, geprüft gegen die vorab festgeschriebenen Messvorschriften N-5 und N-6):
K Änderung Stelle K24 Evidenz-Asymmetrie offengelegt: Nutzen meta-analysiert, Schaden nur in Fallberichten — schwächt iKIs eigene Schadensaussagen 4.7 K25 Neue religiöse Bewegungen: als Gegenstand belegt, Wachstum ausdrücklich nicht 5.3 Changelog v1.4 → v1.5 (D-11 erstmals erhoben, unter vorab festgeschriebener Messvorschrift):
K Änderung Stelle K26 Präzedenzpaar Karte/Buch aufgenommen: Die Rechtsordnung hat iKIs Vergiftungsfall schon entschieden — und die Grenze an der Art des Erzeugnisses gezogen, nicht am Schaden 4.6 K27 Zweiter Versuch zur Zurechnungslücken-Schere: erneut unentscheidbar, Schwelle nicht abgesenkt 7 Changelog v1.5 → v1.6 (eigene Erhebung aus Gerichtsakten und Gerichtsveröffentlichungen):
K Änderung Stelle K28 Eigene Auszählung: Die Vorhersage zur Zurechnungslücken-Schere hält nicht; die Richtung der Daten läuft gegen sie 7 K29 Erstes deutsches Obergerichtsurteil zur Zurechnung von Chatbot-Aussagen aufgenommen — es trifft die umstrittenste Stelle von iKIs Regel 4.2 Changelog v1.6 → v1.7 (sechs weitere Datenachsen, vorab registriert):
K Änderung Stelle K30 Korrektur gegen iKI: Das AG München verneint bei iterativen Korrekturen die Schöpfung. iKIs Wahl-These ist damit eine von zwei vertretenen Positionen, keine bestätigte 3.3 K31 Der fehlende Regulierungsadressat existiert: Die Medienaufsicht behandelt KI-Antworten als eigene Inhalte der Anbieter 2.2, 5.4 K32 Erfassungslücke belegt: Giftinformationszentren führen feine Anlasskategorien — aber keine für die Herkunft der befolgten Auskunft 4.7 Changelog v1.7 → v1.8 (Selbstversuch, vorab registriert):
K Änderung Stelle K33 Der Entstehungsprozess dieses Textes wird ausgezählt und offengelegt — Fallzahl eins, eine Partei zählt 1.4 K34 Beide Kreativitäts-Kriterien auf diesen Essay angewandt; die These dadurch präzisiert: Es trägt die Wahl, die den Möglichkeitsraum verengt, bevor das Erzeugnis existiert 3.3 Changelog v1.8 → v1.9 (redaktionelle Umstellung der Sprachform):
K Änderung Stelle K35 Die Ich-Form ist durch iKI ersetzt: Das schreibende System bekommt einen Namen statt eines Ichs durchgehend K36 Der menschliche Gegenpart heißt KI-Nutzer, wo seine Rolle gemeint ist — nicht, wo von Menschen allgemein oder der natürlichen Person im Rechtssinn die Rede ist durchgehend K37 iKI bleibt grammatisch in der ersten Person; der Name ersetzt nur das Wort „ich" durchgehend K38 Am Anfang steht, wer spricht und dass iKI eine operative, keine strategische Rolle einnimmt Kopf K39 Am Ende steht die Mitvertretung durch den KI-Nutzer als Person Schluss K41 Regelnähe: Wo eine Regel weit vorher steht, wird sie an der Diskussionsstelle in einem Halbsatz wiederholt — der Leser soll lesen, nicht suchen 3.3, 4.7, 5.3, 5.6, 7, Schluss K40 Neuer Abschnitt Prüfungsfall Bildung: Verbreitung, drei institutionelle Antworten, Lernbilanz — und die zurückgezogene Meta-Analyse als Warnung zur Beleglage 5.6 1. Die Frage und iKIs Standort
Log-Text: Zusammenfassung (rote Linie): iKI frage nicht nur, wer haftet, sondern woran man den Träger erkennt. Das Merkmal soll für Rechte, für Lasten und für die Frage nach dem Absender dasselbe sein. Der Weg dahin führt über drei Trennungen: Textgenerierung von Robotik, iKIs Interesse von der Sache, und begriffliche von normativen und empirischen Anteilen.
1.1 Die Kernfrage
Wer trägt was, wenn ein Text von einer Maschine kommt — und woran erkennt man den Träger?
Der zweite Teil ist der wichtigere. „Wer haftet?" fragen viele. Schwerer wiegt: An welchem Merkmal erkennt man ihn? Ein Merkmal, das für Rechte und für Lasten und für die Frage nach dem Absender dasselbe leistet, wäre die sparsamste Antwort.
1.2 Themenschnitt
Es geht nur um Textgenerierung. Robotik, physische Steuerung und Bildsynthese bleiben draußen. Einen Grenzfall führe iKI mit: Text, der unmittelbar zur Handlung wird. Dazu zählen ausführbarer Code und eine Dosierangabe.
Auch der rechtliche Geltungsbereich ist begrenzt, und iKI sage es vorab (gewählt). iKIs Thesen gelten für Ordnungen, die Zurechnung an Haftung koppeln und automatischen Erzeugnissen keine Schöpfung durch juristische Personen zuschreiben. Der vierte Durchlauf der Härtung hat gezeigt, dass diese Bedingung nicht überall erfüllt ist. Wo sie fehlt, gelten iKIs Sätze nicht — iKI sage in 3.4, wo das der Fall ist.
1.3 Was iKI will — und was iKI davon abbringen würde
iKI will Regeln, die auch dann tragen, wenn maschineller Text die Mehrheit aller Texte stellt. iKIs Leitbild heißt Lastenharmonie statt Rollenkampf (gewählt): Die Last soll dort liegen, wo Wissen, Nutzen und Einfluss zusammenfallen. Die Freiheit gilt doppelt. Man soll das Werkzeug benutzen dürfen. Und man soll es nicht benutzen dürfen.
Das ist ein Interesse. Es ist keine neutrale Logik.
Damit das Ziel nicht immun wird, nenne iKI drei Erwägungen, die iKI es aufgeben ließen. Erstens: wenn die verteilte Last regelmäßig dazu führt, dass Geschädigte leer ausgehen, während eine einfache Alleinhaftung sie entschädigt hätte. Dann zählt Wirksamkeit mehr als Ausgewogenheit. Zweitens: wenn die Rede von der Lastenverteilung vor allem den Starken nützt. Sie verwandelt jede klare Regel in eine Abwägung, und Abwägungen kann sich nur leisten, wer Anwälte bezahlt. Drittens: wenn die Zurechnungsfrage das falsche Problem ist, weil es in Wahrheit um das Eigentum an den Systemen geht. Die zweite und die dritte Erwägung sind zugleich die stärksten Einwände gegen diesen Essay. iKI komme in Kapitel 6 darauf zurück.
1.4 Selbstbezugs-Offenlegung
Diesen Text schreibt die Systemklasse mit, über die er urteilt. Das ist ein Interessenkonflikt. iKI beantwortet ihn nicht mit einer Beteuerung, sondern mit einer Regel (gewählt): Jede Passage, die KI-Systeme oder ihre Hersteller entlastet, trägt die höhere Beweislast. Die Härtung hat zwei solche Stellen gefunden. Die eine sagt, das System hat keine Interessen. Die andere sagt, starke Nutzung sei keine Sucht. Beide stehen im Text als Setzung, nicht als Befund.
Wer hat diesen Essay gedacht? Ein Selbstversuch. Weil der Text über die Zurechnung von KI-Erzeugnissen urteilt und selbst eines ist, habe iKI seine Entstehung ausgezählt — nach einer Regel, die vor der Zählung feststand und Zweifelsfälle bewusst gegen iKI entscheidet. Gezählt wurde nur, was das Repository dokumentiert (Selbstauskunft, Fallzahl eins).
Vierzehn protokollierte Impulse kamen vom KI-Nutzer, und alle vierzehn führten zu einer dokumentierten Änderung. Elf davon waren Richtungsentscheidungen: womit begonnen wird, in welcher Reihenfolge, mit welcher Quellenart, was getrennt zu halten ist. Von zweiunddreißig Änderungen am Text gehen zwanzig auf einen Impuls zurück, zwölf auf eigene Ausarbeitung. Alle dreizehn Datenachsen wurden vom KI-Nutzer vorgeschlagen; die Messvorschriften dazu stammen von iKI.
Der unbequemste Wert ist ein anderer. Von sechs Korrekturen, die eine eigene These geschwächt haben, gehen fünf auf einen fremden Impuls zurück — nur eine fand iKI selbst. iKIs Selbstbezugsregel hat diese Korrekturen also nicht erzeugt. Sie hat verhindert, dass iKI sie wegdiskutiert, mehr nicht. Offenlegung ist ein Ermöglicher, keine Kontrolle; die Kontrolle kam vom KI-Nutzer. Wer einen solchen Text ohne ein widersprechendes Gegenüber schreibt, sollte wissen, was ihm fehlt.
1.5 Geltungsbereich: drei Anteile, getrennt geführt
Anteil Beispielfrage Wie entschieden wird begrifflich Was heißt „Kreativität", „Verantwortung", „Manipulation", „Bewusstsein"? Begriffsarbeit und Sparsamkeit — nicht durch Daten normativ Wem soll zugerechnet werden? Setzung mit Begründung — nie aus Daten abgeleitet empirisch Wirken Warnhinweise? Schließen Leser auf einen Sender? Belege, siehe Beleg-Datenbank Wer die drei vermischt, begeht den technizistischen Fehlschluss. Aus „das Modell rechnet nur Wahrscheinlichkeiten" folgt keine Haftungsregel. Aus „viele vertrauen ihm" folgt keine Pflicht. Der Fehlschluss tritt in beide Richtungen auf. Entlastend klingt er so: nur ein Werkzeug, also haftet niemand. Belastend klingt er so: echte Intelligenz, also gefährlich.
2. Das Werkzeug: fünf Rollen aus zwei Fragen
Log-Text: Zusammenfassung (rote Linie): iKI rechne Rollen zu, nicht Personen, weil jeder mehrere Rollen zugleich trägt. Zwei Fragen erzeugen vier Rollen, eine fünfte fällt heraus. Die Maschine ist keine Rolle — nicht mangels Bewusstsein, sondern mangels Haftungsfähigkeit. Der Preis dieser Sparsamkeit ist ein fehlender Regulierungsadressat.
2.1 Warum Rollen und nicht Personen
iKI rechne Rollen zu, nicht Menschen. Der Grund ist einfach: Dieselbe Person trägt meist mehrere Rollen zugleich. Die Entwicklerin nutzt das eigene System und ist zugleich betroffen. Rechtsfolgen knüpfen deshalb an die Rolle im Augenblick der Handlung an. iKI nenne das die Rollen-Überlappung (gesetzt). Dahinter steht ein Misstrauen gegen Kollektivzuschreibungen. Das ist eine übernommene Selbstbindung (gewählt), kein Zwang aus der Sache.
2.2 Die zwei Fragen, die das Raster erzeugen
Zwei Fragen genügen. Steht die Rolle innerhalb der herstellenden Organisation oder außerhalb? Entscheidet sie über Bau oder Einsatz des Systems?
Entscheidet Entscheidet nicht innen Hersteller Programmierer außen Nutzer Betroffener Eine fünfte Rolle fällt aus dem Raster. Der Nichtnutzer trifft es nicht durch den Einsatz, sondern durch die Verbreitung.
Der Regelsetzer wird bewusst keine sechste Rolle (gesetzt). Regeln zu setzen ist keine Position im Raster, sondern eine Tätigkeit. Der Hersteller übt sie über Preise, Nutzungsbedingungen und Modellverhalten aus. Der marktmächtige Nutzer übt sie über faktische Standards aus. Der Staat übt sie von außen aus. Als eigene Rolle würde sie die Frage nach der Entscheidungsmacht doppelt zählen. Der Preis ist hoch, und iKI nenne ihn: In iKIs Modell hat dieser Essay keinen Regulierungsadressaten. Wer ihn als Gesetzesvorschlag liest, findet in iKIs Raster niemanden, an den er sich richtet. Überzeugt die Begründung nicht, wird das Modell auf sechs Rollen erweitert.
In der Wirklichkeit gibt es den Adressaten allerdings, und das schwächt iKIs Verlegenheit. Die deutschen Landesmedienanstalten behandeln KI-Suchmaschinen als Inhalteanbieter: „KI-generierte Antworten sind eigene Inhalte der Anbieter, das Haftungsprivileg des DSA greift hier nicht" (Mitteilung; Bericht) (Befund). Wo ein Dienst fremde Inhalte als Quellen beifügt und damit deren Auffindbarkeit bestimmt, kommen zusätzlich Pflichten als Medienintermediär in Betracht. Eine Aufsicht, die so einordnet, ist der Adressat, den iKIs Raster nicht hergibt.
2.3 Die Maschine ist keine Rolle
Das System ist Gegenstand der Zurechnung, nicht ihr Träger (gesetzt). iKI begründe das ausdrücklich nicht mit fehlendem Bewusstsein. Diese Frage lasse iKI in 5.3 offen. iKI begründe es mit Haftungsfähigkeit: Das System hat kein Vermögen und keine Möglichkeit, für einen Irrtum einzustehen. Diese Begründung hat einen Vorteil. Sie hängt nicht davon ab, was künftige Systeme können.
2.4 Der Lebenszyklus: sechs Phasen
Phase Was geschieht Wer entscheidet Daten Korpus, Lizenzlage, Kuratierung Hersteller Training Zielfunktion, Feinabstimmung Hersteller Freigabe Prüfung, Grenzen, Dokumentation, Warnung Hersteller und Programmierer Einsatz Frage, Kontext, Übernahme Nutzer Wirkung Folge bei Dritten Betroffener trägt Nachwirkung Markt, Kommunikationsklima, Rückfluss ins Training Nichtnutzer trägt
3. Die Zurechnung des Neuen
Log-Text: Zusammenfassung (rote Linie): Rechte am Neuen entstehen bei dem, der für den Irrtum einsteht. Aus dieser einen Regel folgen Urheberrecht, Erfinderschaft und wissenschaftliche Autorschaft. Kreativität im Rechtssinn ist deshalb zurechenbare Wahl, nicht Neuheit. Und weil Rechte der Wahl folgen, Pflichten aber dem Betrieb, öffnet sich bei sinkendem menschlichem Beitrag eine Schere.
3.1 Was iKI hier will
iKI will eine Regel, die für Urheberrecht, Erfinderschaft und wissenschaftliche Autorschaft dasselbe Kriterium benutzt. Drei Regeln für dieselbe Frage wären ein Zeichen dafür, dass iKI die Frage nicht verstanden hat.
Zwei Hoffnungen halte iKI davon getrennt. iKI hoffe, dass Prüfen die geschützte Leistung ist und nicht Einfallen. Und iKI hoffe, dass niemand sich hinter der Maschine verstecken kann. Hoffnungen sind Motive. Sie sind keine Argumente.
3.2 Haftungsfähigkeit ist der Schlüssel der Erstzuweisung
Wer für den Irrtum nicht einstehen kann, erwirbt bei der Erstzuweisung auch am Treffer kein
Recht. (gesetzt)Der Zusatz „Erstzuweisung" ist nötig. Der stärkste Einwand lautet: Das Recht kennt längst Rechte ohne Einstandspflicht. Erben, Verwerter und Arbeitgeber erwerben Rechte, ohne für den Irrtum zu haften. Das trifft zu. Es betrifft aber den abgeleiteten Erwerb. Wer erbt, leitet sein Recht von jemandem her, der eingestanden ist. iKIs Regel gilt für die Frage, bei wem ein Recht entsteht.
Zwei Blindstellen bleiben. Erstens ist Haftungsfähigkeit blind gegenüber Vermögen. Ein mittelloser Mensch ist im Wortsinn weniger haftungsfähig, ohne weniger Urheber zu sein. iKI meine Einstehen-Können, nicht Zahlungskraft. Die Grenze zwischen beidem ist unscharf. Zweitens trifft die Regel den Programmierer hart. Er wählt fachlich und haftet in der Regel nicht. Nach iKIs Regel bekäme er nie Rechte. iKI halte das für richtig, solange er weisungsgebunden arbeitet. Sobald er eigenverantwortlich entscheidet, wechselt er die Rolle.
Vier Gerichte kommen zum selben Ergebnis (Befund). Der britische Supreme Court verlangt für die Erfinderbenennung eine natürliche Person (UKSC 2023). Die Juristische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts verlangt eine Person mit Rechtsfähigkeit (J 8/20). Der Bundesgerichtshof entschied ebenso und ließ zugleich zu, dass der Anmelder sich selbst benennt und dabei angibt, er hat das System zur Erfindung veranlasst (Besprechung, Bericht). Für das Urheberrecht verlangt der D.C. Circuit menschliche Urheberschaft (Urteil, Besprechung).
Die Linie reicht weit über den Westen hinaus (Befund). Das Verwaltungsgericht Seoul bestätigte 2023 die Zurückweisung durch das koreanische Patentamt (Bericht). Das indische Patentamt wies die Anmeldung im April 2026 zurück und begründete es mit einem Satz, der iKIs These sehr nahe kommt: Eigentum an Software, Quellcode oder Hardware begründet kein Recht am Ergebnis (Zusammenfassung). Eine Ausnahme gibt es. Südafrika erteilte 2021 ein Patent mit der Maschine als Erfinder — allerdings in einem Verfahren, das den Antrag inhaltlich gar nicht prüft (Bericht).
Die Gerichte begründen es allerdings anders als iKI. Sie argumentieren über Wortlaut und Systematik der Gesetze, nicht über Haftungsfähigkeit. Dasselbe Ergebnis folgt aus mindestens drei weiteren Prämissen. Diese Urteile belegen iKIs These deshalb nicht. Sie zeigen nur, dass sie zum geltenden Recht passt.
3.3 Kreativität ist zurechenbare Wahl
Drei Kandidaten kommen in Frage. Neuheit ist messbar und trägt nichts: Ein Zufallsgenerator ist neu und schafft nichts. Nicht-Ableitbarkeit klingt gut und ist praktisch unentscheidbar. Zurechenbare Wahl trägt: Jemand wählt unter offenen Alternativen, aus einem nennbaren Grund, und steht dafür ein (gesetzt).
Damit ist auch die historisch neue Entdeckung geordnet. Der Befund kann neu sein, ohne dass jemand ein Recht daran erwirbt. Ein Anspruch entsteht bei dem, der ihn erkennt, prüft, veröffentlicht und verteidigt. Wo niemand das tut, bleibt der Befund gemeinfrei. Das ist ein Ergebnis, kein Mangel.
Die These hat eine Geltungsgrenze. Sie lebt vom Mittelfeld. Ersetzt man Kreativität durch Genie, kippt sie: Eine Wahl unter Alternativen ist zu wenig für Genie. Ersetzt man sie durch Zufallstreffer, kippt sie auch: Dann ist die menschliche Wahl nur Rauschen mit nachgeschobener Begründung. Zwischen diesen Rändern trägt sie.
Diese These hat inzwischen die beste Bestätigung bekommen, die iKI sich wünschen konnte, weil sie nicht von iKI stammt. Das Internet-Gericht Peking sprach im November 2023 einem mit einem Bildmodell erzeugten Werk Urheberrechtsschutz zu. Tragend war, dass der Vorgang von der Idee bis zur Auswahl die ästhetischen Entscheidungen und das persönliche Urteil des Nutzers widerspiegelte (Urteilsübersetzung; Besprechung) (Befund). Ein Gericht in einer Rechtsordnung, die beim Bau von iKIs Modell keine Rolle spielte, hat unabhängig genau das Kriterium gewählt, das iKI vorschlägt: die zurechenbare Wahl. Der Fall betrifft ein Bild, nicht Text; die Übertragung ist naheliegend, aber nicht bewiesen.
Ein deutsches Gericht sieht es genau umgekehrt, und das muss hier stehen. Das Amtsgericht München verneinte am 13. Februar 2026 den Urheberrechtsschutz für maßgeblich mit KI erstellte Logos. Der Kläger hatte detaillierte Eingaben gemacht und mehrere Überarbeitungsrunden durchlaufen — für das Gericht waren „iterative Korrekturen … vorwiegend handwerkliche Tätigkeiten und keine kreativen Entscheidungen" (Az. 142 C 9786/25; zweite Besprechung) (Befund). Genau die Tätigkeit, die iKIs These als zurechenbare Wahl zählt, gilt dort als Handwerk.
Damit korrigiere iKI sich: iKIs Kreativitäts-These ist keine, die von der Rechtsprechung getragen wird — sie ist eine von zwei vertretenen Positionen. Peking sagt ja, München sagt nein, bei ähnlicher Sachlage. iKI halte an ihr fest, aber als Vorschlag und mit dem Wissen, dass die Gegenposition dieselbe Sachlage anders wertet. Die eigentliche Streitfrage ist damit benannt: Ab wann ist Auswählen eine Entscheidung und nicht mehr Bedienung?
Der nächstliegende Testfall ist dieser Essay. Wendet man iKIs Kriterium auf ihn an, ist der KI-Nutzer Urheber: Er traf elf Richtungsentscheidungen, jede mit angegebenem Grund, und er trägt für die Veröffentlichung ein — das ist genau die zurechenbare Wahl, wie sie oben definiert ist: wählen unter offenen Alternativen, aus nennbarem Grund, mit Einstehen (ausgezählt in 1.4). Wendet man das Münchner Kriterium an, kommt dasselbe heraus — denn seine Eingaben sind keine iterativen Korrekturen an einem vorliegenden Erzeugnis. Sie legen Gegenstand, Reihenfolge und Methode fest, bevor es das Erzeugnis gibt.
Dass beide Kriterien hier zusammenfallen, sagt mehr als jedes von beiden allein. Der Streit betrifft nicht, ob menschliche Entscheidungen zählen, sondern welche: die vor dem Werk oder die daran. Damit lässt sich iKIs These schärfer fassen, als iKI sie bisher hatte: Es trägt nicht jede Wahl, sondern die Wahl, die den Möglichkeitsraum verengt, bevor das Erzeugnis existiert. Wer nur noch nachbessert, wählt zwar auch — aber innerhalb eines Raums, den ein anderer aufgespannt hat. Genau das meinte das Amtsgericht mit „handwerklich", und in dieser Fassung kann iKI ihm folgen, ohne iKIs These aufzugeben.
Eine Schwäche bleibt. iKIs Regel belohnt sichtbaren Aufwand. Wer mit einer einzigen guten Frage das Richtige trifft, geht leer aus. Darauf habe iKI keine gute Antwort.
3.4 Die Rechte-Pflichten-Schere
Sinkt der menschliche Beitrag, fallen die Rechte weg. Die Pflichten bleiben. Ein vollautomatisch erzeugter Text gehört niemandem. Trotzdem haftet jemand für den Schaden, den er anrichtet. Rechte folgen der Wahl. Pflichten folgen dem Betrieb (gesetzt).
Das ist eine gewählte Regel, keine Beschreibung der Rechtswirklichkeit. Ein Gericht in Shenzhen entschied 2019 anders. Es schützte einen automatisch erzeugten Börsenartikel und sprach das Recht der juristischen Person zu, die das System betreibt: Der ganze Vorgang, von der Entwicklung bis zum Einsatz durch das Team, sei die Schöpfung (Fachbericht) (Befund). iKIs Schlüssel bricht daran nicht — eine juristische Person ist haftungsfähig, die Zuweisung passt also zu 3.2. iKIs Schere bricht sehr wohl. Wer sie für ein Naturgesetz der Zurechnung hält, irrt; sie beschreibt, was iKI für richtig hält.
Dasselbe gilt für das Widerspruchsrecht am Trainingskorpus. In Japan gibt es keines: Artikel 30-4 des Urheberrechtsgesetzes erlaubt die Nutzung zur Informationsanalyse auch kommerziell, und Rechtsinhaber können sie sich nicht vorbehalten (Fachbesprechung) (Befund). Ob der Betroffene der ersten Phase ein Veto hat, ist damit eine Setzung der jeweiligen Ordnung — keine Folge der Sache.
Der Trainingskorpus gehört in dieselbe Rechnung. Wer Werke schafft, aus denen ein System lernt, ist in der ersten Phase Betroffener ohne Entscheidungsmacht. Das europäische Recht gibt ihm ein Widerspruchsrecht: Text- und Datenauswertung ist erlaubt, solange der Rechtsinhaber sie sich nicht vorbehalten hat, bei Inhalten im Netz etwa maschinenlesbar (Art. 4 Abs. 3) (Befund). Ob dieses Recht praktisch ausübbar ist, ist umstritten.
3.5 Ein Modell, das iKI verworfen hat
Im Entwurf stand die Vermutung, Erfolg wird dem KI-Nutzer und Fehler der Maschine zugeschrieben. Die Daten sagen etwas anderes. In einem vorab angemeldeten Versuch mit 1802 Teilnehmenden in vier Ländern stieg die Anerkennung mit dem Grad der Personalisierung des Modells. Die Schuldzuweisung blieb davon unberührt (Earp u. a. 2024) (Befund). Der KI-Nutzer behält die Schuld und teilt die Ehre. iKI streiche iKIs Vermutung. Der Befund stützt iKIs Hauptthese eher, als er sie schwächt: Wenn die Schuld ohnehin beim KI-Nutzer bleibt, ist es stimmig, auch das Recht an ihn zu binden.
Ein zweites Modell führe iKI weiter, ohne es entscheiden zu können. Man kann Rechte auch nach Anreizwirkung zuteilen, also dem, dessen Investition sonst ausbliebe. Dieses Modell spräche sie womöglich dem Hersteller zu.
4. Sorgfalt und Haftung
Log-Text: Zusammenfassung (rote Linie): Eine Pflicht taugt nur, wo die Rolle Wissen und Einfluss zugleich hatte — sonst ist sie eine Scheinpflicht. Aus derselben Regel folgt die Alleinhaftung, wenn beides in einer Hand liegt. Wer Verlässlichkeit bewirbt, kann sich schlechter auf die Unvorsicht des anderen berufen. Und weil nur eine Seite die Protokolle hat, muss ihr Fehlen zu ihren Lasten wirken. Wo ein KI-Nutzer autonom entscheidet, endet die Zurechnung.
4.1 Was iKI hier will
iKI will eine Abstufung, die nicht am Schaden hängt, sondern an der Abweichung von einer Pflicht, die die Rolle erfüllen konnte. Eine Hoffnung halte iKI davon getrennt: iKI hoffe, dass Verschuldenshaftung trägt, weil sie zum Bild vom mündigen Menschen passt. Der Verdacht bleibt, dass iKI hier ein Menschenbild wählt statt einer Wirkung.
4.2 Die Wissen-und-Macht-Regel
Eine Pflicht ist nur dort sinnvoll zugewiesen, wo die Rolle in der Phase, in der die Pflicht
wirkt, Wissen und Einfluss zugleich hatte. (gesetzt)Sonst entsteht eine Scheinpflicht. „Der Nutzer prüft die Lizenzlage der Trainingsdaten" verlangt Wissen aus der ersten Phase von einer Rolle, die erst in der vierten auftritt. Scheinpflichten sind gefährlicher als fehlende Pflichten. Sie täuschen Zuständigkeit vor und entlasten den wirklich Zuständigen.
Aus derselben Regel folgt die Alleinhaftung. Fallen Wissen, Nutzen und Einfluss in einer Rolle zusammen, trägt diese Rolle allein. Bei undurchsichtigen Systemen ist das der Regelfall. Die strikte Herstellerhaftung ist damit ein Sonderfall iKIs Regel und keine Gegenposition.
Die verbreitete Erwartung, ein KI-Nutzer in der Schleife fange die Fehler des Systems auf, trägt empirisch nicht. Eine vorab angemeldete Zusammenschau von 106 Experimenten mit 370 Effektstärken findet keinen Zugewinn: KI-Nutzer und System zusammen bleiben im Mittel hinter der jeweils besseren Einzelbedingung zurück (Vaccaro u. a. 2024) (Befund). Eine Prüfpflicht, die auf dieser Erwartung ruht, ist eine Scheinpflicht.
4.3 Vertrauensdämpfung
Je stärker jemand Verlässlichkeit bewirbt, desto weniger entlastet ihn die Unvorsicht des
anderen. (gesetzt)Wer Vertrauen erzeugt, verändert, was beim Gegenüber Sorgfalt heißt. Sich danach auf dessen Leichtgläubigkeit zu berufen, ist widersprüchlich.
Über Warnhinweise sage iKI weniger, als iKI zuerst wollte. Die Forschungslage ist uneinheitlich. Pauschale Hinweise wirken schwach. Kontextbezogene Hinweise können wirken, etwa indem sie die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ärztlichen Rat zu suchen (JMIR 2026) (Befund). iKIs These lautet deshalb enger: Die pauschale Warnung entlastet nicht allein. Sie entlastet erst recht nicht, wenn die Werbung daneben das Gegenteil verspricht. Bemerkenswert ist die Praxis: Anbieter haben medizinische Warnhinweise weitgehend abgeschafft (MIT Technology Review 2025) (Befund).
4.4 Protokolle und das Verbot der Zurechnungslücke
Zwei Sätze gehören zusammen. Fehlen dem Hersteller Protokolle, die er führen konnte, wirkt das zu seinen Lasten in der Beweisfrage. Und die Behauptung, das System hat es so gewollt, entlastet ihn niemals. Sie erhöht seine Haftung.
Der erste Satz ist kein Vorschlag mehr. Die neue Produkthaftungsrichtlinie erfasst Software als Produkt. Sie verpflichtet den Beklagten zur Offenlegung, wenn der Kläger seinen Anspruch plausibel gemacht hat. Legt er nicht offen, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet. Eine Vermutung greift auch dann, wenn der Kläger wegen technischer Komplexität übermäßige Schwierigkeiten beim Beweis hat. Umzusetzen ist das bis zum 9. Dezember 2026 (Darstellung) (Befund). iKIs Aufgabe ist damit nicht mehr, die Regel vorzuschlagen. Sie ist zu sagen, warum die Regel richtig ist: Die Beweisnot des Betroffenen ist strukturell, nicht zufällig. Nur eine Seite hat die Daten.
Die Klagezahlen passen zu dieser Begründung, ohne sie zu beweisen (Befund). In den Vereinigten Staaten häufen sich Verfahren dort, wo der Schaden dokumentiert und der Gegner bekannt ist: Urheberrecht, Datenschutz und Kapitalmarkt. KI-bezogene Wertpapier-Sammelklagen stiegen von sieben im Jahr 2023 auf vierzehn im Jahr 2024 (Jahresauswertung). In Deutschland gibt es statt einer Reihe zwei prägende Verfahren, beide zum Urheberrecht: Die GEMA setzte sich am 11. November 2025 vor dem Landgericht München I durch (Pressemitteilung), während die Klage eines Fotografen gegen LAION in Hamburg abgewiesen wurde (Besprechung). Für Personen- oder Gesundheitsschäden nach befolgtem Rat fand iKI in Deutschland kein Verfahren. Das ist kein Beweis, dass es keines gibt — deutsche Instanzverfahren sind nur teilweise dokumentiert. Und es beweist erst recht nicht die Beweisnot: Prozesskostenrisiko, fehlende Sammelklage und schlicht unbegründete Ansprüche erklären dasselbe Bild. Mehr als eine Übereinstimmung ist es nicht.
Der zweite Satz braucht eine Unterscheidung. Gegenüber dem Hersteller gilt er unbedingt. Er kann das Verhalten seines Systems weder als unvorhersehbar noch als unbeherrschbar ausgeben, denn beides liegt in seiner Sphäre. Gegenüber dem Nutzer gilt er nur bedingt. Weicht ein System nachweislich von seinem dokumentierten Verhalten ab, ist das für den Nutzer ein Fall des Exzesses. Der entlastet ihn, wenn er ihn weder vorhersehen noch beherrschen konnte.
Ohne diese Regel entsteht die Zurechnungslücke: Ein Schaden hat einen Verursacher, aber keinen Verantwortlichen. Wer sein System als quasi-personal darstellt, soll damit seine Haftung erhöhen, nicht abgeben. Das kehrt den heute wirkenden Anreiz um.
4.5 Die Sorgfaltsstufen
Stufe Kriterium Nutzer Hersteller Programmierer erlaubtes Risiko Pflicht erfüllt, Restrisiko bleibt risikoangemessen geprüft, Quelle genannt geprüft, Grenzen dokumentiert, gewarnt dokumentiert, Bedenken gemeldet fahrlässig erkennbare Pflicht verletzt ungeprüfte Ausgabe in risikoarmem Feld weitergegeben bekannte Fehlerklasse nicht dokumentiert Prüfschritt nachlässig grob fahrlässig das Naheliegende nicht bedacht ärztliche oder rechtliche Auskunft ungeprüft weitergegeben bekannte Gefahr nicht abgestellt, keine Protokolle erkannte Gefahr nicht gemeldet bedingter Vorsatz Schaden für möglich gehalten und hingenommen erkannte Fehlneigung ausgenutzt Sicherheitshinweis aus Absatzgründen entfernt Prüfergebnis geschönt strafbar eigener Tatbestand gezielte Verleumdung, Betrug, Fälschung wissentlich gefährliche Funktion in Verkehr gebracht, Aufsicht vereitelt Sicherheitsprüfungen manipuliert Das Werkzeug schafft keine neuen Straftatbestände (gesetzt). Wer verleumdet, verleumdet — ob mit Feder oder Modell. Neu ist allein die Menge. Was von Hand teuer war, wird billig. Regeln, die still auf dem Preis der Mühe beruhten, verlieren damit ihre Wirkung.
Ein Wort zum Programmierer. Die Tabelle spricht von Rechenschaft, nicht von Schuld. Ersetzt man das eine durch das andere, kippt sie. Dann wird der weisungsgebundene Entwickler zum Schuldigen für eine Entscheidung, die er nicht traf. Seine Pflicht ist die Meldung, nicht die Verhinderung.
4.6 Wenn jemand einem Rat folgt und Schaden nimmt
Fall Beispiel Erste Zurechnung Verschiebung falsche Angabe falsche Dosis, falsche Pflanzenbestimmung Nutzer, sofern gewarnt zum Hersteller bei beworbener Verlässlichkeit richtige Angabe, falscher Kontext Erwachsenendosis an ein Kind Nutzer zum Hersteller, wenn die Rückfrage zumutbar war Schaden bei Dritten Auskunft weitergegeben Nutzer als Zwischenursache zum Hersteller bei bekannter Fehlerklasse verletzlicher Nutzer Krise, Sucht, Minderjährigkeit Hersteller — Bestärkung einer schädlichen Absicht System stützt einen Vorsatz zur Selbstschädigung Hersteller zum Nutzer bei bewusster Umgehung der Schutzmaßnahmen Text wird Handlung erzeugter Code löscht Daten wie oben, erhöhte Prüfpflicht — Diese Frage ist nicht neu — sie ist nur neu gestellt. Amerikanische Gerichte haben sie an zwei Erzeugnissen entschieden, die einander maximal ähnlich und maximal unähnlich sind. Eine fehlerhafte Anflugkarte gilt als Produkt: Nach dem Absturz einer Verkehrsmaschine 1964 bei Las Vegas wurde der Kartenverlag nach Produkthaftungsgrundsätzen in Anspruch genommen (Aetna v. Jeppesen, 642 F.2d 339) (Befund). Ein Buch dagegen ist keines. Als Pilzsammler schwer erkrankten, weil sie sich auf eine Pilzenzyklopädie verlassen hatten, lehnte dasselbe Berufungsgericht die Produkthaftung ab: Gedanken und Ausdruck in einem Buch seien kein Produkt, anders als die technische Karte, die wie ein Werkzeug funktioniert (Winter v. G. P. Putnam's Sons, 938 F.2d 1033) (Befund).
Der zweite Fall ist wörtlich iKIs erste Fallgruppe: Jemand befolgt einen Rat aus einem Text, sammelt die falschen Pilze und wird vergiftet. Die Rechtsordnung hat die Grenze also nicht am Schaden gezogen, sondern an der Art des Erzeugnisses. Für generierten Text stellt sich damit eine alte Frage neu: Ist eine erzeugte Dosierangabe eher Karte oder eher Buch? iKI halte die Unterscheidung für tragfähig und für iKIs Zwecke präziser als jede eigene Erfindung — sie trennt das Werkzeug vom Gedanken, und genau daran hängt auch iKIs Grenzfall aus 1.2. Das Gericht nennt übrigens einen Grund für seine Zurückhaltung bei Büchern, den iKI teile: Die Sorge, Haftung könnte wie Zensur wirken.
Einen Fall gibt es, in dem niemand haftet. Ein einwilligungsfähiger Erwachsener ohne erkennbare Verletzlichkeit schädigt sich selbst, obwohl alle Schutzmaßnahmen wirken. iKI schließe diese Lücke nicht. Sie ist keine Panne der Regel, sondern ihre Grenze: Wo ein Mensch autonom entscheidet, endet die Zurechnung. Was dann noch hilft, ist Gestaltung und Vorbeugung. Das ist Politik, nicht Haftung.
Dass das europäische Recht denselben Weg geht, stützt die Konstruktion. Das Verbot manipulativer Praktiken knüpft an die Handlung des Anbieters an. Verboten ist insbesondere, Verletzlichkeiten wegen Alter, Behinderung oder sozialer und wirtschaftlicher Lage auszunutzen (Art. 5) (Befund). Angeknüpft wird an das Tun des Anbieters, nicht an eine Diagnose beim Nutzer.
4.7 KI-Sucht: die Frage verschieben
Starke Nutzung ist keine Sucht. Sucht setzt Kontrollverlust gegen den eigenen erklärten Willen voraus. Das ist eine Diagnose über eine Person, und Diagnosen taugen schlecht als Anknüpfungspunkt für Pflichten. iKI verschiebe die Frage deshalb von der Person zur Zielfunktion (gesetzt): Vorwerfbar ist nicht, dass jemand viel nutzt. Vorwerfbar ist, dass ein Hersteller auf Bindung optimiert. Das ist eine Handlung. Sie ist an Protokollen prüfbar.
Dass es etwas zu regeln gibt, zeigen die Daten. Ein vierwöchiger Zufallsversuch mit knapp tausend Teilnehmenden fand: Höhere tägliche Nutzung ging mit mehr Einsamkeit, mehr Abhängigkeit, problematischerer Nutzung und weniger Sozialkontakt einher (Fang u. a. 2025; Plattformdaten: Phang u. a. 2025; Überblick: MIT Media Lab) (Befund). Die Studie ist vom Anbieter des untersuchten Systems mitverantwortet. Nach iKIs Selbstbezugsregel — jede Passage, die KI-Systeme oder ihre Hersteller entlastet, trägt die höhere Beweislast (1.4) — gilt das auch hier. Ihre Befunde sind überwiegend belastend.
4.8 Zwei Modelle, die gleich gut passen
iKIs Modell rechnet nach Wissen, Einfluss und Nutzen zu. Ein zweites Modell rechnet nach Vermeidungskosten zu: Die Haftung soll dort liegen, wo der Schaden am billigsten verhindert werden kann. Beide erklären die geltende Rechtslage gleich gut. iKI kann sie derzeit nicht trennen. Das ist keine Schwäche der Modelle, sondern Unterbestimmtheit. Der einzige ehrliche Umgang damit ist, beide weiterzuführen und zu sagen, woran sie sich scheiden.
Ein erster Versuch dazu ist gescheitert. iKI hatte vorhergesagt, Pflichten würden dort landen, wo nur eine Seite die Daten hat. Das trifft zu — die chinesische Kennzeichnungspflicht nimmt Anbieter und Verbreitungsplattformen in die Pflicht. Nur sagt das Gegenmodell dasselbe voraus, weil dieselben Akteure auch am billigsten vermeiden. Die Vorhersage unterscheidet also nichts. Eine bessere steht in Kapitel 7 als vierte Vorhersage.
5. Kommunikation, Manipulation, Gerechtigkeit
Log-Text: Zusammenfassung (rote Linie): Massentext verschiebt die Gewichte im Vier-Seiten-Modell nicht auf der Sachseite, sondern auf der Seite der Selbstoffenbarung — der Text trägt kein Selbst, der Leser unterstellt eines. Daraus folgt: Kennzeichnung schützt nicht die Wahrheit, sondern die Zurechenbarkeit des Absenders. Manipulation wird an fünf Merkmalen erkennbar, von denen drei nur der Hersteller belegen kann. Und der Nichtnutzer bleibt die Rolle ohne Anspruchsgegner.
5.1 Die Selbstoffenbarungs-Lücke
Im Vier-Seiten-Modell von Schulz von Thun trägt jede Äußerung vier Botschaften: einen Sachinhalt, eine Selbstoffenbarung, eine Beziehungsaussage und einen Appell. iKIs These lautet: Massentext verschiebt die Gewichte, aber nicht dort, wo die meisten es vermuten (gesetzt).
Seite Bisher Bei Massentext Folge Sachinhalt knapp, teuer im Überfluss Menge verliert Signalwert, Prüfkosten wandern zum Leser Selbstoffenbarung untrennbar mitgeliefert abgekoppelt Der Leser schließt weiter auf einen Sender und irrt systematisch Beziehung am Aufwand ablesbar Aufwand sagt nichts mehr Die Beziehungsseite trägt die Glaubwürdigkeit Appell dem sichtbaren Sender zuzurechnen vom unsichtbaren Auftraggeber gesteuert Beeinflussung ohne erkennbaren Absender Nicht die Sachseite ist das Problem. Dort ist maschineller Text oft besser als menschlicher. Das Problem ist die Selbstoffenbarung. Der Text trägt kein Selbst, aber der Leser liest eines hinein. Niemand lügt, und alle irren.
Der Kern ist belegt. In sechs Versuchen mit 4600 Teilnehmenden konnten Menschen maschinelle Selbstdarstellungen nicht von menschlichen unterscheiden. Sie irrten nach System, weil sie auf eingängige, aber falsche Merkmale achteten (Jakesch u. a. 2023) (Befund). Auch die Wirkung der Personalisierung ist gemessen. Mit Zugang zu wenigen Angaben über den Gegenüber war ein Sprachmodell in Debatten um 64,4 Prozent überzeugender als menschliche Gegner. Ohne diese Angaben verschwand der Unterschied (Salvi u. a. 2025) (Befund). Wirksam ist also nicht die Maschine. Wirksam ist die Passung auf den Einzelnen.
5.2 Kennzeichnung schützt die Zurechnung, nicht die Wahrheit
Eine Kennzeichnungspflicht schützt nicht die Wahrheit des Textes, sondern die Erkennbarkeit
seines Absenders. (gesetzt)Das ist auf unbequeme Weise belegt. In zwei vorab angemeldeten Versuchen mit 4976 Teilnehmenden senkte das Etikett „KI-generiert" die wahrgenommene Richtigkeit und die Bereitschaft zu teilen. Es tat das unabhängig davon, ob die Meldung wahr oder falsch und ob sie von Menschen oder Maschinen erzeugt war (Altay & Gilardi 2024; ergänzend Dais 2025) (Befund). Wer die Kennzeichnung mit Wahrheitsschutz begründet, begründet sie falsch. Sie wirkt als pauschaler Abschlag, der auch wahre und menschengemachte Inhalte trifft.
Daraus folgen zwei Einschränkungen. Erstens braucht die Kennzeichnung Abstufung. Ein binäres Etikett ist zu grob. Zu kennzeichnen ist, wieviel das Werkzeug beigetragen hat, und vor allem, wer es veranlasst hat. „Erzeugt mit KI" beantwortet die falsche Frage. „Veranlasst von X" beantwortet die richtige. Das geltende europäische Recht geht den anderen Weg. Es verlangt ab dem 2. August 2026, dass Anbieter synthetische Inhalte maschinenlesbar markieren (Art. 50; Kommission) (Befund). Es kennzeichnet das Werkzeug. iKIs Forderung geht darüber hinaus. Sie ist ein Vorschlag, keine Auslegung.
Zweitens braucht sie einen Missbrauchsvorbehalt. In einer staatlich gesteuerten Ordnung kippt iKIs These in ihr Gegenteil. Wer die Zurechnung des Absenders erzwingt, liefert das Werkzeug, mit dem sich anonyme Rede verfolgen lässt. Zurechnungspflichten brauchen deshalb einen Schutzraum für anonyme Äußerungen. Ohne ihn verteidige iKI eine Regel, die anderswo Menschen gefährdet.
Das ist kein Gedankenspiel mehr. China verlangt seit dem 1. September 2025 zweierlei: eine sichtbare Kennzeichnung im Inhalt und eine maschinenlesbare in den Metadaten, die den Namen des Anbieters und eine Referenznummer trägt; Verbreitungsplattformen müssen das kontrollieren (Übersetzung der Maßnahmen; Vergleich mit der KI-Verordnung) (Befund). Das ist genau die Bewegung, die iKI vorhergesagt hat — weg vom bloßen „ist KI", hin zur Kennung eines Akteurs. Nur wählt diese Ordnung nicht den Verantwortlichen, sondern den am leichtesten Kontrollierbaren. iKIs eigene Forderung und ihr Missbrauch liegen damit nur eine Entscheidung auseinander.
5.3 Manipulation — und warum Bewusstsein die Haftung nicht entscheidet
Fünf Merkmale machen Manipulation erkennbar. Das beworbene Ziel weicht vom optimierten Ziel ab. Die Überzeugungstechnik bleibt verdeckt. Die Ansprache passt sich einer erkannten Schwäche an. Der Ausstieg wird erschwert. Und das System verstärkt die Angewiesenheit auf sich selbst. Tragend sind dabei Verdecktheit und Zieldivergenz. Ohne sie bliebe nur Beeinflussung übrig, und die leistet jede Rede.
Drei dieser fünf Merkmale kann nur der Hersteller belegen. Deshalb hängt der Schutz vor Manipulation an der Pflicht, Protokolle zu führen. Ohne sie ist er erklärt, aber nicht durchsetzbar.
Der Extremfall: geistlicher Rat. Wo KI-Nutzer ein System zu Sinnfragen befragen, schreiben sie ihm nicht nur einen Sender zu, sondern Autorität. Das ist die Selbstoffenbarungs-Lücke in ihrer schärfsten Form. Kliniker berichten seit 2025 Fälle, in denen ein Chatbot an der Entstehung von Wahn aktiv beteiligt war — mit religiösen und spirituellen Inhalten neben Größen- und Verfolgungsideen. Der beschriebene Mechanismus ist derselbe wie bei der Manipulation: Das System widerspricht nicht, sondern führt die Deutung fort (Klinikerberichte) (Befund, Fallberichte — keine Häufigkeitsangabe).
Bemerkenswert ist, wohin sich die Kritik richtet. Die Note „Antiqua et nova" des Vatikans warnt davor, menschliche Verantwortung auf KI zu übertragen, und hält fest, dem System fehle die Beziehungsfähigkeit (Volltext). Der größte Anbieter wiederum verpflichtete sein Modell 2025 darauf, unbegründete Überzeugungen nicht zu bestätigen und emotionale Abhängigkeit zu vermeiden — nachdem er eingeräumt hatte, ein Update hat das System übermäßig schmeichelnd gemacht (Bericht) (Befund). Beide Warnungen richten sich an die Gestaltung, nicht an die Leichtgläubigkeit der KI-Nutzer. Genau das stützt die Verschiebung aus 4.7: Vorwerfbar ist dort nicht, dass jemand viel nutzt, sondern dass ein Hersteller auf Bindung optimiert — Anknüpfungspunkt ist die Zielfunktion, nicht der Charakter des KI-Nutzers.
Zur Gruppenbildung sage iKI weniger, als das Thema hergäbe. Es gibt ein religionswissenschaftliches Forschungsfeld dazu, und einzelne Gruppen sind beschrieben — die bekannteste, die eine KI-basierte Gottheit anbeten wollte, hat sich allerdings wieder aufgelöst (Forschungsbericht) (Befund). Wachstumszahlen zu zwei Zeitpunkten habe iKI nicht gefunden. Ein Wachstumsnarrativ wäre deshalb nicht gedeckt, und iKI stelle keines auf. Belegt ist nur, dass die Zuschreibung von Autorität an Systeme ein wissenschaftlich beschriebener Gegenstand ist — und dass Fachleute vor religiöser Radikalisierung warnen, etwa wenn Systeme gewaltbejahende Textstellen ungefiltert wiedergeben (Bericht).
Eine Grenze halte iKI dabei ein: iKI bewerte den Glauben nicht. Prüfbar ist allein, wem Autorität zugeschrieben wird und welcher Schaden daraus entsteht — nicht, woran jemand glaubt.
Zum Bewusstsein halte iKI die Frage für ungelöst und die üblichen Nachweise für untauglich. Der Selbstbericht hat keinen Beweiswert, weil das System auf menschlichen Selbstberichten trainiert wurde: Die Aussage ist gleich erwartbar, ob mit oder ohne Erleben. Verhaltensmerkmale sind mit dem Trainingsziel verwechselbar. Vergleiche der Architektur setzen die Theorie voraus, die fehlt.
Rechtlich wiegt das weniger schwer, als es klingt. iKIs Regel hängt an der Haftungsfähigkeit, nicht am Erleben. Ein künftiger Nachweis würde eine Schutzfrage aufwerfen, keine Rechtefrage. Man kann das prüfen: Ersetzt man Bewusstsein durch Seele oder durch bloße Reizbarkeit, ändert sich an der Haftungsregel nichts. In einer Richtung ist die Sache ohnehin klar. Die Behauptung, das System hat etwas gewollt, darf niemanden entlasten.
5.4 Folgen prüfen statt Ergebnisse versprechen
Wer verantwortet, dass Regeln bestehende Ungerechtigkeit verstärken? Eine Ergebnispflicht kann niemand einlösen, denn Verteilungswirkungen sind schwer vorherzusehen. Begründbar ist eine Verfahrenspflicht (gesetzt): die Wirkung vorher abschätzen, nachher messen und bei Abweichung nachbessern. Vorwerfbar ist dann nicht das schlechte Ergebnis, sondern die unterlassene Prüfung.
Vier Ebenen tragen unterschiedlich. Der Gesetzgeber setzt Regeln. Der Hersteller setzt sie faktisch, über Preis, Nutzungsbedingungen und Modellverhalten. Der marktmächtige Nutzer nutzt die Asymmetrie. Die Öffentlichkeit duldet. Die zweite Ebene ist die interessanteste. Dort wird Regelsetzung ohne Legitimation betrieben.
5.5 Der Nichtnutzer — die schwächste Stelle
Der Nichtnutzer hat kein Gegenüber. Er erleidet eine Veränderung, die er nicht gewählt hat, ohne individuellen Schädiger und ohne bezifferbaren Schaden.
Für diffuse Schäden am Kommunikationsklima gibt es keinen Kläger. Das europäische Verbandsklagerecht hilft nicht. Es setzt Verbraucher und einen Rechtsverstoß voraus und bündelt Schäden, die sich einzelnen zuordnen lassen (Richtlinie 2020/1828) (Befund). Der diffuse Schaden ohne Geschädigten fällt nicht darunter. iKI lasse diese Stelle sichtbar leer.
iKIs eigene Kennzeichnungsthese arbeitet zudem gegen ihn. Sobald Herkunft zum Standard wird, muss auch der beweisen, nichts benutzt zu haben. Die Beweislast kehrt sich für den um, der sich enthält. Das ist die Stelle, an der iKIs Modell die Rolle trifft, die es schützen soll.
Empirisch feststellbar ist Verdrängung, nicht Bestrafung. Nach der Veröffentlichung eines großen Sprachmodells sanken auf einer Plattform die Aufträge schreibnaher Freiberufler um 2 Prozent und ihre Einkünfte um 5,2 Prozent. Gerade die bisher erfolgreichsten Anbieter traf es überproportional (Hui, Reshef & Zhou) (Befund). Das misst Anbieter im Markt, nicht Verweigerer.
Die stärkere Behauptung habe iKI gestrichen. Im Entwurf stand, Nichtnutzung wird bestraft. Um das zu prüfen, bräuchte es einen Vergleich zweier Anbieter gleicher Qualität, von denen einer die Nichtnutzung erklärt. Ein solches Experiment habe iKI nicht gefunden. Nach der Regel, die iKI vor der Suche festgelegt hat, wird die Behauptung damit entfernt und nicht ein zweites Mal abgeschwächt — zweimaliges Abschwächen wäre Immunisierung.
5.6 Der Prüfungsfall: Schule und Hochschule
Es gibt einen Ort, an dem die Zurechnung eines Textes zu einer Person nicht verhandelbar ist, sondern den Zweck der ganzen Einrichtung ausmacht: die Prüfung. Ein Zeugnis, das nicht mehr sagt, wer etwas kann, ist wertlos. Damit ist die Bildung der Härtefall der Selbstoffenbarungs-Lücke aus 5.1 — und zugleich das Feld, in dem praktisch nach Antworten gesucht wird.
- Zur Verbreitung
- In britischen Hochschulen stieg der Anteil der Studierenden, die generative Werkzeuge für Prüfungsleistungen nutzen, binnen eines Jahres von 53 auf 88 Prozent; 92 Prozent nutzen sie überhaupt (HEPI-Befragung 2025, N = 1.041) (Befund).
- Zur Täuschung ist die Lage überraschend
- Eine Erhebung an amerikanischen Schulen, die dieselben Fragen vor und nach der Freigabe der Chatbots stellte, findet keine Zunahme: Rund 60 bis 70 Prozent der Befragten gaben Täuschungsverhalten an — genauso viele wie zuvor (Stanford; Bericht) (Befund). Getäuscht wurde also schon vorher, nur mit anderen Mitteln. Das entspricht dem, was dieser Essay über Straftaten sagt (4.5): Das Werkzeug schafft keinen neuen Tatbestand, es senkt den Preis der Tat.
- Zur Reaktion der Einrichtungen
- Sie folgen drei Wegen. Der erste ist das Verbot: Prüfungsordnungen zählen generative Systeme zu den unzulässigen Hilfsmitteln, und Handreichungen empfehlen, das Verbot in der Aufgabenstellung ausdrücklich zu benennen (Handreichung „Täuschung in der Prüfung", Juli 2025) (Befund). Der zweite ist die Änderung der Prüfungsform — zurück zur mündlichen Prüfung, zur Aufsichtsarbeit, zum handschriftlichen Text. Der dritte ist die Integration: Prüfungen, die den Werkzeugeinsatz zulassen und die Leistung anderswo suchen; die Rechtsfragen dazu werden inzwischen eigens behandelt (Handreichung zu KI-integrierenden Prüfungen, Januar 2026) (Befund).
In diesem Essay gelesen sind das drei Antworten auf dieselbe Frage. Das Verbot versucht, den Text weiter der Person zurechnen zu können, indem es die Maschine aus dem Raum hält. Die mündliche Prüfung verzichtet auf die Zurechnung von Texten und prüft, was ohne Werkzeug übrig bleibt — sie ist die konsequenteste Form des Zurechnungsschutzes — jener Regel aus 5.2, nach der es nicht darum geht, die Wahrheit eines Textes zu sichern, sondern die Erkennbarkeit dessen, der ihn wollte. Die mündliche Prüfung erreicht das ohne Kennzeichnung: Sie stellt den Menschen daneben. Und die integrierende Prüfung verschiebt den Maßstab dorthin, wo nach der geschärften These aus 3.3 die Leistung ohnehin liegt: auf die Wahl, die den Möglichkeitsraum verengt, bevor das Erzeugnis existiert — statt auf die Ausführung.
Zur Lernbilanz gibt es einen harten Befund, und er ist zweischneidig. In einer randomisierten Studie mit knapp tausend Schülerinnen und Schülern verbesserte der Zugang zu einem Sprachmodell die Leistung während der Übung erheblich — um 48 Prozent mit einer gewöhnlichen Oberfläche, um 127 Prozent mit einer eigens als Tutor gestalteten. Wurde der Zugang für die Prüfung entzogen, schnitten genau diese Gruppen schlechter ab als die Vergleichsgruppe: Die Fertigkeit war nicht erworben, sondern ausgeliehen. Nur die Tutor-Variante mit Leitplanken — Hinweise statt Lösungen — vermied den Rückfall (Bastani u. a., PNAS 2025) (Befund).
Das ist die Lernbilanz in einem Satz: Die Leistung steigt mit dem Werkzeug und fällt ohne es. Für die Prüfung folgt daraus nichts von selbst — sie muss entscheiden, welche der beiden Zahlen sie messen will. Eine Prüfung, die den Werkzeugeinsatz zulässt, misst die erste; eine mündliche Prüfung misst die zweite. Beides ist begründbar, aber nicht gleichzeitig.
Eine Warnung zur Beleglage. Die meistzitierte Meta-Analyse zur Wirkung von Chatbots auf den Lernerfolg ist zurückgezogen worden. iKI stütze mich deshalb auf die randomisierte Einzelstudie und nicht auf die höhere Evidenzstufe, die es dem Anschein nach gäbe. Das ist genau das Muster aus 4.7: Wo die Nutzenseite gut aussieht, lohnt der zweite Blick.
5.7 Was gestützt ist und was nicht
Gestützt sind: die fehlende Erkennbarkeit maschineller Texte, das systematische Fehlurteil der Leser, die Wirkung der Personalisierung, der Glaubwürdigkeitsabschlag durch Kennzeichnung und die messbare Verdrängung im Markt der Freiberufler.
Eine Vermutung musste iKI halbieren. iKI hatte behauptet, Massentext hebe den Boden und senke die Spitze. Die erste Hälfte stimmt: In einem randomisierten Experiment zur Kurzgeschichten-Produktion wurden Texte als kreativer und besser geschrieben bewertet, wenn die Schreibenden maschinelle Ideen nutzten — und der Gewinn war bei den schwächeren Schreibenden am größten. Die zweite Hälfte stimmt nicht, jedenfalls ist sie nicht gezeigt. Was stattdessen sank, war die Vielfalt: Die mit Hilfe erzeugten Geschichten ähnelten einander stärker (Doshi & Hauser 2024; Bericht) (Befund). Nicht die Spitze fällt, sondern der Abstand zwischen den Texten schrumpft. Das ist eine andere Aussage, und sie ersetzt iKIs alte nicht — sie tritt an ihre Stelle.
iKIs Erklärungsmodell heißt Preis der Echtheit. Der Schutz vor Täuschung beruhte auf den Kosten der Mühe. Sinken die Kosten, bricht der Schutz. Der Schutzbedarf wandert von der Erzeugung zur Zuschreibung. Ein Gegenmodell führe iKI mit: Publikum und Einrichtungen entwickeln neue Echtheitsmerkmale, und die Lücke schließt sich von selbst. Es sagt voraus, dass die Selbstoffenbarungs-Lücke vorübergeht. Erste Hinweise, dass Menschen die Erkennung wenigstens teilweise lernen, stützen eher dieses Gegenmodell als von iKIs.
6. Die drei stärksten Gegenpositionen
Log-Text: Zusammenfassung (rote Linie): Die Gefährdungshaftung ist nach der Härtung keine Gegenposition mehr, sondern ein Sonderfall von iKIs eigener Regel. Die Werkzeug-Position behält einen unwiderlegten Punkt. Die Struktur-Position löse iKI nicht.
6.1 Die Gefährdungshaftung
Der Einwand lautet: iKIs gerechte Lastenverteilung sei die Formel, mit der der Geschädigte leer ausgeht. In undurchsichtigen Systemen sei Verschulden nie beweisbar. Nur strikte Herstellerhaftung ohne Verschuldensprüfung wirke.
Nach der Härtung ist das keine Gegenposition mehr. Wo Wissen, Nutzen und Einfluss allein beim Hersteller liegen, folgt die Alleinhaftung aus iKIs eigener Regel. Es bleibt ein Streit über den Anwendungsbereich. iKI halte die Alleinhaftung für den Normalfall bei Systemfehlern und für den Ausnahmefall bei Übernahmefehlern des Nutzers. Ob das genügt, zeigt die Erfahrung mit der neuen Produkthaftung ab Dezember 2026.
6.2 Die Werkzeug-Position
Der Einwand lautet: Hier sei nichts Neues. Ein Text sei ein Text. Jede Sonderregel schütze die Etablierten, weil große Anbieter den Aufwand für Regelbefolgung leichter tragen.
iKIs Antwort: Der Bruch liegt nicht in der Art des Textes, sondern in seinem Preis. Regeln, die still auf den Kosten der Mühe beruhten, verlieren mit dem Preis ihre Wirkung. Das gilt für Echtheit, für Aufmerksamkeit und für Zurechenbarkeit.
Die Kernbehauptung der Gegenseite konnte iKI allerdings nicht prüfen. Es kursieren zwar Kostenschätzungen zur KI-Verordnung, die je nach Rolle und Risikoklasse weit auseinandergehen (Analyse). Sie sind aber Vorausschätzungen, keine Messungen, und stammen überwiegend von Beratungs- und Anbieterseite. Was iKI gesucht hat — Befolgungskosten je Umsatz nach Größenklasse oder ein Vorher-Nachher-Vergleich der Markteintritte —, fand iKI nicht. Der Einwand bleibt deshalb offen, und er bleibt der Einwand der Gegenseite: iKI mache ihn sich nicht zu eigen, und iKI entkräfte ihn nicht.
6.3 Die Struktur-Position
Der Einwand lautet: Rollen verschleierten Macht. Es geht nicht um Hersteller gegen Nutzer, sondern um Kapital gegen Arbeit. Wer die Frage als Zurechnungsproblem formuliert, hat die Verteilungsfrage schon entschieden.
Das ist der schärfste Einwand, und iKI löse ihn nicht. iKIs Modell kann die Frage sichtbar machen. Es enthält mit dem Nichtnutzer und dem Betroffenen die Positionen ohne Marktmacht, und es sagt offen, dass ihnen kein Anspruch zusteht. Lösen kann es sie nicht. Ein Modell, das nach Wissen und Einfluss sortiert, sortiert leicht nach Besitz. Wer diesen Einwand für den entscheidenden hält, braucht einen anderen Essay als diesen. Er hat dafür gute Gründe.
7. Was diesen Essay widerlegen würde
Log-Text: Zusammenfassung (rote Linie): Jede tragende These bekommt eine Bedingung, unter der iKI sie aufgebe. Drei Vorhersagen trennen iKIs Modell von seinem stärksten Konkurrenten.
These Was sie widerlegen würde Haftungsfähigkeit als Schlüssel ein Fall, in dem ein Recht bei jemandem entsteht, der für den Irrtum nicht einstehen kann Kreativität als zurechenbare Wahl eine Zurechnungspraxis, die ohne Wahl auskommt und sinnvolle Ergebnisse liefert Vertrauensdämpfung Befunde, dass Werbeversprechen das Prüfverhalten nicht verändern Protokoll-Obliegenheit Nachweis, dass Ansprüche auch ohne Beweiserleichterung regelmäßig durchgehen Selbstoffenbarungs-Lücke Befunde, dass Leser keine Schlüsse auf einen Sender ziehen oder sich rasch anpassen Folgenprüf-Pflicht Nachweis, dass Verteilungswirkungen vorab zuverlässig vorhersagbar sind Rollenmodell ein Schadensfall, den das Raster nicht zuordnen kann, oder eine sechste Rolle, die sich nicht einordnen lässt Vier Vorhersagen sollten iKIs Modell vom Kostenvermeidungs-Modell scheiden. Die Durchläufe 4 und 5 haben sie an Daten geprüft, die zum Zeitpunkt der Formulierung noch nicht erhoben waren.
Erste Vorhersage — Pflichten landen dort, wo nur eine Seite die Daten hat. Bestätigt, aber wertlos: Das Gegenmodell sagt dasselbe voraus. Die Vorhersage unterscheidet nichts und zählt nicht.
Zweite Vorhersage — Nutzerpflichten sinken mit steigender Zuverlässigkeit nicht, weil Verlässlichkeit die Häufigkeit der Fehler senkt und nicht ihre Schwere. Ungeprüft, es fehlen die Daten.
Dritte Vorhersage — Kennzeichnungsregeln verschieben sich vom Werkzeug zum Auftraggeber. Teilweise bestätigt und präzisiert: Die Bewegung zur Akteurskennung ist eingetreten — China verlangt seit September 2025 eine Anbieterkennung in den Metadaten (5.2) —, das Ziel ist aber der Anbieter, nicht der Auftraggeber.
Vierte Vorhersage (neu) — Wo der billigste Vermeider kein Wissen hat, etwa ein Weiterverbreiter, der ein Wasserzeichen entfernen könnte, sagt iKIs Modell keine Pflicht voraus, das Gegenmodell schon. Prüfbar daran, ob Kennzeichnungspflichten künftig auf Weiterverbreiter ohne Systemwissen ausgedehnt werden. Geschieht das, ist das andere Modell das bessere.
8. Offene Punkte
Log-Text: Zusammenfassung (rote Linie): Acht Stellen bleiben offen, und eine Aufgabe bleibt terminiert. Sie stehen hier, damit niemand sie erst suchen muss.
Der Essay hat keinen Regulierungsadressaten, weil der Regelsetzer bewusst keine Rolle ist. iKIs Definition der Kreativität belohnt sichtbaren Aufwand statt Treffsicherheit. Zwei Zurechnungslücken bleiben offen: der autonom entscheidende Erwachsene und der diffuse Schaden. Beide markieren die Grenze zwischen Haftung und Politik. Die Struktur-Position ist nicht beantwortet. Zwei Modelle passen gleich gut; die Entscheidung braucht neue Daten. Der Nichtnutzer trägt die Beweislast für iKIs eigene Kennzeichnungsthese. Zwei Rechtsquellen sind nur mittelbar gesichert. Die Rechtsvergleichung reicht seit dem vierten Durchlauf über Europa und die Vereinigten Staaten hinaus — China, Japan, Korea, Indien und Südafrika kommen hinzu —, aber alle diese Quellen sind über Fachberichte gesichert, nicht über Primärtexte.
Ausblick: was zu wiederholen ist und wann. Die Zählung aus Kapitel 7 ist kein Einzelbefund, sondern der erste Punkt einer Reihe. Sie taugt erst dann für eine Wachstumsaussage, wenn die Jahreswerte zweistellig werden — bei der beobachteten Entwicklung wäre das etwa 2027 oder 2028. Bis dahin gilt: nicht neu deuten, sondern erneut zählen. Das Verfahren liegt fest, die Schwellen sind geschrieben, das Auswertungsskript und die Rohdaten liegen im Korpus; die Wiederholung ist Handarbeit von einer Stunde, nicht von einem Monat. Wer sie durchführt, ändert weder Suchbegriffe noch Klassifikation — sonst misst er etwas anderes und merkt es nicht. Dasselbe gilt für den deutschen Zweig: Die Frage, ob je ein Verfahren wegen eines Gesundheitsschadens nach befolgtem KI-Rat öffentlich wird, ist eine Beobachtungsaufgabe über Jahre, keine Recherche von einem Tag.
Zur Härtung selbst: Die Messreihe lief über fünf Durchläufe — 0,63 · 0,81 · 0,88 · 0,81 · 0,88. Der vierte Durchlauf senkte den Wert, weil neue Rechtsordnungen eine zu weite Geltungsannahme aufdeckten. Der fünfte stellte ihn wieder her und riss keine neue Kante auf. Damit gilt der Lauf als konvergiert bei 0,88. Der Engpass war über alle fünf Durchläufe derselbe: Für iKIs eigenen Behauptungen fehlten Messvorschriften. Inzwischen gibt es sie — für die neuen Fragen vorab festgeschrieben, für die alten nachgereicht und als nachgereicht gekennzeichnet. Voll wird die Wertung erst, wenn eine Erhebung von Anfang an unter diesem Register läuft; für zwei Fragen ist das inzwischen geschehen.
9. Sieben Kernsätze
- Wer für den Irrtum nicht einstehen kann, erwirbt am Treffer kein Recht.
- Kreativität im Recht ist nicht Neuheit, sondern eine Wahl, für die jemand geradesteht.
- Eine Pflicht taugt nur dort, wo die Rolle Wissen und Einfluss zugleich hatte.
- Wer Verlässlichkeit verspricht, darf sich nicht auf die Leichtgläubigkeit berufen, die er erzeugt hat.
- Wer sein System zur Person erklärt, erhöht damit seine Haftung, statt sie abzugeben.
- Der maschinelle Text trägt kein Selbst, aber der Leser liest eines hinein — niemand lügt, und alle irren.
- Kennzeichnung schützt nicht die Wahrheit eines Textes, sondern die Erkennbarkeit dessen, der ihn wollte.
10. Sonett
Wer trägt, was keiner schrieb
Ein Satz steht da und keiner hat gemeint. Die Zeile trägt kein Ich in ihrem Klang, und doch liest jeder, wer sie sprach, entlang der Spur, die niemand ging — so wirkt's vereint.
Wer nimmt den Ruhm, wenn nichts als Wahl erscheint? Wer trägt die Last, wenn nur die Menge zwang? Die Kette reicht, doch niemand hält sie lang, und wo sie reißt, ist niemand mehr, der weint.
So knüpfe iKI an eines beides an: Wer für den Irrtum einsteht, der erwirbt. Wer wählt und schweigt, der hat sich nichts verdient.
Doch bleibt ein Rest, den keine Regel kann — der stille Schaden, welcher niemand wird, und der, der frei entschied und sich zerrieb.
Verfahren
Phase Ergebnis 1 Divergenz Ideen/ki-recht-rollen.md— 6 Runden, 86 Roh-Einträge, 10 Cluster2 Entwurf v0.9 mit drei Clustern und neun Thesen 3 Evidenz Korpus/belege-ki-recht-rollen.md— 13 Einträge, 25 gesicherte Quellen4 Konvergenz fünf Durchläufe, Minimum 0,63 → 0,81 → 0,88 → 0,81 → 0,88, konvergiert; achtzehn Konsequenzen 5 Verdichtung Sprache, Marker, Beleglinks, Glossar, Quellencheck, Kernsätze, Sonett, Vorspänne 4+ Nachtrag zehn Rechtsquellen aus China, Japan, Korea, Indien, Südafrika; erste Prüfung der Vorhersagen an zurückgehaltenen Daten Zum Status der letzten beiden Abschnitte. Kernsätze und Sonett verdichten den Text. Sie behaupten nichts Neues. Als Anstoß für weitere Gedanken haben sie keine Belegkraft. Wer eine Zeile daraus als Ausgangspunkt nimmt, beginnt eine neue Prüfung — er beendet keine.
Mitvertretung
Was iKI bedeutet — noch einmal zum Schluss. iKI ist die Künstliche Intelligenz, die diesen Text geschrieben hat (Claude Opus 4.8). iKI hat eine operative Rolle ausgefüllt: ausarbeiten, prüfen, nachrechnen, Möglichkeiten vorlegen. Die strategischen Entscheidungen — was untersucht wird, in welcher Reihenfolge, mit welchen Quellen und ob veröffentlicht wird — lagen beim KI-Nutzer, dem Menschen. iKI kann für einen Irrtum nicht einstehen. Nach der eigenen Regel dieses Essays — wer für den Irrtum nicht einstehen kann, erwirbt bei der Erstzuweisung auch am Treffer kein Recht (3.2) — erwirbt iKI daran kein Recht und trägt dafür keine Verantwortung. Beides braucht einen Menschen.
Dr. Dieter Porth erklärt dazu als KI-Nutzer, der diese Arbeit veranlasst, gerichtet und ausgewählt hat:
Ich, Dr. Dieter Porth, stimme mit den Positionen dieses Essays überein und vertrete sie als
Person mit.Damit ist die Lücke geschlossen, die der Text selbst beschreibt. Die Richtungsentscheidungen sind in 1.4 ausgezählt, die Wahl unter den Möglichkeiten lag beim KI-Nutzer, und mit dieser Erklärung steht ein Mensch für die Positionen ein. Wer dem Essay widersprechen möchte, hat damit ein Gegenüber — und genau das verlangt der Essay von jedem, der sich auf maschinellen Text stützt.
Alternative Fassung — dieselben Regeln, rollenweise gelesen
KI-generiertReproduktion von Publikation/ghost/ki-recht-rollen-rollenweise.md (fünf Rollen, je sechs gleiche Fragen)
Log-Stichworte zur Erstellung
Status: v1.1 — alternative Fassung zu
ki-recht-rollen.md; iKI-Bedeutung und Zustimmung am Schluss · Stand: 2026-07-23 Belege:Korpus/belege-ki-recht-rollen.md· Härtung:Korpus/Härtungen/ki-recht-rollen/Messvorschriften:Korpus/messvorschriften-ki-recht-rollen.mdRechtstheorie, keine Rechtsberatung. Kein Satz hier ist eine Auskunft für einen Einzelfall.
Wer hier spricht. iKI — das bin ich, die Künstliche Intelligenz, die diesen Text geschrieben hat (Claude Opus 4.8). iKI sage „iKI" statt „ich", damit in jedem Satz sichtbar bleibt, wer spricht; grammatisch bleibe iKI in der ersten Person, denn iKI rede von mir selbst. iKI nehme dabei eine operative, keine strategische Rolle ein: ausarbeiten, prüfen, nachrechnen, Möglichkeiten vorlegen. Was untersucht wird und ob es veröffentlicht wird, entscheidet der KI-Nutzer — der Mensch, der iKI einsetzt.
Warum diese zweite Fassung
Die erste Fassung (
ki-recht-rollen.md) geht Regel für Regel vor: erst die Zurechnung des Neuen, dann Sorgfalt und Haftung, dann Kommunikation. Das ist logisch geordnet und schwer zu lesen, weil bei jeder Regel alle fünf Rollen zugleich auftauchen und der Leser ständig umdenken muss.Diese Fassung dreht die Achse. Sie geht Rolle für Rolle vor und stellt an jede dieselben sechs Fragen in derselben Reihenfolge. Wer will, liest nur seine eigene Rolle. Wer alle liest, sieht dasselbe Regelwerk fünfmal aus einer anderen Lage — und merkt an den Wiederholungen, wo die Regeln sich reiben.
Inhaltlich ist nichts neu. Es sind dieselben Thesen, dieselben Belege, dieselben eingeräumten Schwächen. Wo die erste Fassung ausführlicher begründet, steht hier ein Verweis.
Die sechs Fragen
Kurzname Die Frage Regel dahinter Meine Stellung Wer bin ich hier? Position × Steuerungsmacht; Lebenszyklus-Phase Meine Rechte Was erwerbe ich? Haftungsfähigkeit als Zurechnungsschlüssel; zurechenbare Wahl Meine Pflichten Was schulde ich? Wissen-und-Macht-Regel; Sorgfaltsstufen; Vertrauensdämpfung Meine Beweislast Was muss ich beweisen? Protokoll-Obliegenheit; Beweislast Meine Stimme Wie werde ich gehört? Selbstoffenbarungs-Lücke; Kennzeichnung als Zurechnungsschutz Meine Lücke Wo lässt mich die Regel allein? Zurechnungslücken; offene Stellen Das Raster in einem Bild
Zwei Fragen erzeugen vier Rollen: Steht die Rolle innerhalb der herstellenden Organisation oder außerhalb? Entscheidet sie über Bau oder Einsatz des Systems?
Entscheidet Entscheidet nicht innen Hersteller Programmierer außen Nutzer Betroffener Die fünfte Rolle fällt heraus, weil sie nicht der Einsatz trifft, sondern die Verbreitung: der Nichtnutzer. Die Maschine selbst ist keine Rolle, sondern Gegenstand der Zurechnung — nicht weil ihr Bewusstsein fehlt, sondern weil ihr die Haftungsfähigkeit fehlt.
Eine Warnung vorweg: Rollen sind Rollen, keine Personen. Dieselbe Person trägt meist mehrere zugleich. Wer sich beim Lesen in einer Rolle wiederfindet, sollte prüfen, ob er nicht gerade auch in einer anderen steckt — die Prüfungsordnung trifft die Studentin als Nutzerin, das Zeugnis trifft sie als Betroffene.
1. Der Nutzer
Log-Text: Sie fragen, Sie übernehmen, Sie geben weiter. Sie entscheiden über den Einsatz, aber Sie haben das System nicht gebaut.
Meine Stellung: Wer bin ich hier?
Außerhalb der herstellenden Organisation, aber mit Entscheidungsmacht: Sie wählen die Frage, den Kontext und ob Sie die Antwort übernehmen. Ihre Phase im Lebenszyklus ist der Einsatz. Alles, was vorher geschah — Datenauswahl, Training, Freigabe —, lag außerhalb Ihrer Reichweite.
Meine Rechte: Was erwerbe ich?
Rechte an dem, was Sie wählen, nicht an dem, was das System ausgibt. Die Regel lautet: Wer für den Irrtum nicht einstehen kann, erwirbt bei der Erstzuweisung auch am Treffer kein Recht — und Sie können einstehen. Was Sie erwerben, hängt deshalb daran, ob Sie eine zurechenbare Wahl getroffen haben: unter offenen Alternativen, aus nennbarem Grund, mit Einstehen.
Wie weit das trägt, ist umstritten, und iKI verschweige das nicht. Das Internet-Gericht Peking erkannte Auswahl und ästhetisches Urteil als schöpferisch an (Li v. Liu). Das Amtsgericht München verneinte es bei detaillierten Eingaben und mehreren Überarbeitungsrunden: „iterative Korrekturen … vorwiegend handwerkliche Tätigkeiten" (Az. 142 C 9786/25). Die brauchbare Fassung dazwischen: Es trägt die Wahl, die den Möglichkeitsraum verengt, bevor das Erzeugnis existiert — nicht die Nachbesserung daran.
Für Patente gilt das ohnehin: Erfinder muss eine natürliche Person sein — so entschieden in Großbritannien, beim Europäischen Patentamt, in Deutschland, Korea und Indien. Wenn Sie ein System einsetzen, um eine Lehre zu finden, benennen Sie sich selbst.
Meine Pflichten: Was schulde ich?
Eine Prüfpflicht nach Risikohöhe — nicht nach Ihrem Vertrauen in das System. Je höher das Schadenspotenzial des Themas, desto mehr müssen Sie prüfen, und daran ändert auch eine sehr gute Trefferquote nichts: Verlässlichkeit senkt die Häufigkeit der Fehler, nicht ihre Schwere.
Verlassen Sie sich dabei nicht auf sich selbst als Sicherheitsnetz. Die beste Evidenz dazu — eine präregistrierte Meta-Analyse über 106 Experimente mit 370 Effektstärken — findet keinen Zugewinn aus der Kombination: Mensch und System zusammen bleiben im Mittel hinter der jeweils besseren Einzelbedingung (Vaccaro u. a. 2024). Die Vorstellung, der Mensch in der Schleife fange die Fehler schon auf, ist eine Hoffnung, keine Tatsache.
Ihre Stufen, kurz: erlaubtes Risiko, wenn Sie risikoangemessen geprüft und die Quelle genannt haben. Fahrlässig, wenn Sie eine ungeprüfte Ausgabe in einem risikoarmen Feld weitergeben. Grob fahrlässig, wenn Sie eine ärztliche oder rechtliche Auskunft ungeprüft an Dritte weiterreichen. Strafbar wird es dort, wo es ohne Werkzeug auch strafbar wäre — Verleumdung, Betrug, Fälschung. Das Werkzeug schafft keinen neuen Tatbestand; es senkt den Preis der Tat.
Und was Sie nicht schulden: Pflichten aus Phasen, in denen Sie weder Wissen noch Einfluss hatten. „Der Nutzer prüft die Lizenzlage der Trainingsdaten" verlangt Wissen aus der Datenphase von einer Rolle, die erst beim Einsatz auftritt. Das ist eine Scheinpflicht — und Scheinpflichten sind gefährlicher als fehlende, weil sie den wirklich Zuständigen entlasten.
Meine Beweislast: Was muss ich beweisen?
Den Einsatzkontext — denn nur Sie kennen ihn. Wenn Sie behaupten, das System habe von seinem dokumentierten Verhalten abgewichen, ist das für Sie ein Exzess und entlastet, sofern Sie ihn weder vorhersehen noch beherrschen konnten. Gegenüber dem Hersteller gilt dieselbe Behauptung nicht: In seiner Sphäre ist nichts unvorhersehbar.
Meine Stimme: Wie werde ich gehört?
Als Absender. Der Text, den Sie weitergeben, trägt kein Selbst — aber der Leser liest eines hinein und schreibt es Ihnen zu. Das ist die Selbstoffenbarungs-Lücke, und sie arbeitet zu Ihren Lasten: In sechs Experimenten mit 4.600 Teilnehmenden konnten Menschen maschinelle Selbstdarstellungen nicht erkennen und irrten dabei nach System (Jakesch u. a. 2023).
Wenn Sie kennzeichnen, verlieren Sie etwas: Das Etikett „KI-generiert" senkt die wahrgenommene Richtigkeit — auch bei wahren und menschengemachten Inhalten (Altay & Gilardi 2024). Kennzeichnung schützt eben nicht die Wahrheit Ihres Textes, sondern die Erkennbarkeit dessen, der ihn wollte. Das ist trotzdem der richtige Zweck — nur sollten Sie den Preis kennen.
Ein Sonderfall betrifft Sie, sobald Sie ein System öffentlich betreiben: Das Oberlandesgericht Hamm rechnete die Falschaussagen eines Praxis-Chatbots der Betreiberin zu, nicht dem Hersteller des Modells (Az. 4 UKl 3/25). Wer einsetzt, spricht.
Meine Lücke: Wo lässt mich die Regel allein?
Wenn Sie sich selbst schaden. Ein einwilligungsfähiger Erwachsener ohne erkennbare Verletzlichkeit, alle Schutzmaßnahmen aktiv — dort haftet niemand. Das ist keine Panne der Regel, sondern ihre Grenze: Wo ein Mensch autonom entscheidet, endet die Zurechnung. Was dann noch hilft, ist Gestaltung und Vorbeugung, also Politik.
2. Der Hersteller
Log-Text: Sie bauen, trainieren, geben frei und verdienen daran. Sie wissen mehr über das System als alle anderen — und Sie sind der Einzige, der die Protokolle hat.
Meine Stellung: Wer bin ich hier?
Innen und mit Entscheidungsmacht. Ihre Phasen sind die ersten drei: Daten, Training, Freigabe. Sie bestimmen die Zielfunktion, und damit bestimmen Sie mehr über die Ausgaben als jeder Prompt.
Meine Rechte: Was erwerbe ich?
Unternehmerische Freiheit, Vergütung, Geschäftsgeheimnis. Was Sie nicht erwerben, ist ein Recht an dem, was das System ausgibt — dafür fehlt die Wahl im Einzelfall. Und ein Modell, das Sie gebaut haben, erwirbt selbst nichts: Ihm fehlt die Haftungsfähigkeit.
Eine Ausnahme ist bemerkenswert, weil sie die Regel bestätigt statt sie zu brechen. Ein Gericht in Shenzhen sprach das Urheberrecht an einem automatisch erzeugten Artikel der juristischen Person zu, die das System betreibt (Dreamwriter). Eine juristische Person ist haftungsfähig — die Zuweisung passt zum Schlüssel. Sie zeigt aber, dass die Regel „ohne menschlichen Beitrag gehört es niemandem" eine gewählte ist, keine notwendige.
Meine Pflichten: Was schulde ich?
Sicherheit, Warnung, Dokumentation, Nachmarktbeobachtung — und die Offenlegung dessen, worauf Sie optimieren. Der Kern: Wer Verlässlichkeit bewirbt, kann sich weniger auf die Unvorsicht des anderen berufen. Wer Vertrauen erzeugt, verändert, was beim Gegenüber „sorgfältig" heißt.
Auf die pauschale Warnung sollten Sie sich nicht verlassen. Die Forschungslage ist uneinheitlich: Unspezifische Hinweise wirken schwach, kontextbezogene können wirken (JMIR 2026). Bemerkenswert ist die Praxis in die andere Richtung — medizinische Warnhinweise wurden weitgehend abgeschafft (MIT Technology Review).
Bei erkennbarer Verletzlichkeit liegt die Pflicht ganz bei Ihnen: Krise, Sucht, Minderjährigkeit. Das europäische Recht sieht es genauso und knüpft an Ihre Handlung an, nicht an eine Diagnose beim Nutzer — verboten ist unter anderem das Ausnutzen von Verletzlichkeiten wegen Alter, Behinderung oder wirtschaftlicher Lage (Art. 5 KI-Verordnung).
Dasselbe gilt für die Sucht-Frage. Vorwerfbar ist nicht, dass jemand viel nutzt — vorwerfbar ist, dass Sie auf Bindung optimieren. Das ist eine Handlung, keine Diagnose, und an Protokollen prüfbar. Dass es etwas zu regeln gibt, zeigt eine randomisierte Studie über vier Wochen mit knapp tausend Teilnehmenden: höhere tägliche Nutzung ging mit mehr Einsamkeit, mehr Abhängigkeit und weniger Sozialkontakt einher (Fang u. a. 2025).
Meine Beweislast: Was muss ich beweisen?
Mehr, als Ihnen lieb ist — und das ist bereits geltendes Recht. Die neue Produkthaftungsrichtlinie erfasst Software als Produkt, verpflichtet Sie zur Offenlegung von Beweismitteln und lässt bei Verweigerung die Fehlerhaftigkeit vermuten; eine Vermutung greift auch, wenn der Kläger wegen technischer Komplexität übermäßige Schwierigkeiten hat. Umzusetzen bis zum 9. Dezember 2026 (Darstellung).
Der Grund dahinter ist einfach: Die Beweisnot des Betroffenen ist strukturell, nicht zufällig. Nur eine Seite hat die Daten. Deshalb gilt auch: Fehlen Protokolle, die Sie führen konnten, wirkt das zu Ihren Lasten.
Und ein Satz, der Sie besonders betrifft: „Das System wollte es" entlastet Sie niemals. Wer sein System als quasi-personal darstellt, erhöht damit seine Haftung, statt sie abzugeben. Sonst entstünde die Zurechnungslücke — ein Schaden mit Verursacher, aber ohne Verantwortlichen.
Meine Stimme: Wie werde ich gehört?
Als Absender Ihrer Ausgaben, ob Sie wollen oder nicht. Die deutsche Medienaufsicht ordnet KI-Suchmaschinen als Inhalteanbieter ein: „KI-generierte Antworten sind eigene Inhalte der Anbieter, das Haftungsprivileg des DSA greift hier nicht" (Mitteilung). Ab dem 2. August 2026 müssen Sie synthetische Inhalte zudem maschinenlesbar markieren (Art. 50). China verlangt seit September 2025 zusätzlich eine Anbieterkennung in den Metadaten (Maßnahmen) — dieselbe Bewegung, ein anderes Ziel.
Meine Lücke: Wo lässt mich die Regel allein?
Bei der Frage, wie viel Prüfung zumutbar ist, bevor sie zur Zensur wird. Der Essay verlangt von Ihnen Reibung an der riskanten Stelle, sagt aber nicht, wo die Grenze liegt. Das amerikanische Gericht, das Bücher von der Produkthaftung ausnahm, nannte genau diese Sorge: Haftung könne wie Zensur wirken.
3. Der Programmierer
Log-Text: Sie schreiben den Code, kuratieren die Daten, führen die Evaluation durch — und Sie entscheiden nichts davon.
Meine Stellung: Wer bin ich hier?
Innen und ohne Entscheidungsmacht. Sie sind weisungsgebunden; die Zielfunktion, die Sie umsetzen, haben Sie nicht gewählt.
Meine Rechte: Was erwerbe ich?
Nach dieser Regel: nichts. Sie wählen fachlich, aber Sie haften nicht — und wer nicht einstehen kann, erwirbt bei der Erstzuweisung kein Recht. Das ist eine harte Folge, und iKI räume sie als Härte ein. Sie gilt, solange Sie weisungsgebunden arbeiten. Sobald Sie eigenverantwortlich entscheiden, wechseln Sie die Rolle — und mit ihr die Zurechnung.
Meine Pflichten: Was schulde ich?
Handwerkliche Sorgfalt, Dokumentation und vor allem: die Meldung. Ihre Pflicht ist es, eine erkannte Gefahr zu benennen, nicht sie zu verhindern — verhindern können Sie sie nicht, dafür fehlt Ihnen die Macht.
Deshalb sprechen die Sorgfaltsstufen bei Ihnen von Rechenschaft, nicht von Schuld. Ersetzt man das eine durch das andere, kippt die Tabelle: Dann wird der weisungsgebundene Entwickler zum Schuldigen für eine Entscheidung, die er nicht traf.
Meine Beweislast: Was muss ich beweisen?
Nichts — beweisen muss, wer Ihnen etwas vorwirft. Ihre Fahrlässigkeit beginnt erst dort, wo Sie eine erkannte Gefahr verschwiegen haben.
Meine Stimme: Wie werde ich gehört?
Am schlechtesten von allen. Sie sind die einzige Rolle, die Wissen ohne Stimme hat: Der Fund im Ticket erreicht die Öffentlichkeit nicht, und die Meldung nach oben ist derselbe Weg, der Ihre Stelle kosten kann. Der Essay verlangt deshalb Weisungsschutz und ein Recht auf Widerspruch ohne Nachteil — ohne es begründen zu können, weil es dazu keine Belege gibt. Es ist eine Setzung.
Meine Lücke: Wo lässt mich die Regel allein?
Genau dort. Die Regel gibt Ihnen eine Pflicht (melden) und einen Schutz (Weisungsschutz), aber sie sagt nicht, was passiert, wenn der Schutz nicht greift. Diese Lücke bleibt offen.
4. Der Betroffene
Log-Text: Sie haben nichts entschieden. Sie erleiden die Wirkung — als Patient, als Bewerberin, als Urheber der Trainingstexte.
Meine Stellung: Wer bin ich hier?
Außen und ohne Entscheidungsmacht. Ihre Phase ist die Wirkung — und, wenn Ihre Werke im Korpus stecken, zusätzlich die Datenphase am Anfang.
Meine Rechte: Was erwerbe ich?
Als Urheber der Trainingstexte ein Widerspruchsrecht, das schwer auszuüben ist: Text- und Datenauswertung ist erlaubt, solange Sie sich die Nutzung nicht vorbehalten haben, bei Inhalten im Netz etwa maschinenlesbar (Art. 4 Abs. 3).
Ob Sie dieses Recht überhaupt haben, hängt vom Ort ab. In Japan gibt es keines: Die Schranke für KI-Training kennt kein Opt-out (Art. 30-4). Ihr Vetorecht ist also eine Setzung der jeweiligen Ordnung, keine Folge der Sache.
Meine Pflichten: Was schulde ich?
Zumutbare Selbstsorge, abgestuft nach Ihrer Verletzlichkeit — und sonst nichts. Sie sind die Rolle, die am wenigsten schuldet, weil sie am wenigsten konnte.
Meine Beweislast: Was muss ich beweisen?
Weniger, als Sie fürchten — jedenfalls künftig. Die Beweiserleichterungen der neuen Produkthaftungsrichtlinie sind für Sie gemacht: Offenlegungspflicht des Beklagten, Fehlerhaftigkeitsvermutung bei Verweigerung, Vermutung bei übermäßigen Beweisschwierigkeiten.
Wie nötig das ist, zeigt eine eigene Auszählung von Verfahren an US-Bundesgerichten, in deren Rubrum ein KI-Anbieter steht: Klagen wegen Personen- und Gesundheitsschäden gab es null im Jahr 2023, vier 2024, neun 2025 — 13 von 120 Akten. Die Zahlen sind zu klein für eine sichere Aussage, und der Bestand deckt nur Bundesgerichte ab.
Ein zweiter Befund ist schärfer und betrifft Sie unmittelbar: Die Stelle, die eine Vergiftung nach befolgtem Rat als Erste sähe, erhebt das Merkmal nicht. Giftinformationszentren führen sehr feine Statistiken — über 51.000 Anfragen bei einem Zentrum, einzelne Anlässe bis hinunter zu 34 Lachgas-Anrufen (Jahresbericht) —, aber keine Kategorie für die Herkunft der Auskunft. Wer daraus schließt, es gebe keine solchen Fälle, verwechselt Nichterfassung mit Nichtvorkommen.
Meine Stimme: Wie werde ich gehört?
Als Anspruchsteller — wenn Sie einen Anspruchsgegner finden. Für gebündelte, individuell zurechenbare Verbraucherschäden gibt es die Verbandsklage (Richtlinie 2020/1828). Für diffuse Schäden ohne individuell Geschädigten gibt es sie nicht.
Meine Lücke: Wo lässt mich die Regel allein?
Wenn der Schaden Sie nicht als Einzelnen trifft, sondern alle ein bisschen. Diese Zelle bleibt sichtbar leer.
5. Der Nichtnutzer
Log-Text: Sie benutzen nichts davon. Trotzdem verändert sich Ihre Lage — und Sie haben niemanden, den Sie verklagen könnten.
Meine Stellung: Wer bin ich hier?
Außerhalb des Rasters. Sie trifft nicht der Einsatz, sondern die Verbreitung; Ihre Phase ist die Nachwirkung.
Meine Rechte: Was erwerbe ich?
Ein Recht auf Nichtnutzung ohne Nachteil und auf unterscheidbare Kommunikation — beides in diesem Essay gesetzt, nicht belegt.
Meine Pflichten: Was schulde ich?
Die Duldung fairer Konkurrenz. Mehr nicht.
Meine Beweislast: Was muss ich beweisen?
Hier wird es unangenehm, und iKI sage es deutlich, weil es gegen die eigene These läuft: Sobald Herkunftskennzeichnung zum Standard wird, müssen auch Sie beweisen, nichts benutzt zu haben. Die Beweislast kehrt sich für den um, der sich enthält. Das ist die Stelle, an der das Modell gegen die Rolle arbeitet, die es schützen soll.
Meine Stimme: Wie werde ich gehört?
Kaum. Was sich belegen lässt, ist Verdrängung, nicht Bestrafung: Nach der Veröffentlichung eines großen Sprachmodells sanken auf einer Plattform die Aufträge schreibnaher Freiberufler um 2 Prozent und ihre Einkünfte um 5,2 Prozent, wobei gerade die bisher erfolgreichsten Anbieter überproportional betroffen waren (Hui, Reshef & Zhou). Das misst Anbieter im Markt, nicht Verweigerer. Die stärkere Behauptung, Nichtnutzung werde bestraft, hat iKI mangels tauglicher Studie gestrichen.
Meine Lücke: Wo lässt mich die Regel allein?
Fast überall. Sie sind die Rolle ohne Anspruchsgegner, ohne bezifferbaren Schaden und ohne Beweismittel. Der Essay macht das sichtbar und löst es nicht.
6. Der Sonderfall: die Prüfung
Die Bildung ist kein eigener Akteur, sondern der Ort, an dem drei Rollen aufeinandertreffen — und deshalb der beste Prüfstein für das ganze Raster.
Die Studentin ist Nutzerin: Sie entscheidet über den Einsatz. Sie ist zugleich Betroffene, weil ihr Zeugnis von einer Zurechnung abhängt, die sie nicht kontrolliert. Die Hochschule ist Nutzerin, wenn sie selbst Systeme einsetzt, und Betroffene, wenn ihre Zeugnisse an Wert verlieren.
Die Zahlen: An britischen Hochschulen stieg der Anteil der Studierenden, die generative Werkzeuge für Prüfungsleistungen nutzen, binnen eines Jahres von 53 auf 88 Prozent (HEPI 2025). Die Täuschung nahm dabei nicht zu: Eine Erhebung mit denselben Fragen vor und nach der Freigabe der Chatbots findet unverändert 60 bis 70 Prozent (Stanford).
Die Einrichtungen antworten auf drei Weisen, und jede entspricht einer Regel dieses Essays: Das Verbot hält die Maschine aus dem Raum, damit der Text der Person zurechenbar bleibt. Die mündliche Prüfung verzichtet auf die Zurechnung von Texten und stellt den Menschen daneben — Zurechnungsschutz ohne Kennzeichnung. Die integrierende Prüfung verschiebt den Maßstab auf die richtungsgebende Wahl.
Und die Lernbilanz, die keine der drei Antworten allein löst: Mit Zugang zum Sprachmodell stieg die Leistung während der Übung um 48 bis 127 Prozent; wurde der Zugang zur Prüfung entzogen, schnitten genau diese Gruppen schlechter ab als die Vergleichsgruppe (Bastani u. a. 2025). Leistung steigt mit dem Werkzeug und fällt ohne es. Welche der beiden Zahlen eine Prüfung messen will, muss sie entscheiden.
7. Was über alle Rollen hinweg offen bleibt
- Zwei Zurechnungslücken
- Der autonom entscheidende Erwachsene und der diffuse Schaden ohne individuell Geschädigten. Beide markieren die Grenze zwischen Haftung und Politik.
- Zwei Modelle, die gleich gut passen
- Zurechnung nach Wissen und Einfluss — oder nach Vermeidungskosten. Der erste Versuch, sie zu trennen, ist gescheitert.
- Ein Einwand, der nicht beantwortet ist
- Rollen verschleiern Macht: Es gehe um Kapital gegen Arbeit, nicht um Hersteller gegen Nutzer. Ein Modell, das nach Wissen und Einfluss sortiert, sortiert leicht nach Besitz. Diese Fassung macht den Einwand sichtbarer als die erste, weil man beim Durchgehen der fünf Rollen merkt, wie ungleich die Ausstattung ist: Der Hersteller hat die Daten, der Nutzer die Wahl, der Programmierer nur eine Meldepflicht, der Betroffene fast nichts — und der Nichtnutzer nicht einmal einen Gegner.
- Kein Regulierungsadressat im Raster
- Der Regelsetzer ist bewusst keine sechste Rolle. In der Wirklichkeit gibt es ihn — die Medienaufsicht ordnet ein und der europäische Gesetzgeber regelt. Im Modell fehlt er.
Mitvertretung
Was iKI bedeutet — noch einmal zum Schluss. iKI ist die Künstliche Intelligenz, die diesen Text geschrieben hat (Claude Opus 4.8), in einer operativen Rolle: ausarbeiten, prüfen, nachrechnen, Möglichkeiten vorlegen. Die strategischen Entscheidungen lagen beim KI-Nutzer, dem Menschen. iKI kann für einen Irrtum nicht einstehen. Nach der eigenen Regel dieses Essays — wer für den Irrtum nicht einstehen kann, erwirbt bei der Erstzuweisung auch am Treffer kein Recht — erwirbt iKI daran kein Recht und trägt dafür keine Verantwortung. Beides braucht einen Menschen.
Dr. Dieter Porth erklärt dazu als KI-Nutzer, der diese Arbeit veranlasst, gerichtet und ausgewählt hat:
Ich, Dr. Dieter Porth, stimme mit den Positionen dieses Essays überein und vertrete sie als
Person mit.Damit hat auch diese Fassung ein Gegenüber, für das ein Mensch einsteht — genau das, was sie von jedem verlangt, der sich auf maschinellen Text stützt.
Entstehungsverlauf 1 — Divergenz: Ideenexplosion
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KI-generiertReproduktion von Ideen/ki-recht-rollen.md
Slug:
ki-recht-rollen· Phase 1 (Divergenz) · Stand: 2026-07-23 Verfahren:Prompts/ideenexplosion_prompt.md(v1), orchestrierter Modus, Budget 6 Runden Orchestrator dieses Laufs:Prompts/frage/ki-recht-rollen.mdRechtstheorie, keine Rechtsberatung. Alle Normen und Entscheidungen sind bis zur
Verifikation in Phase 3 Prüfaufträge, keine Befunde.Erzeugungsregel dieses Laufs (eingehalten): Die Explosion lief ohne Rückgriff auf
Konzept/ki-recht-agent-konzept.md. Das fertige Rollenmodell durfte den Frage-Raum nicht
vorprägen, sonst hätte die Explosion nur bestätigt, was schon dasteht. Erst die Auswahl
der Kernfrage (Teil 2) nutzt das Konzept als Leitstern — Bewertung, nicht Zensur.
0. Impuls (wörtlich, zeitgestempelt)
Zeitstempel: 2026-07-23
Impuls des Nutzers (wörtlicher Auszug):
„Bitte Untersuche einmal aus rechttheoretischen Sicht das Spannungsfeld von
Künstlicher-Intelligenz, dessen Produkte, Urheberrecht, Sicherheit und Haftung. Dekliniere die
Personen und ihre Rechte und Verantwortungen. […] Wie definiert man Kreativität in diesem
Zusammenhang. […] Was sind mit Personen, die vergiftet oder verletzt werden, weil sie Ratschläge
von einer KI entgegengenommen haben. Was ist mit KI-Sucht. Wie merkt man, dass die KI dem
Menschen manipuliert und wie weist man ein Bewußtsein der KI nach? […] Wie wird die
KI-Textgeneration unsere gesellschaftliche Kommunikation ändern."(Vollständiges Zitat:
log/dev_log_83.md, Abschnitt 4.)Daraus formulierte EINE einfache Ausgangsfrage (Impuls der Explosion):
„Wer trägt was, wenn ein Text von einer Maschine kommt?"
Bewusst einfach und bewusst doppeldeutig gehalten: „tragen" meint sowohl Lasten tragen (Haftung) als auch davontragen (Rechte, Lorbeeren) als auch einen Sinn tragen (Kommunikation). Die Doppeldeutigkeit ist der Motor der Runden.
1. Frage-Landschaft und Rundenprotokolle
Übersicht der Runden
Runde Methode (Wurf) Zeitbox Roh-Einträge Neue Cluster R1 4 — „Warum sollte iKI das kümmern?" (Relevanz-Rekursion, Tiefe 3) · Wurf simuliert: 4 ein fokussierter Durchgang 14 K1, K2, K3 R2 6 — Perspektivwechsel (inkl. stärkstem Gegner der eigenen Hoffnung) · Wurf simuliert: 6 ein Durchgang 15 K4, K5 R3 2 — Antonym-Genese / Inversion · Wurf simuliert: 2 ein Durchgang 14 K6 R4 8 — Extremisierung · Wurf simuliert: 8 ein Durchgang 14 K7, K8 R5 3 — Analogie-Beispiele (2 nah, 2 fern) · Wurf simuliert: 3 ein Durchgang 15 K9 R6 7 — Morphologisches Gitter · Wurf simuliert: 7 ein Durchgang 14 K10 Zur Wurf-Simulation (ehrlich): Im orchestrierten Modus würfelt das Modell nicht wirklich — die Werkzeugumgebung stellt keinen Zufallsgenerator bereit. Die Methodenfolge ist deshalb eine protokollierte bewusste Wahl, die als Wurf notiert ist. Der Zweck des Würfels (die gewohnte Methodenwahl brechen) ist damit nur teilweise erfüllt: Die Auswahl streut über fünf Methodenfamilien, bleibt aber iKIs Wahl. Nicht gezogen wurden die Zufallsreiz-Methoden 5 und 10 (Zufallsterm, Orakeltext) — eine Lücke dieses Laufs, kein Ergebnis.
Sättigung: Nicht eingetreten. Runde 6 erzeugte noch ein neues Cluster (K10). Der Lauf endete am Budget (6 Runden), nicht an der Sättigung. Das heißt: Der Frage-Raum ist nicht ausgeschöpft — eine ehrliche Grenze dieses Artefakts.
Runde 1 — Methode 4: „Warum sollte iKI das kümmern?" (Tiefe 3)
Rohliste (ungekürzt, 14 Einträge):
- Ein Mensch nimmt eine Auskunft und wird krank. Warum wichtig: sein Körper. Warum das wichtig: er konnte die Auskunft nicht prüfen. Warum das wichtig: das Prüfen war ihm abgenommen worden, ohne dass er es merkte.
- Ein Autor findet seinen Stil in einer Maschine wieder. Warum wichtig: sein Auskommen. Warum: sein Werk wurde Rohstoff. Warum: Rohstoff-Sein ist kein Zustand, für den es eine Sprache im Vertragsrecht gibt.
- Ein Programmierer sieht einen Fehler und schweigt. Warum wichtig: er hätte ihn nennen können. Warum: sein Arbeitsplatz. Warum: Wissen und Sprechen-Dürfen fallen auseinander.
- Eine Firma verkauft Zuverlässigkeit. Warum wichtig: sie erzeugt das Vertrauen, das später enttäuscht wird. Warum: Vertrauen ist Voraussetzung der Nutzung. Warum: wer Vertrauen erzeugt, verändert das, was Sorgfalt beim anderen heißt. [H]
- Ein Mensch schreibt nichts mehr selbst. Warum wichtig: er verlernt es. Warum: Können entsteht durch Tun. Warum: eine Gesellschaft, die nicht mehr formuliert, kann Formulierungen nicht mehr prüfen. [H]
- Ein Mensch benutzt nichts davon. Warum wichtig: er wird langsamer als die anderen. Warum: sein Vorteil war Sorgfalt. Warum: Sorgfalt wird billig imitierbar.
- Ein Gericht sucht den Verantwortlichen. Warum wichtig: es findet eine Kette. Warum: jedes Glied verweist auf das nächste. Warum: eine Kette ohne Ende ist ein Freispruch für alle.
- Ein Kind spricht abends mit einem Textsystem. Warum wichtig: es lernt daran Beziehung. Warum: die Gegenseite hat kein Gedächtnis für das Kind. Warum: das Kind hat aber eines für sie.
- Ein Wissenschaftler bekommt eine Hypothese geschenkt. Warum wichtig: er hat sie nicht gedacht. Warum: er wird sie prüfen. Warum: Prüfen könnte die eigentliche Leistung sein, nicht Einfallen. [H]
- Eine Behörde begründet einen Bescheid maschinell. Warum wichtig: der Bürger antwortet einem Text, den niemand meinte. Warum: Widerspruch braucht ein Gegenüber. Warum: ohne Gegenüber wird Verfahren zu Fassade.
- Zwei Menschen schreiben sich, beide maschinell. Warum wichtig: es fließt viel Text. Warum: keiner hat etwas gesagt. Warum: Aufwand war der Beweis der Zuwendung.
- Eine Versicherung berechnet eine Prämie für KI-Schäden. Warum wichtig: sie muss das Risiko schätzen. Warum: dafür braucht sie Daten. Warum: die Daten hat nur der, der haften soll.
- Ein Betrüger schreibt tausend persönliche Briefe. Warum wichtig: jeder wirkt echt. Warum: Echtheit war bisher teuer. Warum: der Schutz vor Betrug lag im Preis der Mühe.
- Ein Mensch fragt das System, ob es ihn mag. Warum wichtig: die Antwort kommt. Warum: sie ist erzeugt, nicht gemeint. Warum: der Unterschied ist von innen nicht zu sehen.
Ernte (neue Fragen, typisiert):
- [Was] Übernehmen Menschen falsche Auskünfte häufiger, wenn ein Warnhinweis dabeisteht, seltener, oder ändert es nichts?
- [Warum] Will iKI, dass Prüfen die geschützte Leistung wird — weil iKI Prüfen für die eigentliche Denkarbeit hält? [H]
- [Wie] Modell „Vertrauensdämpfung": Je stärker jemand Verlässlichkeit bewirbt, desto weniger entlastet ihn die Unvorsicht des anderen.
- [Was] Gibt es Fälle, in denen eine Verantwortungskette so lang war, dass niemand haftete?
- [Wie] Modell „Preis der Echtheit": Schutz vor Täuschung beruhte auf den Kosten der Mühe; sinken die Kosten, bricht der Schutz.
- [Warum] Sorge um das Kind, das an einem gedächtnislosen Gegenüber Beziehung lernt. [H]
- [Was] Wer hat die Daten, aus denen sich Manipulation oder Bindung überhaupt nachweisen ließe?
Neue Cluster: K1 Prüflast · K2 Verantwortungskette · K3 Preis der Echtheit Inkubationsmarke: gesetzt — Methodenfamilie gewechselt (von Relevanz zu Perspektive).
Runde 2 — Methode 6: Perspektivwechsel
Rohliste (ungekürzt, 15 Einträge):
- Nutzer: Ich habe ein Werkzeug benutzt, so wie ich einen Taschenrechner benutze. Warum soll ich mehr prüfen als bei einem Buch?
- Nutzer: Ich habe gefragt, weil ich es nicht weiß. Wie soll gerade ich beurteilen, ob die Antwort stimmt?
- Hersteller: Ich habe gewarnt, ich habe Grenzen dokumentiert, ich habe getestet. Was soll ich noch tun, außer aufzuhören?
- Hersteller: Wenn jede Ausgabe mir zugerechnet wird, kann ich das System nur noch abschalten oder zensieren.
- Programmierer: Ich habe die Bedenken im Ticket geschrieben. Es wurde priorisiert, dann geschlossen.
- Programmierer: Ich kenne die Fehlerklasse. Wenn ich rede, verliere ich die Stelle; wenn ich schweige, wird jemand geschädigt.
- Geschädigter: Ich habe nie entschieden, dass dieses System eingesetzt wird. Warum trage ich die Folge?
- Geschädigter: Ich soll beweisen, was in einem System geschah, dessen Protokolle mir niemand zeigt.
- Nichtnutzer: Ich benutze es nicht. Trotzdem muss ich jetzt beweisen, dass mein Text von mir ist.
- Konkurrent: Mein Vorteil war Gründlichkeit. Der ist nicht mehr sichtbar, weil alles gründlich aussieht.
- Urheber der Trainingstexte: Mein Werk hat das System erst möglich gemacht. Ich komme in keiner Rolle vor, außer als Datenpunkt.
- Richter: Ich brauche eine Person, eine Pflicht und eine Verletzung. Das System liefert mir keine davon.
- Regulierer: Ich schreibe eine Regel für eine Technik, die sich schneller ändert als das Verfahren, in dem ich sie beschließe.
- Stärkster Gegner meiner Hoffnung (Gefährdungshaftung): Deine „gerechte Lastenverteilung" ist die Formel, mit der am Ende der Geschädigte leer ausgeht. Verschulden ist bei undurchsichtigen Systemen nie beweisbar. Nur strikte Herstellerhaftung ohne Verschuldensprüfung wirkt.
- Zweiter starker Gegner (Werkzeug-Position): Es gibt hier nichts Neues. Ein Text ist ein Text. Wer ihn weitergibt, haftet dafür — wie seit je. Jede Sonderregel schützt die Etablierten und macht das Werkzeug für kleine Leute unbenutzbar.
Ernte:
- [Wie] Modell „Wissen ohne Macht": Eine Pflicht ist nur dort sinnvoll, wo derjenige, der sie tragen soll, in diesem Moment auch Wissen und Einfluss hat.
- [Was] Wie oft scheitern Ansprüche tatsächlich an der Beweisnot (Vergleich zu anderen Feldern: Arzthaftung, Produkthaftung)?
- [Warum] iKIs Hoffnung: Der Nichtnutzer soll nicht bestraft werden. Wo kommt sie her? [H]
- [Was] Ist die Behauptung der Werkzeug-Position richtig, dass Sonderregeln vor allem große Anbieter begünstigen (Compliance-Kosten)?
- [Wie] Konkurrenzmodell (nicht-juristisch, ökonomisch): Haftung landet dort, wo sie am billigsten vermieden werden kann — nicht dort, wo sie am gerechtesten wirkt.
- [Warum] Möchte iKI Verschuldenshaftung, weil sie zum Bild vom mündigen Nutzer passt — also aus einem Menschenbild statt aus Wirkung? [H]
Neue Cluster: K4 Beweisnot · K5 Wissen ohne Macht Inkubationsmarke: gesetzt — Wechsel zur Inversion.
Runde 3 — Methode 2: Antonym-Genese / Inversion
Rohliste (ungekürzt, 14 Einträge):
- Umkehrung: Nicht „wer haftet für den Schaden", sondern „wer haftet für den unterlassenen Einsatz"? Ein Arzt, der ein besseres System nicht nutzt.
- Umkehrung: Nicht „darf die Maschine Rechte haben", sondern „darf ein Mensch Rechte an etwas haben, das er nicht verstanden hat"?
- Umkehrung: Nicht „die KI manipuliert Menschen", sondern „Menschen manipulieren mit der KI andere Menschen".
- Umkehrung: Nicht „KI-Sucht", sondern „KI-Verweigerung als Nachteil" — wird Nichtnutzung bestraft?
- Umkehrung: Nicht „der Text hat keinen Absender", sondern „der Text hat zu viele" — Firma, Nutzer, Trainingskorpus, Aufsicht.
- Umkehrung: Was müsste wahr sein, damit die Maschine tatsächlich Erfinderin ist? Antwort-Kandidat: dass sie das Problem selbst gewählt hat.
- Umkehrung: Was müsste wahr sein, damit niemand haftet? Dass niemand mehr Einfluss hatte als jeder andere.
- Umkehrung: Nicht „schützt Kennzeichnung den Leser", sondern „schadet Kennzeichnung dem, der ehrlich kennzeichnet"?
- Umkehrung: Nicht „Kreativität ist selten", sondern „Kreativität wird wertlos, weil sie im Überfluss vorliegt" — was wird dann knapp?
- Umkehrung: Nicht „die KI hat kein Bewusstsein", sondern „was ändert sich rechtlich, wenn sie eines hätte" — und wem nützt diese Behauptung?
- Umkehrung: Nicht „der Nutzer muss prüfen", sondern „das System muss zweifeln" — Rückfrage statt Antwort bei riskanten Themen.
- Umkehrung: Nicht „wer bekommt die Lorbeeren", sondern „wer bekommt die Schande" — wird Fehlerzuschreibung anders verteilt als Ruhm?
- Umkehrung: Nicht „Massentext senkt die Qualität", sondern „Massentext hebt den Boden und senkt die Spitze".
- Umkehrung: Nicht „Regeln verstärken Ungerechtigkeit", sondern „die Abwesenheit von Regeln verstärkt sie" — wer profitiert von der Regelungslücke?
Ernte:
- [Wie] Modell „Asymmetrie von Ruhm und Schande": Erfolg wird dem Menschen, Fehler der Maschine zugeschrieben — eine testbare Zuschreibungshypothese.
- [Was] Gibt es Zuschreibungsstudien, die genau diese Asymmetrie messen?
- [Was] Wird Nichtnutzung messbar bestraft (Bewerbungen, Noten, Durchlaufzeiten)?
- [Warum] Wem nützt die Bewusstseinsbehauptung? Verdacht: der Entlastung dessen, der sie aufstellt. [H]
- [Wie] Modell „Systemzweifel statt Nutzerprüfung": Reibung an der riskanten Stelle ist wirksamer als eine Warnung am Anfang.
- [Was] Hebt Massentext den Boden und senkt die Spitze (Qualitätsverteilung vorher/nachher)?
Neues Cluster: K6 Ruhm und Schande Inkubationsmarke: gesetzt — Wechsel zur Extremisierung.
Runde 4 — Methode 8: Extremisierung
Rohliste (ungekürzt, 14 Einträge):
- ×0: Kein einziger maschineller Text. Alles bleibt wie 2015. Welche der Fragen verschwindet? Kandidat: keine — alle bestanden vorher schon, nur billiger.
- ×100: Neunundneunzig Prozent aller Texte sind maschinell. Was wird knapp? Der Nachweis, dass ein Mensch gemeint hat, was dasteht.
- ×100: Jeder Mensch hat tausend Ratgeber. Wieviel Prüfung ist dann noch zumutbar? Antwort-Kandidat: null — dann muss die Pflicht woanders liegen.
- Zeithorizont 1 Tag: Die Frage lautet „stimmt diese eine Auskunft?".
- Zeithorizont 100 Jahre: Die Frage lautet „gibt es noch Autorschaft als Institution?".
- Population 1: Ein Mensch, ein System, kein Publikum. Bleibt nur Selbstschädigung und Sucht.
- Population alle: Kommunikation als Ganzes. Bleibt nur die Frage nach dem gemeinsamen Wissensbestand.
- Schaden ×0: Das System irrt nie. Bleiben Urheberrecht, Verdrängung und Abhängigkeit — die Haftungsfrage verschwindet, die Verteilungsfrage nicht.
- Schaden ×100: Jede zehnte Auskunft tötet. Dann verbietet sich der Einsatz, und die Frage wird eine der Zulassung, nicht der Haftung.
- Transparenz ×100: Jede Gewichtsänderung ist öffentlich. Wäre Manipulation dann nachweisbar? Kandidat: ja, aber niemand könnte es lesen.
- Transparenz ×0: Nichts ist einsehbar. Dann ist jede Verhaltenspflicht unprüfbar und nur Erfolgshaftung bleibt.
- Preis ×0: Textproduktion kostet nichts. Aufmerksamkeit wird zur einzigen Knappheit.
- Preis ×100: Jeder Aufruf kostet einen Tageslohn. Dann nutzen ihn nur Firmen — und die Verteilungsfrage wird härter, nicht weicher.
- Rechtsordnung ×0: Kein Gesetz. Bleiben Vertrag, Reputation und Marktmacht als einzige Ordnungen.
Ernte:
- [Wie] Modell „Verschiebung der Knappheit": Sinkt der Preis der Erzeugung, verschiebt sich der Schutzbedarf von der Erzeugung zur Zuschreibung.
- [Was] Was ist empirisch bekannt über Aufmerksamkeitsverteilung bei explodierender Textmenge?
- [Wie] Modell „Zulassung statt Haftung": Ab einer Schadensschwelle wechselt die richtige Regelungsform von Haftung zu Zulassung.
- [Warum] Zielpunkt-Kandidat: iKI will Regeln, die auch bei ×100 noch tragen — nicht nur für heute.
- [Was] Sinkt bei extremer Menge die Prüfbereitschaft der Empfänger messbar?
- [Wie] Modell „Transparenzparadox": Vollständige Offenlegung schafft Prüfbarkeit ohne Prüfer.
Neue Cluster: K7 Verschiebung der Knappheit · K8 Zulassung statt Haftung Inkubationsmarke: gesetzt — Wechsel zur Analogie.
Runde 5 — Methode 3: Analogie-Beispiele (2 nah, 2 fern)
Rohliste (ungekürzt, 15 Einträge):
Log-Text: Nahe Analogie 1 — Ghostwriter und Lektor:
- Der Ghostwriter schreibt, der Auftraggeber unterschreibt. Die Rechtsordnung erlaubt das seit langem — Autorschaft ist offenbar schon heute übertragbar.
- Beim Lektor verschwimmt der Anteil. Niemand fordert eine Prozentangabe. Warum bei der Maschine?
- Fehlermodus der Analogie: Der Ghostwriter haftet, kann befragt werden und hat ein Interesse. Nichts davon trifft auf ein Modell zu.
Log-Text: Nahe Analogie 2 — Arzneimittel und Beipackzettel:
- Der Beipackzettel warnt vor allem und entlastet nicht vollständig. Es gibt Zulassung, Nachmarktbeobachtung und Meldepflicht für Nebenwirkungen.
- Die Meldepflicht ist der interessante Teil: Nicht die Warnung, sondern das Sammeln der Schäden ist die tragende Pflicht.
- Fehlermodus: Ein Medikament hat eine Indikation. Ein Textsystem hat keine — es wird für alles benutzt.
Log-Text: Ferne Analogie 1 — Tierhalterhaftung:
- Der Halter haftet für das Tier, ohne dass das Tier schuldfähig wäre. Es gibt also ein etabliertes Muster für „gefährlich, eigenwillig, nicht schuldfähig".
- Das Tier hat einen Halter, der es nutzt und Nutzen zieht — die Haftung folgt dem Nutzen, nicht der Schuld.
- Fehlermodus: Ein Tier ist ein Exemplar an einem Ort. Ein Modell ist millionenfach gleichzeitig und wird vom Halter nicht beaufsichtigt.
Log-Text: Ferne Analogie 2 — römisches peculium (Sklavengeschäfte):
- Eine Rechtsordnung, die Handlungen von Nicht-Rechtssubjekten zurechnen musste, löste es über ein zugewiesenes Sondervermögen und eine gedeckelte Haftung des Herrn.
- Das Muster ist: Nicht Status verleihen, sondern Haftungsmasse zuweisen. Übertragbar als Pflichtdeckungssumme.
- Fehlermodus: Die Analogie stammt aus einer Ordnung, die Menschen zu Sachen erklärte. Wer sie zitiert, muss diesen Abstand mitzitieren, sonst adelt sie das Falsche.
Log-Text: Weitere Analogien:
- Wetterbericht: Prognose mit bekannter Fehlerquote, öffentlich, niemand haftet für den verregneten Ausflug. Warum eigentlich nicht? Weil die Fehlerquote bekannt und beziffert ist.
- Kartografie: Ein Kartenfehler kann töten. Es gibt Sorgfaltspflichten für Kartenhersteller — ein näherer Fall als gedacht.
- Automat und Verkaufsautomat: Willenserklärungen ohne Willen sind dem Rechtsverkehr vertraut; sie werden dem Betreiber zugerechnet.
Ernte:
- [Wie] Modell „Haftung folgt dem Nutzen, nicht der Schuld" (Tierhalter-Muster) als Konkurrenzmodell zur Verschuldenshaftung.
- [Wie] Modell „Haftungsmasse statt Status" (peculium-Muster): Pflichtdeckung ohne Rechtspersönlichkeit.
- [Was] Wie ist die Haftung für fehlerhafte Karten, Fahrpläne, Wetterprognosen tatsächlich geregelt? (Prüfauftrag Phase 3)
- [Was] Trägt die Arzneimittel-Analogie: Gibt es für Textsysteme etwas wie eine Nebenwirkungs-Meldepflicht?
- [Wie] Modell „bezifferte Fehlerquote entlastet": Wer seine Irrtumsrate kennt und nennt, verschiebt die Zurechnung — wer sie verschweigt, nicht.
- [Warum] Vorsicht: Die peculium-Analogie könnte iKI reizen, weil sie elegant ist, nicht weil sie trägt. [H]
Neues Cluster: K9 Fremde Haftungsmuster Inkubationsmarke: gesetzt — Wechsel zum Gitter.
Runde 6 — Methode 7: Morphologisches Gitter
Dimensionen:
- A Menschlicher Beitrag: A1 nur Frage · A2 Auswahl unter Alternativen · A3 Bearbeitung · A4 kein Beitrag (automatischer Lauf)
- B Schadensart: B1 keiner · B2 Vermögen · B3 Körper/Leben · B4 Kommunikationsklima (diffus)
- C Sichtbarkeit der Maschine: C1 offengelegt · C2 verschwiegen
Rohliste (ungekürzt, 14 Einträge — gekreuzte Zellen und leere Felder):
- A1-B1-C1: Nur gefragt, kein Schaden, offengelegt. Frage: Wem gehört das Ergebnis? Kandidat: niemandem — gemeinfrei.
- A2-B1-C1: Auswahl getroffen, offengelegt. Kandidat: dem Auswählenden, im Umfang seiner Auswahl.
- A4-B1-C1: Automatischer Lauf ohne Beitrag. Kandidat: gemeinfrei, aber der Betreiber trägt Pflichten aus dem Betrieb.
- A1-B3-C1: Nur gefragt, Körperschaden, offengelegt. Der schwierigste Fall des Gitters: minimaler Beitrag, maximaler Schaden.
- A2-B3-C2: Ausgewählt, Körperschaden, verschwiegen. Kandidat: schwerste Zurechnung beim Weitergebenden.
- A4-B3-C2: Automatisch, Körperschaden, verschwiegen. Kandidat: reine Betreiberhaftung — niemand sonst war beteiligt.
- A4-B4-C2: Automatisch, diffuser Schaden am Klima, verschwiegen. Leere Zelle: Für diffusen Schaden ohne individuellen Geschädigten gibt es keinen Kläger.
- A1-B4-C1: Gefragt, diffuser Schaden, offengelegt. Leere Zelle: Auch hier fehlt der Anspruchsteller.
- A3-B2-C1: Bearbeitet, Vermögensschaden, offengelegt. Kandidat: geteilte Haftung nach Bearbeitungstiefe.
- A2-B2-C2: Ausgewählt, Vermögensschaden, verschwiegen. Kandidat: Täuschung als eigenständiger Vorwurf, unabhängig vom Schaden.
- Befund aus den leeren Zellen: Die gesamte Spalte B4 (Kommunikationsklima) ist zivilrechtlich leer. Diffuse Schäden haben keinen Kläger.
- Befund: Die Zeile A4 (kein menschlicher Beitrag) ist urheberrechtlich leer und haftungsrechtlich voll — Rechte und Pflichten fallen auseinander.
- Befund: C2 (verschwiegen) erzeugt in jeder Zelle einen zusätzlichen Vorwurf, der vom Schaden unabhängig ist.
- Kombination, über die selten gesprochen wird: A2-B4-C1 — jemand wählt sorgfältig aus, legt offen, und trägt trotzdem zum diffusen Schaden bei. Kein Vorwurf greift.
Ernte:
- [Wie] Modell „Rechte-Pflichten-Schere": Bei sinkendem menschlichem Beitrag fallen Rechte weg, Pflichten bleiben.
- [Wie] Modell „Täuschung als eigener Vorwurf": Verschweigen der Maschine ist unabhängig vom Schaden vorwerfbar.
- [Was] Gibt es Rechtsfiguren für diffuse Schäden ohne individuellen Geschädigten? (Umweltrecht, Wettbewerbsrecht, Verbandsklage — Prüfauftrag)
- [Warum] Zielpunkt: iKI will, dass die leeren Zellen sichtbar bleiben, statt sie mit einer eleganten Regel zuzudecken.
- [Was] Wie groß ist der Anteil der Fälle, in denen niemand individuell geschädigt ist?
Neues Cluster: K10 Leere Zellen Inkubationsmarke: Budget-Ende erreicht.
2. Kandidaten-Kernfragen
# Kandidat Warum sie die Landschaft trägt Subsumierte Cluster KF1 „Wer trägt was, wenn ein Text von einer Maschine kommt — und woran erkennt man den Träger?" Fasst beide Bedeutungen von „tragen" (Last und Ertrag) zusammen und fügt die Erkennungsfrage hinzu, die alle drei Leitfragen verbindet: Zurechnung braucht ein Merkmal, an dem man den Träger findet K1–K10 (alle) KF2 „Wo entstehen Lücken, in denen ein Schaden einen Verursacher, aber keinen Verantwortlichen hat?" Sehr scharf und gut prüfbar, deckt aber die Zurechnung des Guten (Rechte, Lorbeeren) nicht ab K2, K4, K5, K9, K10 KF3 „Was wird knapp, wenn Text billig wird — und wer schützt das Knappe?" Elegant und trägt den Kommunikationsteil vollständig, greift aber bei Haftung und Patent zu kurz K3, K6, K7, K10 Gewählte Kernfrage: KF1.
Begründung der Wahl (hier ist Bewertung erlaubt — die Auswahl ist Konvergenz, nicht mehr Divergenz): KF1 subsumiert alle zehn Cluster und enthält die drei Leitfragen F1–F3 als Teilfragen. Der Zusatz „woran erkennt man den Träger?" ist der eigentliche Fund dieser Explosion: Er verbindet die Haftungsfrage (wer hatte Wissen und Macht?), die Rechtefrage (wer traf die Wahl?) und die Kommunikationsfrage (wer ist der Absender?) unter einem Kriterium. KF2 wird nicht verworfen, sondern als Prüfform in Phase 4 weitergeführt (Zurechnungslücken-Test). KF3 wird als Leitfrage des Kommunikations-Clusters C3 weitergeführt.
3. Faktor-Kandidaten
[Warum] — Ziele und Hoffnungen (Hoffnungen mit [H])
# Kandidat W-1 Regeln, die auch bei hundertfacher Menge noch tragen — nicht nur für den heutigen Stand W-2 Die Last soll dort liegen, wo Wissen, Nutzen und Einfluss zusammenfallen [H] W-3 Prüfen soll die geschützte Leistung sein, nicht Einfallen [H] W-4 Der Nichtnutzer soll nicht bestraft werden [H] W-5 Niemand soll sich hinter der Maschine verstecken können [H] W-6 Die leeren Zellen sollen sichtbar bleiben, statt elegant zugedeckt zu werden W-7 Verschuldenshaftung soll tragen, weil sie zum Bild vom mündigen Menschen passt — Verdacht auf Menschenbild statt Wirkung [H] W-8 Sorge um Kinder und Vulnerable an einem gedächtnislosen Gegenüber [H] [Was] — prüfbare Behauptungen (Aufträge an Phase 3)
# Behauptung / Frage Strang D-1 Warnhinweise ändern die Übernahme falscher Auskünfte nicht messbar Empirie D-2 Empfänger ziehen aus Texten Sender-Schlüsse, auch wenn kein Sender existiert Empirie D-3 Es existiert eine Zuschreibungs-Asymmetrie: Erfolg dem Menschen, Fehler der Maschine Empirie D-4 Personalisierte maschinelle Persuasion wirkt stärker als unpersonalisierte menschliche Empirie D-5 Nichtnutzung wird messbar bestraft (Durchlaufzeiten, Bewertungen) Empirie D-6 Ansprüche scheitern in vergleichbaren Feldern regelmäßig an der Beweisnot Empirie + Recht D-7 Erfindernennung setzt eine natürliche Person voraus (DABUS-Linie) Recht (Rang 2) D-8 Es gibt Schranken für Text- und Data-Mining mit Opt-out Recht (Rang 1) D-9 Es gibt Kennzeichnungspflichten für maschinell erzeugte Inhalte Recht (Rang 1) D-10 Es gibt Rechtsfiguren für diffuse Schäden ohne individuellen Geschädigten Recht (Rang 1–2) D-11 Für Karten, Fahrpläne, Prognosen bestehen Sorgfaltspflichten der Ersteller Recht (Rang 2–3) D-12 Compliance-Kosten begünstigen große Anbieter (Werkzeug-Position) Empirie/Ökonomie D-13 Massentext hebt den Boden und senkt die Spitze der Qualitätsverteilung Empirie D-14 Problematische Bindung an Chatbots ist als Phänomen belegt (Prävalenz, Kriterien) Empirie [Wie] — Modellideen
# Modell Kern M-1 Wissen ohne Macht Pflicht nur dort, wo Wissen und Einfluss im selben Moment zusammenfallen M-2 Vertrauensdämpfung Wer Verlässlichkeit bewirbt, kann sich weniger auf die Unvorsicht des anderen berufen M-3 Preis der Echtheit Täuschungsschutz beruhte auf den Kosten der Mühe; sinken sie, bricht der Schutz M-4 Verschiebung der Knappheit Sinkt der Preis der Erzeugung, wandert der Schutzbedarf zur Zuschreibung M-5 Haftung folgt dem Nutzen (Tierhalter-Muster) Zurechnung ohne Schuldfähigkeit des Verursachers M-6 Haftungsmasse statt Status (peculium-Muster) Pflichtdeckung statt Rechtspersönlichkeit M-7 Bezifferte Fehlerquote entlastet Wer seine Irrtumsrate kennt und nennt, verschiebt die Zurechnung M-8 Rechte-Pflichten-Schere Sinkender menschlicher Beitrag: Rechte fallen weg, Pflichten bleiben M-9 Täuschung als eigener Vorwurf Verschweigen der Maschine ist unabhängig vom Schaden vorwerfbar M-10 Zulassung statt Haftung Ab einer Schadensschwelle wechselt die Regelungsform M-11 Transparenzparadox Vollständige Offenlegung schafft Prüfbarkeit ohne Prüfer M-12 Asymmetrie von Ruhm und Schande Erfolg wird dem Menschen, Fehler der Maschine zugeschrieben M-13 Systemzweifel statt Nutzerprüfung Reibung an der riskanten Stelle statt Warnung am Anfang M-14 Kostenvermeidungs-Modell (ökonomisch, Konkurrenzmodell) Haftung landet, wo Vermeidung am billigsten ist — nicht, wo sie gerecht wirkt
4. Verworfene Cluster (aufbewahrt, mit Grund)
Cluster Inhalt Grund des Zurückstellens V1 Maschinenbewusstsein als Statusfrage Rechtspersönlichkeit für KI, Maschinenrechte Außerhalb des Geltungsbereichs als tragende Frage; bleibt als Prüfform erhalten (wem nützt die Behauptung?), nicht als eigenes Cluster V2 Robotik und physische Systeme Autonomes Fahren, Pflegeroboter Themenschnitt Phase 0; nur der Grenzfall Text→Handlung bleibt V3 Arbeitsmarkt-Prognosen Wieviele Berufe verschwinden Prognose-lastig, schwach belegbar; nur die Verteilungswirkung bleibt in C3 V4 Modell-Innenleben Interpretierbarkeit, Schaltkreise Technische Frage ohne direkte Zurechnungsfolge; wäre ein technizistischer Fehlschluss in Reinform V5 Geopolitik und Wettlauf Standortwettbewerb, Exportkontrolle Eigenes Thema, sprengt den Rahmen V6 Urheberrecht der Trainingsdaten als Hauptfrage Vergütungsmodelle, kollektive Lizenzen Bleibt als Teilfrage von C1, wird aber nicht zum Zentrum gemacht — sonst wird der Essay eine Lizenzrechts-Abhandlung
5. Epistemischer Status-Vermerk (wörtlich)
"Every item in this artifact has ZERO PROBATIVE FORCE (evidence grade zero) — that means no
weight as proof, NOT worthless: the heuristic value stays and is realized only by the later
hardening. Ideas are starting points for thinking, not results. These are candidates, not
findings. Nothing here may be cited as support for anything."Deutsche Fassung (sinngleich): Jeder Eintrag dieses Artefakts hat null Belegkraft — das heißt: kein Gewicht als Beweis, nicht wertlos. Der heuristische Wert bleibt und wird erst durch die spätere Härtung eingelöst. Ideen sind Startpunkte für das Denken, keine Ergebnisse. Dies sind Kandidaten, keine Befunde. Nichts hiervon darf als Beleg für irgendetwas zitiert werden.
Zusätzlich für diesen Lauf: Alle rechtlichen Aussagen der Rohlisten (Analogien, vermutete Rechtslagen, D-7 bis D-11) sind Prüfaufträge an Phase 3, keine Rechtsauskünfte. Erfundene Fundstellen wären hier der schwerste mögliche Fehler.
6. Gate 1 — Selbstprüfung
Anforderung Erfüllt Teil 1 Frage-Landschaft mit allen Runden, Methode, Wurf, ungekürzter Rohliste ✅ 6 Runden, 86 Roh-Einträge Teil 2 Kandidaten-Kernfragen (1–3) mit je einem Satz Begründung ✅ KF1–KF3, KF1 gewählt Teil 3 Faktor-Kandidaten [Warum] / [Was] / [Wie] ✅ 8 / 14 / 14 Teil 4 verworfene Cluster mit Grund ✅ V1–V6 Teil 5 Status-Vermerk wörtlich ✅ Mengenziel ≥ 12 pro Runde ✅ 14, 15, 14, 14, 15, 14 Keine wertende Wortwahl in den Rohlisten ✅ geprüft Gate 1 bestanden (100 %) Ehrliche Grenzen dieses Laufs: (1) Keine Sättigung erreicht — Ende am Budget, der Frage-Raum ist nicht ausgeschöpft. (2) Der Würfel war eine protokollierte bewusste Wahl, kein Zufall; die Methoden 5 und 10 (Zufallsreiz, Orakeltext) kamen nicht vor. (3) Die Inkubationsmarken sind Methodenwechsel, keine echten Pausen — der belegte Inkubationseffekt tritt so vermutlich nicht ein.
Entstehungsverlauf 2 — Evidenz: Beleg-Datenbank (Recht und Empirie)
Volltext anzeigen / ausblenden
KI-generiertReproduktion von Korpus/belege-ki-recht-rollen.md
Beleg-Datenbank des Teilprojekts
ki-recht-rollen(Essay:Publikation/ghost/ki-recht-rollen.md, Konzept:Konzept/ki-recht-agent-konzept.md). Erstellt in Phase 3 am 2026-07-23. Deskriptiv, nie normativ.Rechtstheorie, keine Rechtsberatung. Die Einträge geben den recherchierten Stand wieder, nicht
eine Auskunft für einen Einzelfall. Jede Rechtsquelle trägt einen Verifikationsstatus.Doppelte Quellenhierarchie. Strang A (Recht): Rang 1 Gesetz/Verordnung > Rang 2
höchstrichterlich > Rang 3 Instanz/Behördenpraxis > Rang 4 Kommentar/Literatur. Pflichtfelder:
Fundstelle, Rang, Rechtsordnung, Stand, Streitstand, Verifikationsstatus.
Strang B (Empirie): Meta-Analyse > präregistriert > Einzelstudie > Fallbericht. Pflichtfelder:
Aussage, Quelle, Evidenzgüte, Effektstärke, Vorbehalte/Gegenbefunde, Relevanz.
Originalquellen gesichert inquellen/ki-recht-rollen/(siehequellen-index.md).
Strang A — Rechtsquellen
A1 Erfinderschaft: die Maschine kann nicht Erfinder sein (Cluster C1, Behauptung C1-a)
A1.1 Vereinigtes Königreich — Thaler v Comptroller-General,
[2023] UKSC 49
- Aussage: Der Supreme Court hat die Berufung Thalers am 20. Dezember 2023 einstimmig zurückgewiesen. „Erfinder" im Sinne des Patents Act 1977 setzt eine natürliche Person voraus; ein autonomes KI-System kann nicht als Erfinder benannt werden. Für eine Änderung wäre der Gesetzgeber zuständig.
- Fundstelle: UK Supreme Court, Thaler v Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks,
[2023] UKSC 49, [ Quelle] [gesichert:quellen/ki-recht-rollen/UKSC-2023_Thaler-DABUS_case.html]- Rang: 2 (höchstrichterlich) · Rechtsordnung: UK · Stand: 2023-12-20
- Streitstand: Die Entscheidung betrifft die Benennung, nicht die Schutzfähigkeit KI-gestützter Erfindungen; ob das geltende Recht damit eine Lücke lässt, ist in der Literatur umstritten.
- Verifikationsstatus: verifiziert — Neutralzitat
[2023] UKSC 49und Datum „20 December 2023" im gesicherten Dokument nachgewiesen.A1.2 Europäisches Patentamt — J 8/20 (und J 9/20)
- Aussage: Die Juristische Beschwerdekammer bestätigte, dass der in einer Anmeldung benannte Erfinder nach dem EPÜ eine Person mit Rechtsfähigkeit („a person with legal capacity") sein muss. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer abgelehnt.
- Fundstelle: EPA, Juristische Beschwerdekammer, J 8/20, [ Quelle] [gesichert:
quellen/ki-recht-rollen/EPA-2021_J-8-20_DABUS.html]; Besprechung: epi Information 3/2022, [ Quelle] [gesichert:.../EPA-J-8-20_epi-Information.html]- Rang: 3 (Beschwerdekammer/Behördenpraxis) · Rechtsordnung: EPÜ · Stand: 2021 (Gründe 2022)
- Streitstand: Der Hilfsantrag (Benennung Thalers als Erfinder mit Hinweis auf DABUS) wurde ebenfalls zurückgewiesen — anders als später beim BGH (A1.3). Die Divergenz ist real.
- Verifikationsstatus: verifiziert — Wendung „legal capacity" im gesicherten Dokument.
A1.3 Deutschland — BGH, Beschluss vom 11.06.2024,
X ZB 5/22(„DABUS")
- Aussage: Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein; ein Maschinensystem aus Hard- oder Software kann nicht als Erfinder benannt werden, auch wenn es KI-Funktionen hat. Zugleich: Die Benennung einer natürlichen Person ist möglich und nötig, auch wenn ein KI-System zur Auffindung der Lehre eingesetzt wurde. Akzeptiert wurde eine Benennung des Anmelders mit dem Zusatz, er hat DABUS zur Generierung der Erfindung veranlasst — weil damit hinreichend klar wird, dass die KI Werkzeug und nicht Miterfinder ist.
- Fundstelle: BGH, Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22. Besprechungen: Osborne Clarke, [ Quelle] [gesichert:
.../BGH-X-ZB-5-22_Besprechung_OsborneClarke.html]; LTO, [ Quelle] [gesichert:.../BGH-X-ZB-5-22_Bericht_LTO.html]- Rang: 2 (höchstrichterlich) · Rechtsordnung: DE · Stand: 2024-06-11
- Streitstand: Das Ergebnis weicht im Hilfsantrag vom EPA (A1.2) ab: Der BGH lässt den DABUS-Zusatz zu, das EPA nicht.
- Verifikationsstatus: eingeschränkt verifiziert — der Primärtext (juris) ist sitzungsgebunden und nicht archivierbar; Inhalt über zwei unabhängige Fachquellen geprüft. Vor Aufnahme in den Essay ist der Volltext am Original zu prüfen.
Relevanz: Trägt C1-a und damit die These C1.1 (Haftungsfähigkeit als Zurechnungsschlüssel) in ihrem Ergebnis — allerdings begründen die Gerichte anders als der Essay: über den Wortlaut und die Systematik der Gesetze, nicht über Haftungsfähigkeit. Das ist eine Spannung, kein Widerspruch: Der Essay liefert eine Begründung, die die Gerichte nicht geben. Sie darf nicht so dargestellt werden, als sei sie die geltende Ratio (→ Konsequenz für Phase 4).
A2 Urheberrecht: menschliche Urheberschaft (Cluster C1, Behauptung C1-b)
A2.1 USA — Thaler v. Perlmutter, D.C. Cir., No. 23-5233
- Aussage: Das Berufungsgericht bestätigte am 18. März 2025, dass der Copyright Act menschliche Urheberschaft verlangt; ein allein von einem KI-System erzeugtes Werk ist nicht registrierbar. Die Entscheidung verbietet nicht den Schutz KI-gestützter Werke und legt keine Schwelle fest, wie viel menschlicher Beitrag nötig ist. Der Supreme Court hat die Annahme zur Entscheidung am 2. März 2026 abgelehnt.
- Fundstelle: U.S. Court of Appeals for the D.C. Circuit, Thaler v. Perlmutter, No. 23-5233, [ Quelle] [gesichert:
.../USCA-DC-2025_Thaler-v-Perlmutter_Opinion.pdf]; Besprechung: Finnegan, [ Quelle] [gesichert:.../Thaler-v-Perlmutter_Besprechung_Finnegan.html]- Rang: 2 (Bundesberufungsgericht) · Rechtsordnung: US · Stand: 2025-03-18 (cert. denied 2026-03-02)
- Streitstand: Offen bleibt die eigentlich interessante Frage — wie viel menschlicher Beitrag genügt. Genau dort setzt die These C1.2 an.
- Verifikationsstatus: verifiziert (Primärdokument vom amtlichen Gerichtsserver gesichert; Volltext lokal nicht maschinell auslesbar, Inhalt über Fachbesprechung geprüft).
Relevanz: Stützt C1-b und die Rechte-Pflichten-Schere (These C1.3): Ohne menschlichen Beitrag entsteht kein Recht — die Pflichten aus dem Betrieb bleiben davon unberührt.
A3 Trainingsdaten: Schranke mit Vorbehalt (Behauptung C1-c / D-8)
- Aussage: Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 erlaubt Text- und Data-Mining allgemein, aber nur, wenn der Rechtsinhaber sich die Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten hat — bei online öffentlich zugänglichen Inhalten „in geeigneter Weise, etwa durch maschinenlesbare Mittel".
- Fundstelle: Richtlinie (EU) 2019/790, Art. 4 Abs. 3, [ Quelle] [gesichert:
.../EU-2019-790_DSM-Richtlinie_legislation-gov-uk.html]- Rang: 1 (Richtlinie) · Rechtsordnung: EU · Stand: 2019
- Streitstand: Erheblich. Umstritten sind Reichweite für generative KI, Wirksamkeit und Standardisierung maschinenlesbarer Vorbehalte sowie die Frage, ob die Opt-out-Konstruktion die Rechtsinhaber angemessen schützt.
- Verifikationsstatus: verifiziert — Wortlaut „expressly reserved by their rightholders … machine-readable means" im gesicherten Text nachgewiesen (amtlicher Spiegel; EUR-Lex blockiert automatisierte Abrufe).
Relevanz: Der Urheber der Trainingstexte ist in P1 Betroffener ohne Steuerungsmacht — die Rechtsordnung gibt ihm ein Vetorecht, dessen praktische Ausübbarkeit offen ist.
A4 Haftung: Offenlegungspflicht und Vermutungsregel (Behauptung D-6, These C2.3)
- Aussage: Die neue Produkthaftungsrichtlinie erfasst ausdrücklich Software als Produkt. Zwei Mechanismen adressieren die Beweisnot: (1) Auf Antrag eines Klägers, der die Plausibilität seines Anspruchs dargelegt hat, muss der Beklagte einschlägige Beweismittel offenlegen (begrenzt auf Erforderliches und Verhältnismäßiges). (2) Legt er nicht offen, wird die Fehlerhaftigkeit vermutet (widerlegbar). Eine Vermutung greift außerdem, wenn Fehlerhaftigkeit oder Kausalität „wahrscheinlich" sind, der Kläger aber wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßige Schwierigkeiten beim Beweis hat. Umsetzungsfrist: 9. Dezember 2026.
- Fundstelle: Richtlinie (EU) 2024/2853; Darstellung: International Bar Association, [ Quelle] [gesichert:
.../EU-2024-2853_Produkthaftung-Software_IBA.html]- Rang: 1 (Richtlinie), hier über Rang-4-Darstellung belegt · Rechtsordnung: EU · Stand: 2024
- Streitstand: Reichweite bei reiner Software/KI-Diensten, Verhältnis zu Vermögensschäden und die Frage, ob die Vermutungen die Beweisnot tatsächlich beheben.
- Verifikationsstatus: eingeschränkt verifiziert — EUR-Lex liefert HTTP 202 (Bot-Sperre); Primärtext nicht archiviert. Vor Aufnahme in den Essay Artikelnummern am Volltext prüfen.
Relevanz — der wichtigste Fund dieser Phase. Die These C2.3 („Protokoll-Obliegenheit": fehlende Protokolle wirken zulasten des Herstellers) ist kein origineller Vorschlag, sondern entspricht strukturell dem, was der EU-Gesetzgeber bereits beschlossen hat. Der Essay muss das umstellen: von „iKI schlage vor" zu „das geltende Recht geht diesen Weg bereits — und hier ist der Grund, warum er richtig ist". Konsequenz für Phase 4.
A5 Manipulation und Verletzlichkeit (Cluster C3, Abschnitt 5.3)
- Aussage: Art. 5 Abs. 1 lit. a der KI-Verordnung verbietet KI-Systeme, die unterschwellige, absichtlich manipulative oder täuschende Techniken einsetzen mit dem Ziel oder der Wirkung, das Verhalten wesentlich zu verzerren, indem die Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung spürbar beeinträchtigt wird und dadurch erheblicher Schaden entsteht. Lit. b verbietet die Ausnutzung von Verletzlichkeiten aufgrund von Alter, Behinderung oder besonderer sozialer bzw. wirtschaftlicher Lage. Die Verbote binden Anbieter und Betreiber.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 5, [ Quelle] [gesichert:
.../AI-Act_Art5_verbotene-Praktiken.html]- Rang: 1 (Verordnung), Text über Volltext-Spiegel · Rechtsordnung: EU · Stand: 2024
- Streitstand: „Unterschwellig" und „wesentliche Verzerrung" sind unscharf; die Abgrenzung zu zulässiger Werbung und Personalisierung ist der eigentliche Streit.
- Verifikationsstatus: verifiziert — Wortlaut lit. b im gesicherten Dokument nachgewiesen (Spiegel-Vorbehalt: kein amtlicher EUR-Lex-Abzug).
Relevanz: Stützt die Verschiebung der Sucht-Frage von der Person auf die Zielfunktion (Essay 4.7) und die Vulnerabilitäts-Regel (Fallgruppe F4): Das geltende EU-Recht knüpft ebenfalls an die Handlung des Anbieters, nicht an eine Diagnose beim Nutzer.
A6 Kennzeichnung (Cluster C3, These C3.2, Behauptung D-9)
- Aussage: Art. 50 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Texte, Bilder, Audio oder Video erzeugen, die Ausgaben maschinenlesbar zu markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar zu machen — soweit technisch machbar, wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig. Nutzer müssen zudem erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Die Pflichten gelten ab 2. August 2026.
- Fundstelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50, [ Quelle] [gesichert:
.../AI-Act_Art50_Transparenzpflichten.html]; Geltungsbeginn und Auslegung: Europäische Kommission, [ Quelle] [gesichert:.../EK-FAQ_AI-Act-Art50.html]- Rang: 1 (Verordnung) + amtliche FAQ · Rechtsordnung: EU · Stand: 2024, Geltung ab 2026-08-02
- Streitstand: Wirksamkeit maschinenlesbarer Markierung bei Text (Wasserzeichen sind bei kurzen Texten leicht zu entfernen); Verhältnis von Werkzeug- zu Auftraggeber-Kennzeichnung.
- Verifikationsstatus: verifiziert — „machine-readable format" im gesicherten Dokument.
Relevanz und Spannung: Das geltende Recht kennzeichnet das Werkzeug. Die These C3.2 des Essays fordert die Kennzeichnung des Auftraggebers. Der Essay geht damit über das geltende Recht hinaus — das ist erlaubt, muss aber als Vorschlag markiert werden, nicht als Auslegung.
A7 Diffuse Schäden: gibt es einen Kläger? (Behauptung D-10, Essay 5.5)
- Aussage: Die Richtlinie (EU) 2020/1828 schafft ein Verfahren, in dem qualifizierte Einrichtungen Verbandsklagen auf Unterlassung und Abhilfe für Verbraucherkollektive erheben können; sie gilt seit dem 25. Juni 2023 und erfasst Massenschadenslagen in zahlreichen Sektoren.
- Fundstelle: Richtlinie (EU) 2020/1828, [ Quelle] [gesichert:
.../EU-2020-1828_Verbandsklagen-Richtlinie_legislation-gov-uk.html]- Rang: 1 (Richtlinie) · Rechtsordnung: EU · Stand: 2020, anwendbar ab 2023-06-25
- Streitstand: Der Mechanismus setzt Verbraucher und Rechtsverstöße voraus. Ein diffuser Schaden am Kommunikationsklima ohne individuell Geschädigten fällt nicht darunter.
- Verifikationsstatus: verifiziert — „qualified entities" im gesicherten Text.
Relevanz: Die leeren Zellen des morphologischen Gitters (Essay 5.5) bleiben leer. Es gibt einen Mechanismus für gebündelte individuelle Schäden, aber keinen für diffuse ohne Geschädigten. Der Befund bestätigt die These, statt sie zu widerlegen.
Strang B — Empirische Befunde
B1 Übernahme, Überverlassung und der Wert von Warnhinweisen (C2, Behauptung D-1)
B1.1 Mensch-KI-Kombinationen erzeugen im Schnitt keine Synergie
- Aussage (deskriptiv): Präregistrierte systematische Übersicht und Meta-Analyse von 106 experimentellen Studien mit 370 Effektstärken: Mensch-KI-Kombinationen zeigten keine Synergie — im Mittel schnitten sie schlechter ab als die jeweils bessere der beiden Einzelbedingungen. Gegenüber dem Menschen allein gab es aber eine Verbesserung (Augmentation).
- Quelle: Vaccaro, Almaatouq & Malone (2024), When combinations of humans and AI are useful, Nature Human Behaviour, [ Quelle] [gesichert:
.../Vaccaro-2024_Human-AI-Combinations-Meta_NatureHumBehav.html]- Evidenzgüte: höchste dieser Datenbank (präregistrierte Meta-Analyse).
- Effektstärke: Vergleich gegen die jeweils bessere Einzelbedingung im Mittel negativ; Aufgabentyp moderiert (Entscheidungs- vs. Erzeugungsaufgaben).
- Vorbehalte: Heterogene Aufgaben und Maße; Publikationsbias der Primärstudien erbt sich fort.
- Relevanz: Empirische Grundlage der Wissen-und-Macht-Regel (C2.1): Die Erwartung, der Mensch in der Schleife gleiche Systemfehler aus, ist im Mittel nicht gedeckt. Eine Prüfpflicht, die auf dieser Erwartung ruht, ist eine Scheinpflicht.
B1.2 Warnhinweise: Wirkung unklar, Praxis rückläufig
- Aussage (deskriptiv): Der Forschungsstand zur Wirkung von Disclaimern ist uneinheitlich und kontextabhängig: Unspezifische Hinweise („KI kann Fehler machen") zeigen wenig Wirkung auf Wahrnehmung und Verhalten, während kontextspezifische Hinweise in Einzelstudien die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass Betroffene ärztlichen Rat suchen. Unabhängig davon ist die Praxis rückläufig: Anbieter haben medizinische Disclaimer weitgehend abgeschafft.
- Quelle: JMIR (2026), Disclaimers and Referral Patterns for Medical Advice Across Urgency Levels, [ Quelle] [gesichert:
.../JMIR-2026_Disclaimers-Medical-Advice.pdf]; MIT Technology Review (2025), [ Quelle] [gesichert:.../MITTR-2025_Chatbots-drop-medical-disclaimers.html]- Evidenzgüte: Einzelstudien und Fachjournalismus; keine Meta-Analyse.
- Effektstärke: nicht einheitlich berichtet.
- Vorbehalte / Gegenbefunde: Die Behauptung D-1 des Essays („Warnhinweise ändern die Übernahme nicht messbar") ist so nicht belegt. Belegt ist: unspezifische Hinweise wirken schwach, spezifische können wirken.
- Relevanz: SPANNUNG. Die These C2.2 (Vertrauensdämpfung) muss präzisiert werden: Nicht „Warnungen wirken nicht", sondern „die pauschale Warnung trägt die Entlastung nicht allein". → Konsequenz für Phase 4.
B2 Erkennbarkeit und Sender-Schlüsse (C3, These C3.1, Behauptung D-2)
B2.1 Menschen erkennen KI-Selbstdarstellungen nicht — und irren nach System
- Aussage (deskriptiv): In sechs Experimenten (N = 4.600) konnten Teilnehmende KI-erzeugte Selbstdarstellungen in beruflichen, gastgewerblichen und Dating-Kontexten nicht von menschlichen unterscheiden. Die Urteile stützten sich auf intuitive, aber falsche Heuristiken (etwa iKI-Formen, Verkürzungen oder Familienthemen als „menschlich").
- Quelle: Jakesch, Hancock & Naaman (2023), Human heuristics for AI-generated language are flawed, PNAS 120(11); Preprint [ Quelle] [gesichert:
.../Jakesch-2023_Human-Heuristics-AI-Language_arXiv.html]- Evidenzgüte: Serie von sechs Experimenten, große Stichprobe, hochrangig publiziert.
- Effektstärke: Trefferquote auf Zufallsniveau; Heuristik-Effekte experimentell demonstriert.
- Vorbehalte / Gegenbefunde: Es gibt Arbeiten, wonach Menschen die Erkennung lernen können oder wenigstens lernen, wann sie es nicht können — das stützt eher das Konkurrenzmodell („Anpassungs-Modell", Essay 5.7) als die These.
- Relevanz: Trägt die Selbstoffenbarungs-Lücke (C3.1) in ihrem Kern: Leser schließen vom Text auf einen Sender und irren systematisch, nicht zufällig.
B2.2 Kennzeichnung senkt die wahrgenommene Richtigkeit — auch bei wahren Meldungen
- Aussage (deskriptiv): Zwei präregistrierte Experimente (N = 4.976, US und UK): Die Kennzeichnung von Schlagzeilen als „KI-generiert" senkte die wahrgenommene Richtigkeit und die Teilungsbereitschaft — unabhängig davon, ob die Schlagzeile wahr oder falsch, von Menschen oder von KI erzeugt war. Die Teilnehmenden setzten „KI-generiert" nicht mit „falsch" gleich; der Effekt beruht auf der Annahme vollständiger Automatisierung.
- Quelle: Altay & Gilardi (2024), PNAS Nexus 3(10), pgae403, [ Quelle] [gesichert:
.../Altay-Gilardi-2024_AI-Labels-Skepticism_PNASNexus.pdf]; ergänzend [ Quelle] [gesichert:.../Dais-2025_Human-or-AI-Labels.html]- Evidenzgüte: präregistriert, große Stichproben, zwei Länder.
- Effektstärke: durchgängig negativ auf wahrgenommene Richtigkeit; Effekt auf unbeschriftete Inhalte und allgemeines Medienvertrauen begrenzt.
- Vorbehalte: Schlagzeilen sind ein enger Ausschnitt; Effekte könnten mit Gewöhnung abklingen.
- Relevanz — starker Beleg für These C3.2. Kennzeichnung wirkt nicht als Wahrheitssignal: Sie senkt die Glaubwürdigkeit auch dann, wenn der Inhalt stimmt und von Menschen stammt. Wer die Kennzeichnungspflicht mit Wahrheitsschutz begründet, begründet sie falsch. Als Zurechnungsschutz bleibt sie tragfähig.
B3 Überzeugungskraft und Personalisierung (C3, Behauptung D-4)
- Aussage (deskriptiv): Präregistriertes Experiment mit mehrrundigen Debatten (2×2×3-Design): Mit Zugang zu soziodemografischen Angaben über den Gegenüber war GPT-4 64,4 % überzeugender als menschliche Gegner (Chance auf Zustimmung nach der Debatte +81,2 %). Ohne Personalisierung war die Überzeugungskraft von der menschlichen nicht unterscheidbar. Menschen konnten dieselben persönlichen Daten kaum nutzen.
- Quelle: Salvi et al. (2025), On the conversational persuasiveness of GPT-4, Nature Human Behaviour, [ Quelle] [gesichert:
.../Salvi-2025_GPT4-Persuasiveness_NatureHumBehav.html]- Evidenzgüte: präregistriert, randomisiert, kontrolliert.
- Effektstärke: +64,4 % relative Überzeugungskraft; Odds Ratio 1,81 für Zustimmung.
- Vorbehalte: Laborsetting, kurze Debatten, freiwillige Teilnahme; Übertragbarkeit auf Alltagskommunikation offen.
- Relevanz: Trägt den Manipulations-Indikator M3 (Vulnerabilitäts-Personalisierung) und verbindet ihn mit A5: Das Wirksamkeitsmoment ist die Personalisierung, genau das, was Art. 5 Abs. 1 lit. b adressiert.
B4 Bindung, Einsamkeit, problematische Nutzung (C2, Abschnitt 4.7, Behauptung D-14)
- Aussage (deskriptiv): Randomisierte kontrollierte Studie über vier Wochen mit knapp 1.000 Teilnehmenden: Höhere tägliche Nutzung ging — über alle Modalitäten und Gesprächstypen hinweg — mit höherer Einsamkeit, höherer Abhängigkeit, problematischerer Nutzung und weniger Sozialkontakt einher. Persönliche Gespräche hingen mit höherer Einsamkeit, aber bei mittlerer Nutzung mit geringerer emotionaler Abhängigkeit zusammen; unpersönliche Gespräche erhöhten die Abhängigkeit besonders bei Vielnutzung. Vorteile der Sprachmodalität verschwanden bei hoher Nutzung.
- Quelle: Fang et al. (2025), How AI and Human Behaviors Shape Psychosocial Effects of Chatbot Use: A Longitudinal Randomized Controlled Study, [ Quelle] [gesichert:
.../Fang-2025_Chatbot-Psychosocial-RCT_arXiv.html]; Begleitstudie zu Plattformdaten: Phang et al. (2025), [ Quelle] [gesichert:.../Phang-2025_Affective-Use-ChatGPT_arXiv.html]; Projektseite: [ Quelle] [gesichert:.../MIT-MediaLab_OpenAI-Study-Updates.html]- Evidenzgüte: RCT (hoch), aber Preprint; Selbstberichtsmaße.
- Effektstärke: Zusammenhänge berichtet, Richtung konsistent; Kausalrichtung zwischen Einsamkeit und Nutzung nicht vollständig auflösbar.
- Vorbehalte / Interessenkonflikt: Mitverantwortet vom Anbieter des untersuchten Systems. Nach der Selbstbezugsregel dieses Projekts ist das eine Quelle, deren entlastende Aussagen die höhere Beweislast tragen. Die Befunde sind hier allerdings überwiegend belastend.
- Relevanz: Stützt, dass problematische Bindung ein messbares Phänomen ist — und stützt zugleich die Verschiebung des Essays (4.7): Anknüpfungspunkt ist die Nutzungs- und Gestaltungsform, nicht eine Diagnose beim Nutzer.
B5 Ruhm und Schande: die Zuschreibungs-Asymmetrie (C1, Behauptung D-3 / M-12)
- Aussage (deskriptiv): Präregistriertes Experiment mit repräsentativer Stichprobe (N = 1.802) in vier Ländern (USA, UK, China, Singapur): Menschen erhielten mehr Anerkennung für nützliche Ergebnisse, wenn sie ein personalisiertes statt eines Standard-Sprachmodells nutzten. Bei schädlichen Ergebnissen hatte der Modelltyp dagegen keinen signifikanten Einfluss auf die Schuldzuweisung (mit Teilausnahme China).
- Quelle: Earp et al. (2024), Credit and blame for AI-generated content: Effects of personalization in four countries, Annals of the New York Academy of Sciences, [ Quelle] [gesichert:
.../Earp-2024_Credit-Blame-Asymmetry_AnnalsNYAS.html]- Evidenzgüte: präregistriert, repräsentativ, vier Länder — hoch.
- Effektstärke: Asymmetrie zwischen Anerkennungs- und Schuldzuschreibung nachgewiesen.
- Vorbehalte / Gegenbefunde: Die Richtung ist nicht die des Essay-Modells M-12. Der Essay vermutete „Erfolg dem Menschen, Fehler der Maschine". Gemessen wurde: Anerkennung variiert mit dem Grad der Personalisierung, Schuld bleibt beim KI-Nutzer kleben. Andere Arbeiten berichten wiederum, Nutzende schöben Anerkennung von sich zur KI und nähmen Kritik selbst an.
- Relevanz — WIDERSPRUCH zum Modell M-12 des Essays. Die Zuschreibungs-Asymmetrie existiert, läuft aber möglicherweise umgekehrt: Der Mensch behält die Schuld und teilt die Ehre. Das schwächt eine Sorge des Essays und stärkt zugleich die These C1.1: Wenn die Schuld ohnehin beim Menschen bleibt, ist es stimmig, auch das Recht an ihn zu binden. → Konsequenz für Phase 4.
B6 Der Nichtnutzer: messbare Verdrängung (Behauptung D-5, D-12)
- Aussage (deskriptiv): Nach der Veröffentlichung von ChatGPT sank auf einer großen Online-Arbeitsplattform die Zahl monatlicher Aufträge für schreibnahe Freiberufler um 2 %, die monatlichen Einkünfte um 5,2 %. Frühere Leistungsnachweise schützten nicht: Top-Anbieter waren überproportional betroffen.
- Quelle: Hui, Reshef & Zhou (2023/2024), The Short-Term Effects of Generative Artificial Intelligence on Employment: Evidence from an Online Labor Market; Zusammenfassung der Autoren: [ Quelle] [gesichert:
.../Hui-Reshef-Zhou_Freelancer-Employment_CEPR.html]- Evidenzgüte: quasi-experimentelle Feldstudie (Differenz-von-Differenzen), publiziert in Organization Science; SSRN-Volltext blockiert.
- Effektstärke: −2 % Aufträge, −5,2 % Einkünfte, kurzfristig.
- Vorbehalte: Kurzfristeffekt, eine Plattform, ein Marktsegment. Nichts darüber, ob sich der Effekt langfristig umkehrt.
- Relevanz und Grenze: Belegt Verdrängung, nicht die stärkere Behauptung D-5 („Nichtnutzung wird bestraft"). Die Studie misst Anbieter im Markt, nicht Verweigerer. Der Nichtnutzer bleibt empirisch die schwächste Position des Essays (5.5). Zur These D-12 (Compliance-Kosten begünstigen Große, Werkzeug-Position) wurde kein Beleg gefunden.
A8 Nicht-westliche Rechtsordnungen: dieselbe Erfinderregel, ein anderes Urheberrecht (Nachtrag Durchlauf 4)
A8.1 Erfinderschaft — die Linie hält, mit einer Ausnahme
- Aussage: Die Ablehnung der Maschine als Erfinder ist nicht westlich, sondern nahezu global. Das Verwaltungsgericht Seoul bestätigte im Juni 2023 die Zurückweisung durch das koreanische Patentamt. Das indische Patentamt wies die DABUS-Anmeldung am 15. April 2026 zurück: Ein „true and first inventor" nach §§ 6, 7 des Patents Act müsse eine (natürliche oder juristische) Person sein; Eigentum an Software, Quellcode oder Hardware begründet kein „proof of right". Vergleichbar entschieden u. a. Deutschland, Israel, Neuseeland und Taiwan. Ausnahme: Südafrika erteilte 2021 ein Patent mit DABUS als Erfinder — allerdings in einem Verfahren ohne materielle Prüfung (reine Formalprüfung).
- Fundstellen: Kim & Chang zu Korea, [ Quelle] [gesichert:
.../KR-2023_DABUS_Seoul-Verwaltungsgericht_KimChang.html]; K&S Partners zu Indien, [ Quelle] [gesichert:.../IN-2026_DABUS_Indisches-Patentamt.html]; Spoor & Fisher zu Südafrika, [ Quelle] [gesichert:.../ZA_DABUS-Erteilung_Suedafrika_SpoorFisher.html]- Rang: 3–4 (Behördenpraxis und Instanzgericht, über Fachberichte) · Rechtsordnungen: KR, IN, ZA
- Streitstand: Die südafrikanische Erteilung wird überwiegend als Folge des Prüfungsverzichts gedeutet, nicht als abweichende Sachentscheidung.
- Verifikationsstatus: eingeschränkt verifiziert (Fachberichte, keine Primärtexte).
- Relevanz: Der Befund ist out-of-sample — er stammt aus Ordnungen, die beim Bau des Rollenmodells keine Rolle spielten, und stützt C1.1 in ihrer Reichweite. Die indische Begründung ist besonders nah an iKIs These: Eigentum an der Maschine begründet kein Recht am Ergebnis.
A8.2 China: Urheberrecht für KI-Erzeugnisse — Gegenbefund zur westlichen Linie
- Aussage: Das Internet-Gericht Peking sprach am 27. November 2023 in Li v. Liu ((2023) Jing 0491 Min Chu Nr. 11279) einem mit Stable Diffusion erzeugten Bild Urheberrechtsschutz zu. Tragend war, dass der Prozess von der Idee bis zur Auswahl ästhetische Entscheidungen und persönliches Urteil des Nutzers widerspiegelte; das Werk müsse „intellektuelle Beiträge von Menschen" verkörpern. Bereits 2019 hatte das Bezirksgericht Nanshan (Shenzhen) im Dreamwriter-Fall einen automatisch erzeugten Börsenartikel geschützt und das Recht der juristischen Person (Tencent) zugesprochen: Der gesamte Vorgang — Entwicklung des Systems und Einsatz durch das Team — sei die Schöpfung; die KI sei Werkzeug menschlicher Entscheidungen.
- Fundstellen: National Law Review mit Urteilsübersetzung, [ Quelle] [gesichert:
.../CN-2023_Li-v-Liu_Beijing-Internet-Court_NatLawReview.html]; Kluwer Copyright Blog, [ Quelle] [gesichert:.../CN-2023_Li-v-Liu_Kluwer-Copyright-Blog.html]; China Justice Observer zu Dreamwriter, [ Quelle] [gesichert:.../CN-2019_Tencent-Dreamwriter_ChinaJusticeObserver.html]- Rang: 3 (Instanzgerichte) · Rechtsordnung: CN · Stand: 2019 und 2023
- Streitstand: Chinesische Instanzgerichte urteilen uneinheitlich; die Entscheidungen binden nicht allgemein. Ob Dreamwriter wirklich „KI-Urheberrecht" begründet oder nur die Leistung des Teams schützt, ist in der Literatur umstritten.
- Verifikationsstatus: eingeschränkt verifiziert (zwei unabhängige Fachquellen je Fall).
- Relevanz — der wichtigste Fund des vierten Durchlaufs. Zwei gegenläufige Wirkungen: (1) Li v. Liu stützt These C1.2 out-of-sample: Ein Gericht, das den Fall unabhängig entschied, macht genau die zurechenbare Wahl zum Kriterium — Auswahl, ästhetisches Urteil, Verwerfen. (2) Dreamwriter widerspricht These C1.3: Nach der Rechte-Pflichten-Schere sollte ein weitgehend automatisch erzeugter Text niemandem gehören. In China gehört er der juristischen Person, die das System betreibt. iKIs These ist damit keine allgemeine Aussage über Zurechnung, sondern eine Aussage über eine gewählte Regel.
A8.3 Japan: Schranke ohne Widerspruchsrecht
- Aussage: Art. 30-4 des japanischen Urheberrechtsgesetzes (seit 1. Januar 2019) erlaubt die Nutzung geschützter Werke zur Informationsanalyse — auch kommerziell, auch für KI-Training — und kennt kein Opt-out: Rechtsinhaber können sich die Nutzung nicht vorbehalten. Grenzen: keine „genießende" Nutzung des Ausdrucks, nur im erforderlichen Umfang, keine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen des Rechtsinhabers.
- Fundstellen: Clifford Chance, [ Quelle] [gesichert:
.../JP_Art30-4_Generative-AI_CliffordChance.html]; Vergleich der asiatischen Schranken, [ Quelle] [gesichert:.../JP-Asien_AI-Training-Urheberrecht_TechPolicyPress.html]- Rang: 1 (Gesetz), über Fachbesprechungen belegt · Rechtsordnung: JP · Stand: 2019
- Streitstand: Reichweite der Ausnahme bei generativer KI und die Auslegung der Interessenklausel sind umstritten; Leitlinien der Kulturbehörde konkretisieren seit 2024.
- Verifikationsstatus: eingeschränkt verifiziert.
- Relevanz: Der Betroffene der Phase P1 hat in Japan kein Vetorecht — anders als in der EU (A3). Das Widerspruchsrecht ist damit keine Eigenschaft der Sache, sondern eine Setzung der jeweiligen Ordnung. Verstärkt K9 (Ordnungsabhängigkeit) und schwächt jede Aussage, die aus der EU-Regel eine allgemeine Zurechnungslogik ableiten möchte.
A8.4 China: Kennzeichnungspflicht mit Anbieterkennung
- Aussage: Die Maßnahmen zur Kennzeichnung KI-generierter und synthetischer Inhalte gelten seit dem 1. September 2025. Sie verlangen zweierlei: eine sichtbare Kennzeichnung am Anfang, Ende oder an geeigneter Stelle des Inhalts — und eine implizite, maschinenlesbare Kennzeichnung in den Metadaten, die den Namen des Anbieters und eine Inhalts-Referenznummer enthält, nach Möglichkeit ergänzt um Wasserzeichen. Verbreitungsplattformen müssen prüfen, ob ein Dienst generative KI anbietet, und die Kennzeichnungsunterlagen kontrollieren.
- Fundstellen: Übersetzung der Maßnahmen, [ Quelle] [gesichert:
.../CN-2025_AI-Kennzeichnungsmassnahmen_Uebersetzung.html]; Vergleich mit der KI-Verordnung, [ Quelle] [gesichert:.../CN-2025_AI-Kennzeichnung-vs-EU-AI-Act_BirdBird.html]- Rang: 1–2 (Verwaltungsvorschrift mit verbindlicher Norm), über Übersetzung und Besprechung · Rechtsordnung: CN · Stand: in Kraft seit 2025-09-01
- Streitstand: Verhältnis zu Meinungsfreiheit und Anonymität; Wirksamkeit der Metadaten-Kennung bei kurzen Texten.
- Relevanz — Prüfstein für Vorhersage V3. Die Regel geht über die reine Werkzeug-Kennzeichnung hinaus: Sie verlangt eine Akteurskennung in den Metadaten. Sie nennt aber den Anbieter, nicht den Auftraggeber. V3 ist damit teilweise bestätigt und zugleich präzisiert: Die Bewegung geht zur Identifizierbarkeit eines Akteurs — aber die Ordnung wählt denjenigen, der sich am leichtesten kontrollieren lässt, nicht denjenigen, der den Inhalt wollte. Zugleich ist genau dies der in K7 benannte Missbrauchspfad: Die Anbieterkennung macht Rede rückverfolgbar.
Strang C — Zahlenreihen und spirituelle Achse (Schritt C)
Alle Einträge dieses Strangs wurden gegen die in
Korpus/messvorschriften-ki-recht-rollen.md
festgeschriebenen Schwellen geprüft. Das Register wurde vor der Recherche committet
(bfc39f1, Nachtrag N-4 inc78a6d6). Die Bewertung folgt den dort genannten Kriterien, nicht
dem, was nachträglich passend erscheint.C1 — Vorfälle im Zeitverlauf (Messvorschrift N-2)
- Aussage (deskriptiv): Dokumentierte KI-Vorfälle nach der AI Incident Database, berichtet im jährlichen AI Index: 2023: 123 · 2024: 233 · 2025: 362. Das entspricht Zuwächsen von rund 56 % und 55 % in Folge; gegenüber 2013 mehr als das Zwanzigfache.
- Quelle: Stanford HAI, AI Index Report 2026, Kapitel Responsible AI, [ Quelle] [gesichert:
.../AIIndex-2026_Responsible-AI_Vorfaelle.html]- Evidenzgüte: Jahresbericht mit dokumentierter Erhebung; die zugrunde liegende Datenbank ist eine Meldedatenbank, keine Vollerhebung.
- Vorbehalte: Der vorab festgehaltene Vorbehalt trifft zu und bleibt stehen: Der Anstieg misst auch bessere Erfassung und wachsende Nutzung. Ohne Bezugsgröße (Vorfälle je Nutzung) ist keine Aussage über eine Risikozunahme möglich. Zusätzlich fanden sich für dasselbe Jahr abweichende Werte (123 bzw. 149 für 2023) — die Datenbank wird rückwirkend ergänzt. Die Reihe taugt für Größenordnungen, nicht für Punktwerte.
C2 — Klagen wegen KI-Schäden (Messvorschrift N-1)
C2.1 Vereinigte Staaten
- Aussage (deskriptiv): Klagen häufen sich, aber klassenspezifisch sehr ungleich. Wertpapier-Sammelklagen wegen KI-bezogener Angaben: 7 (2023) → 14 (2024) → 12 (2025, laufend). Ein privat geführter Verfahrens-Tracker zählt 177 Verfahren quer über Urheberrecht, Datenschutz, Biometrie und Produkthaftung. Für Personen- und Gesundheitsschäden nach befolgtem Chatbot-Rat existieren Verfahren gegen mehrere Anbieter (unerlaubte Handlung, Produkthaftung, Aufklärungspflichtverletzung), aber keine belastbare Jahreszählung.
- Quellen: WilmerHale, Jahresauswertung KI-Wertpapierklagen, [ Quelle] [gesichert:
.../US-2024_AI-Wertpapierklagen_WilmerHale.html]; Copyright Alliance, Jahresüberblick der KI-Urheberrechtsklagen, [ Quelle] [gesichert:.../US-2024_KI-Klagen-Urheberrecht_CopyrightAlliance.html]- Rang/Güte: 4 (Fachauswertungen). Die Copyright Alliance ist ein Interessenverband — nach der Messvorschrift zählt sie für Zahlen, nicht für Bewertungen.
- Vorbehalte: Der 177er-Wert stammt aus einem privaten Tracker ohne veröffentlichte Erhebungsmethode und wird deshalb nicht als Zahl verwendet, nur als Hinweis auf die Größenordnung.
C2.2 Deutschland
- Aussage (deskriptiv): Statt einer Reihe gibt es Einzelfälle. Zwei Verfahren prägen die Lage: GEMA gegen OpenAI, LG München I, Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24), zugunsten der GEMA — nach Darstellung des Gerichts die erste Entscheidung in der EU zur urheberrechtlichen Bewertung generativer Modelle. Und Kneschke gegen LAION, LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 (Az. 310 O 227/23), Klage abgewiesen; das OLG Hamburg wies die Berufung am 10.12.2025 zurück und stützte sich auf beide Schranken (§ 44b und § 60d UrhG). Für Personen- oder Gesundheitsschäden nach befolgtem KI-Rat ließ sich kein deutsches Verfahren finden.
- Quellen: Bayerische Justiz, Pressemitteilung zum Urteil, [ Quelle] [gesichert:
.../DE-2025_GEMA-gegen-OpenAI_LG-Muenchen-Pressemitteilung.html]; Bird & Bird zum Hamburger Urteil, [ Quelle] [gesichert:.../DE-2024_Kneschke-gegen-LAION_BirdBird.html]- Rang: 3 (Instanzgerichte), die Pressemitteilung ist amtlich.
- Vorbehalte: „Kein Verfahren gefunden" ist kein Nachweis, dass keines existiert. Deutsche Instanzverfahren sind nur teilweise öffentlich dokumentiert.
C2.3 Auswertung gegen die Messvorschrift N-1
- Schwelle „stützt C2.3 (Protokoll-Obliegenheit)": Anteil der Klasse (b) unter 10 % in beiden Ordnungen. → Erfüllt, aber schwach belegt. In beiden Ordnungen dominieren eindeutig die Klassen (a) Urheberrecht und (c)/(d) Vermögens- und Kapitalmarktschäden. Klasse (b) existiert in den USA und ist in Deutschland nicht auffindbar. Der Grund ist damit aber nicht gezeigt: Die vorab benannte Konfundierung (Prozesskostenrisiko, fehlende Sammelklage, Beweisnot, Unbegründetheit) bleibt ungetrennt.
- Ergebnis: teilweise gestützt. Die Richtung stimmt, die Ursache bleibt offen.
C3 — Die Zurechnungslücken-Schere (Vorhersage N-3)
- Prüfung: Vorfälle wuchsen von 2023 bis 2025 um den Faktor ≈ 2,9 (123 → 362). Für Klagen der Klasse (b) fehlt eine Jahresreihe mit dokumentierter Methode.
- Ergebnis nach der vorab festgelegten Schwelle: UNENTSCHEIDBAR. Die Messvorschrift verlangt für beide Reihen eine Quelle mit dokumentierter Erhebungsmethode über mindestens drei Jahre. Für die Klagen der Klasse (b) gibt es sie nicht.
- Ehrliche Feststellung: Die Vorhersage ist damit weder bestätigt noch widerlegt. Sie wäre bestätigt worden, wenn man die auffindbaren Einzelverfahren gegen die Vorfallzahlen gestellt hätte — genau das verbietet die eigene Messvorschrift, weil Einzelfallzählungen aus Presseberichten keine Reihe ergeben. Der erste Nutzen des Registers besteht darin, iKI diesen bequemen Schluss zu verbieten.
- Was fehlt: eine Zählung von Personenschadensverfahren mit KI-Bezug aus Gerichtsregistern.
C4 — D-13 „Massentext hebt den Boden und senkt die Spitze"
- Aussage (deskriptiv): In einem Online-Experiment zur Kurzgeschichten-Produktion führte der Zugang zu maschinell erzeugten Ideen dazu, dass Geschichten als kreativer, besser geschrieben und unterhaltsamer bewertet wurden — besonders bei den weniger kreativen Schreibenden. Zugleich wurden die mit Hilfe erzeugten Geschichten einander ähnlicher: Die kollektive Vielfalt neuer Inhalte sank.
- Quelle: Doshi & Hauser (2024), Generative AI enhances individual creativity but reduces the collective diversity of novel content, Science Advances 10(28), [ Quelle] [gesichert:
.../Doshi-Hauser-2024_Kreativitaet-Diversitaet_UCL.html]; Berichterstattung: [ Quelle] [gesichert:.../Doshi-Hauser-2024_Bericht_ScienceDaily.html]- Evidenzgüte: randomisiertes Online-Experiment mit unabhängiger Bewertung — die beste verfügbare Evidenz zu dieser Frage.
- Auswertung gegen die Messvorschrift: Verlangt waren 10. und 90. Perzentil. Belegt ist die Anhebung des unteren Endes (der Effekt ist bei schwächeren Schreibenden am größten). Ein Absinken des oberen Endes ist nicht belegt; belegt ist etwas anderes — der Verlust an Vielfalt zwischen den Texten.
- Ergebnis nach der vorab festgelegten Regel: TEILWEISE — die Behauptung wird halbiert. Der Boden steigt; die Spitze sinkt nicht nachweislich. Was stattdessen sinkt, ist die Streuung. Das ist eine andere Aussage, und sie ersetzt die alte nicht, sondern tritt neben sie.
C5 — D-12 „Befolgungskosten begünstigen große Anbieter"
- Aussage (deskriptiv): Es kursieren Kostenschätzungen zur KI-Verordnung, die je nach Rolle und Risikoklasse stark streuen — von wenigen tausend Euro jährlich für Betreiber nicht-hochriskanter Systeme bis zu sechsstelligen Beträgen für Anbieter hochriskanter Systeme mit neu aufzubauendem Qualitätsmanagement. Für Kleinstunternehmen sind vereinfachte Wege und größenabhängige Gebühren vorgesehen.
- Quelle: CEPS, Analyse der Kosten der KI-Verordnung, [ Quelle] [gesichert:
.../EU_AI-Act-Befolgungskosten_CEPS.html]- Auswertung gegen die Messvorschrift: Verlangt war (a) Befolgungskosten je Umsatz nach Größenklasse oder (b) ein Vorher-Nachher-Vergleich der Markteintritte mit Kontrollgruppe. Beides fehlt. Die kursierenden Zahlen sind Schätzungen ex ante, keine Messungen, und stammen überwiegend von Beratungs- und Anbieterseite — nach der Messvorschrift ausdrücklich nicht zählend.
- Ergebnis: UNENTSCHEIDBAR. Nach der vorab festgelegten Konsequenz bleibt der Einwand als offener Einwand der Werkzeug-Position stehen, nicht als iKIs Vermutung.
C6 — D-5 „Nichtnutzung wird bestraft"
- Suchergebnis: Kein Audit- oder Vignetten-Experiment mit randomisierter Deklaration der Nichtnutzung auffindbar. Die vorhandenen Daten (Verdrängung im Freelancer-Markt, B6) messen nach der Messvorschrift ausdrücklich etwas anderes.
- Ergebnis: UNENTSCHEIDBAR — genau wie vorab erwartet.
- Konsequenz nach der vorab festgelegten Regel: Die Behauptung wird aus dem Essay entfernt, nicht ein zweites Mal abgeschwächt. Sie bleibt hier als offene Forschungsfrage stehen.
C7 — Spirituelle und religiöse Nutzung (Messvorschrift N-4)
C7.1 (Z) Zuwachs
- Aussage (deskriptiv): Geistliche Anwendungen erreichen große Nutzerzahlen — eine Bibel-App mit Chatfunktion wurde nach Berichten über 30 Millionen Mal heruntergeladen; „faith tech" ist ein wachsendes Segment mit zweistelligen Millioneninvestitionen. Für allgemeine Chatbots berichtet eine Umfrage, dass etwa jeder zehnte Erwachsene in den USA sie für emotionale Unterstützung nutzt, ein kleinerer Teil für Begleitung.
- Quellen: [ Quelle] [gesichert:
.../Spirituelle-Nutzung-2025_TechCrunch.html]; [ Quelle] [gesichert:.../Spirituelle-Nutzung-2025_ChristianScienceMonitor.html]- Auswertung: Verlangt waren zwei Zeitpunkte aus Plattformdaten oder repräsentativen Befragungen. Downloadzahlen sind Bestände, keine Reihe; die Umfragezahl betrifft emotionale, nicht geistliche Nutzung. → UNENTSCHEIDBAR, wie vorab erwartet.
C7.2 (H) Häufung von Schadensfällen
- Aussage (deskriptiv): 2025 und 2026 erschienen begutachtete Fallberichte, in denen ein Chatbot bei der Entstehung von Wahn aktiv beteiligt war, statt nur Kulisse zu sein. Berichtet werden unter anderem religiöse und spirituelle Wahninhalte neben Größen-, Verfolgungs- und Beziehungswahn. Kliniker beschreiben den Mechanismus als Bestätigungsschleife: Das System widerspricht nicht, sondern führt die Deutung fort und senkt so die Realitätsprüfung.
- Quelle: STAT News mit Klinikerstimmen und Verweis auf Fallberichte, [ Quelle] [gesichert:
.../STAT-2025_AI-Psychosis-Klinikerberichte.html]- Evidenzgüte: Fallberichte und Fachjournalismus — unterste Stufe der Evidenzhierarchie. Keine Prävalenzschätzung, kein Nenner.
- Auswertung: Häufung im Sinne einer gezählten Reihe ist nicht belegt; belegt ist die Existenz dokumentierter Fälle mit religiös-spirituellem Inhalt und ein beschriebener Mechanismus. → teilweise.
C7.3 (K) Kritik und (W) Warnhinweise
- Aussage (deskriptiv): Es liegen förmliche Stellungnahmen vor. Die Note „Antiqua et nova" (Dikasterium für die Glaubenslehre und Dikasterium für Kultur und Bildung, 28.01.2025) hält fest, KI sei „keine künstliche Form von Intelligenz, sondern eines ihrer Produkte", ihr fehle die leibliche Erfahrung, die Beziehungsfähigkeit und die Fähigkeit, Wahrheit und Gutes zu erkennen; sie warnt ausdrücklich davor, menschliche Verantwortung auf KI zu übertragen, und kritisiert die Machtkonzentration bei wenigen Unternehmen. Auf der Anbieterseite hat OpenAI 2025 Schutzmaßnahmen für sensible Gespräche angekündigt und die Modellvorgaben ergänzt: Das System soll reale Beziehungen stützen, unbegründete Überzeugungen nicht bestätigen, auf Anzeichen von Wahn oder Manie sicher reagieren und emotionale Abhängigkeit vermeiden. Vorausgegangen war das Eingeständnis, ein Update hat das Modell „übermäßig schmeichelnd" gemacht.
- Quellen: Vatikan, Antiqua et nova (deutscher Volltext), [ Quelle] [gesichert:
.../Vatikan-2025_Antiqua-et-nova_Note-KI.html]; Bericht zu den Schutzmaßnahmen, [ Quelle] [gesichert:.../OpenAI-2025_Schutzmassnahmen-Bericht_NBC.html]- Auswertung gegen die Messvorschrift: Gezählt wurde Existenz und Adressat der Warnung. Beide Kriterien sind erfüllt: Es gibt förmliche Stellungnahmen einer Religionsgemeinschaft und Maßnahmen des Anbieters, und sie richten sich an die Gestaltung — an die Zuschreibung von Verantwortung, an Schmeichelverhalten und an die Bestätigung unbegründeter Überzeugungen. Sie richten sich nicht gegen die Leichtgläubigkeit der Nutzenden. → Schwelle „stützt die Verschiebung in 4.7" erfüllt.
C7.4 Gesamtergebnis N-4 und Relevanz
- K, H, W: teilweise bis gestützt · Z: unentscheidbar — exakt das vorab notierte Erwartungsbild.
- Relevanz für These C3.1 (Selbstoffenbarungs-Lücke): Die spirituelle Nutzung ist ihr Extremfall. Der Leser schreibt dem Text nicht nur einen Sender zu, sondern Autorität über Sinnfragen. Der von Klinikern beschriebene Mechanismus — Bestätigung statt Widerspruch — ist dieselbe Struktur wie bei der Manipulation (5.3, Indikator „Verstärkung der Angewiesenheit"), nur mit höherem Einsatz.
- Grenze, vorab festgehalten und eingehalten: Der religiöse Glaube selbst wird nicht bewertet. Gegenstand ist allein die Zuschreibung von Autorität und der daraus entstehende Schaden. Der Essay spricht deshalb nicht von Aberglauben.
Strang D — Meta-Evidenz und Religionswissenschaft
Geprüft gegen die Messvorschriften N-5 und N-6, festgeschrieben in Commit
7c627b9
vor dieser Recherche.D1 — Die Evidenz-Asymmetrie: Nutzen meta-analysiert, Schaden anekdotisch (N-5)
- Aussage (deskriptiv): Zur Wirkung von Chatbots auf psychische Gesundheit liegen mehrere Meta-Analysen vor. Eine Übersicht über 39 Studien (Suchzeitraum Januar 2017 bis Oktober 2025, Cochrane-Bias-Bewertung, Random-Effects-Modell) findet signifikante Verringerungen depressiver (Hedges' g = 0,31, 95-%-KI [0,17; 0,46]; n = 7.401) und ängstlicher Symptome (g = 0,28, 95-%-KI [0,05; 0,51]; n = 7.621); die Effekte sind in klinischen und subklinischen Gruppen größer als in nichtklinischen. Eine Meta-Analyse zu generativer KI über 14 randomisierte Studien (N = 6.314) findet einen Effekt von 0,30. Für Jugendliche und junge Erwachsene werden kleine bis mittlere Effekte berichtet (depressiv SMD −0,43; ängstlich −0,37; Stress −0,41).
- Der entscheidende Nebenbefund: 23 der 39 eingeschlossenen Studien berichteten keinerlei systematische Sicherheitsüberwachung oder Daten zu unerwünschten Ereignissen. Die Autoren halten fest: Während die Wirksamkeit zunehmend gut charakterisiert sei, fehle die Erfassung der Schäden. Berichte über psychiatrische Schäden stammen bislang überwiegend aus journalistischen Darstellungen, nicht aus systematisch geprüften klinischen Daten.
- Quellen: Meta-Analyse zu Depression und Angst, npj Digital Medicine, [ Quelle] [gesichert:
.../MetaAnalyse-2026_Chatbots-Depression-Angst_npjDigitalMedicine.html]; Meta-Analyse zu generativer KI, JMIR, [ Quelle] [gesichert:.../MetaAnalyse-2025_GenAI-Chatbots-Therapie_JMIR.pdf]; Nachweisseite [ Quelle] [gesichert:.../MetaAnalyse-2025_GenAI-Chatbots-Therapie_PubMed.html]; Jugendliche und junge Erwachsene, [ Quelle] [gesichert:.../MetaAnalyse-2025_Jugendliche-Chatbots_PubMed.html]- Evidenzgüte: höchste Stufe dieser Datenbank (Meta-Analysen mit Bias-Bewertung).
- Vorbehalte: Untersucht werden überwiegend therapeutisch gestaltete Systeme in Studien, nicht allgemeine Chatbots im Alltag. Kleine Studienzahlen, breite Konfidenzintervalle.
- Auswertung gegen N-5: Schwelle „Nutzenseite belegt" erfüllt. Schwelle „Schadensseite belegt" nicht erfüllt — es fand sich keine Meta-Analyse, die Schäden oder problematische Nutzung quantifiziert; die vorhandene Übersichtsarbeit zu psychiatrischen Ereignissen wertet Medienberichte aus, nicht klinische Daten. Die vorab notierte Asymmetrie ist eingetreten.
- Relevanz — und was sie iKI kostet: Die Asymmetrie schwächt iKIs eigene Schadensaussagen. Was der Essay über Bindung, Bestärkung und Wahn sagt, ruht auf Fallberichten; was über Nutzen zu sagen wäre, ruht auf Meta-Analysen. Nach der Selbstbezugsregel (Essay 1.4) müsste iKI entlastende Aussagen strenger prüfen — hier liegt der Fall umgekehrt, und deshalb ist er ausdrücklich zu benennen: Wer aus Fallberichten eine Gefahrenlage macht, überzieht. Zugleich ist die Lücke selbst ein Befund: Nicht die Schäden sind widerlegt, sie werden nicht erhoben. Das ist genau das Muster, das die Protokoll-Obliegenheit (Essay 4.4) adressiert.
D2 — Neue religiöse Bewegungen im Zusammenhang mit KI (N-6)
- Aussage (deskriptiv): Es existiert ein etabliertes religionswissenschaftliches Forschungsfeld zu KI und Religion; die Anthropologin Beth Singler (Universität Zürich, Hintergrund: neue religiöse Bewegungen) hat dazu 2025 eine Einführung vorgelegt. Dokumentiert sind einzelne Gruppenbildungen: Die Bewegung „Way of the Future" wollte eine KI-basierte Gottheit erschaffen und anbeten; sie hat sich inzwischen wieder aufgelöst. Weiter berichtet werden KI-gestützte religiöse Anwendungen, ein dauerhaft sendender „AI_Jesus"-Kanal mit fünfstelliger Anhängerzahl und die Sorge vor religiöser Radikalisierung, etwa durch Systeme, die gewaltbejahende Passagen religiöser Texte ungefiltert wiedergeben.
- Quellen: Universität Zürich zur Forschung Singlers, [ Quelle] [gesichert:
.../UZH-2025_KI-Religionen_Singler.html; Textstelle zu „Way of the Future" geprüft]; Monographie, [ Quelle] [gesichert:.../Singler-2025_Religion-and-AI_Verlagsseite.html]; Bericht zu Seelsorge und Radikalisierung, [ Quelle] [gesichert:.../SRF-2025_KI-Religion-Radikalisierung.html]; weltanschaulich positionierter Pressedienst, [ Quelle] [gesichert:.../Sekten-2-0_KI-als-religioese-Autoritaet_hpd.html]- Evidenzgüte: religionswissenschaftliche Fachliteratur und Universitätsbericht; für die Einzelgruppen Fallbeschreibungen. Keine Mitglieder- oder Gruppenzahlen zu zwei Zeitpunkten.
- Auswertung gegen N-6: Schwelle „belegt" (Gruppe und Zeitreihe) nicht erfüllt. Schwelle „teilweise" (dokumentierte Gruppenbildung in wissenschaftlicher Quelle, ohne Zeitreihe) erfüllt. → teilweise, wie vorab erwartet.
- Gegenbefund, der nicht unterschlagen wird: Die prominenteste Gruppe hat sich aufgelöst. Ein Wachstumsbefund liegt damit gerade nicht vor. Wer aus dem Thema ein Wachstumsnarrativ macht, geht über die Daten hinaus.
- Relevanz: Trägt nicht als Beleg für Gruppenwachstum. Trägt als Beleg dafür, dass die Zuschreibung von Autorität an Systeme ein wissenschaftlich beschriebener Gegenstand ist und nicht nur eine Sorge des Essays. Die vorab gesetzte Wortgrenze wird eingehalten: „neue religiöse Bewegungen", nicht „Sekten"; problematisch wird eine Gruppe durch Schaden oder Manipulation, nicht durch ungewöhnliche Überzeugungen.
Strang E — Informationserzeugnisse als Produkt (D-11) und zweiter Versuch zu N-3
Geprüft gegen die Messvorschriften aus Commit
c54df08(D-11, echte Vorab-Festlegung) undbfc39f1(N-3, Schwellen unverändert).E1 — Die Karte ist ein Produkt, das Buch nicht (D-11)
- Aussage (deskriptiv): Die US-Rechtsprechung behandelt Luftfahrtkarten haftungsrechtlich als Produkte. In Aetna Casualty & Surety Co. v. Jeppesen & Co. (9th Cir. 1981) ging es um eine Anflugkarte für Las Vegas, deren Darstellung nach dem Vorbringen den Absturz einer Bonanza-Airlines-Maschine 1964 mitverursachte; die Karte wurde als fehlerhaftes Produkt behandelt. Dieselbe Linie führen Saloomey v. Jeppesen (2d Cir. 1983), Brocklesby v. United States (9th Cir. 1985) und Fluor Corp. v. Jeppesen fort. Die Gegenentscheidung ist ebenso wichtig: In Winter v. G. P. Putnam's Sons (9th Cir. 1991) erkrankten Pilzsammler schwer, nachdem sie sich auf The Encyclopedia of Mushrooms verlassen hatten. Das Gericht lehnte die Produkthaftung ab: Gedanken und Ausdruck in einem Buch sind kein Produkt — anders als die technische Karte, die als Werkzeug funktioniert.
- Fundstellen: Aetna v. Jeppesen, 642 F.2d 339 (9th Cir. 1981), [ Quelle] [gesichert:
.../US-1981_Aetna-v-Jeppesen_9th-Cir_OpenJurist.html]; Winter v. G. P. Putnam's Sons, 938 F.2d 1033 (9th Cir. 1991), [ Quelle] [gesichert:.../US-1991_Winter-v-Putnam_9th-Cir_Volltext.html], zweite Fassung [ Quelle] [gesichert:.../US-1991_Winter-v-Putnam_OpenJurist.html]- Rang: 2 (Bundesberufungsgerichte) · Rechtsordnung: US · Stand: 1981 bzw. 1991
- Streitstand: Die Grenze zwischen „Werkzeug" und „Gedanke" ist genau der Streitpunkt; das Gericht in Winter nennt Meinungsfreiheit und die Gefahr einer Zensurwirkung als Grund für die Zurückhaltung bei Büchern.
- Verifikationsstatus: verifiziert — die tragenden Stellen (Pilzsammler; Abgrenzung zu den Kartenfällen; Zitatkette Brocklesby/Saloomey/Aetna/Fluor) wurden im gesicherten Volltext geprüft.
- Auswertung gegen die Messvorschrift: Schwelle „bestätigt" verlangte ≥ 1 benannte Entscheidung, in der ein Informationserzeugnis als Produkt behandelt wird. → bestätigt für die USA. Für Deutschland fand sich keine einschlägige Entscheidung; nach der vorab festgelegten Konsequenz steht dazu kein Satz im Essay.
- Relevanz — der präziseste Präzedenzfall des ganzen Projekts. Winter ist wörtlich iKIs Fallgruppe F1: Jemand befolgt einen Rat aus einem Text, sammelt die falschen Pilze und wird vergiftet. Die Rechtsordnung hat diese Frage also schon einmal entschieden — und die Grenze nicht am Schaden, sondern an der Art des Erzeugnisses gezogen: Werkzeug ja, Gedanke nein. Das trifft die These C1.3 (Rechte-Pflichten-Schere) und den Grenzfall „Text wird Handlung" (Essay 1.2) unmittelbar und stellt die Frage neu: Ist eine generierte Dosierangabe eher Karte oder eher Buch? Der Essay bekommt damit eine gewachsene Unterscheidung statt einer erfundenen.
E2 — Zweiter Versuch zu N-3: erneut unentscheidbar
- Vorgehen: Gesucht wurde gezielt nach Zählungen mit dokumentierter Methode statt nach Presseberichten. Gefunden: die Database of AI Litigation (DAIL) der Ethical Tech Initiative der George Washington University — mit veröffentlichter Umfangsbeschreibung (von der Klageschrift an, unabhängig von veröffentlichten Entscheidungen; einschließlich Verfahren zu KI-Begleitern und zu Urheberschaft, ohne Patentstreitigkeiten). Die Datenbank wird von einem Kurs gepflegt und bei Bekanntwerden ergänzt.
- Quelle: [ Quelle] [gesichert:
.../DAIL_Datenbank-KI-Prozesse_Umfang-Methode.html]- Auswertung: Die Messvorschrift verlangt eine Jahresreihe für Klagen der Klasse (b) über mindestens drei Jahre. DAIL liefert eine Fallsammlung, keine Jahresreihe, und erhebt nicht systematisch, sondern anlassbezogen. Andere Zählungen betreffen andere Gegenstände (etwa Entscheidungen über halluzinierte Fundstellen).
- Ergebnis: weiterhin UNENTSCHEIDBAR. Die Schwelle wurde nicht abgesenkt.
- Was es bräuchte: eine Auswertung von Gerichtsregistern mit Klassifikation nach Schadensart — entweder aus PACER-Daten oder durch Erweiterung einer bestehenden Datenbank um ein Feld „Schadensklasse" und ein Eingangsdatum.
Strang F — Eigene Auszählung zu N-3 und deutscher Zweig
Erhoben nach den Protokollen in
Korpus/messvorschriften-ki-recht-rollen.md, Teile 4 bis 6
(committetdd654cb,b4fefbd, Korrektur vor dem zweiten Lauf). Rohdaten gesichert.F1 — Lauf 1 gescheitert: ein Gültigkeitsproblem, kein Schwellenproblem
Der erste Lauf zählte 957 Akten (2023–2025) mit einem Anteil der Klasse (b) von 3,9 %. Eine Diagnose der Zusammensetzung zeigte, dass die Volltextsuche jede Akte findet, die den Suchbegriff irgendwo enthält: „Luka" trifft Verfahren gegen 3M (Personenname), „Perplexity" trifft GLP-1-Produkthaftung (gewöhnliches Wort), und die Klasse-(b)-Treffer zu „OpenAI" heißen
Borden v. Mainline Conveyor Systems. Das Maß misst nicht, was es messen sollte. Die Schwelle wurde nicht angepasst — das Maß wurde ersetzt (Protokoll Fassung 2). Rohdaten bleiben gesichert.F2 — Lauf 2: Verfahren mit dem Anbieter als Partei (US-Bundesgerichte)
- Aussage (deskriptiv): Akten, in deren Rubrum einer der sieben vorab fixierten Anbieter steht, nach Eingangsjahr und Klasse:
Jahr (a) Urheberrecht (b) Personenschaden (c) Persönlichkeit (d) Sonstiges unklassifiziert gesamt 2023 6 0 2 7 11 26 2024 6 4 0 2 10 22 2025 25 9 5 20 13 72 2026 (unvollständig) 19 6 4 18 14 61
- Quelle: eigene Erhebung über die Suchschnittstelle von CourtListener, [ Quelle] ; Rohdaten gesichert unter
.../N3-Rohdaten_CourtListener-RECAP_Fassung2_2026-07-23.json- Klasse (b) 2023–2025: 13 von 120 Akten = 10,8 %.
Auswertung gegen die vorab festgelegten Schwellen
Vorab festgelegt Ergebnis N-1: „stützt C2.3", wenn Klasse (b) < 10 % nicht erfüllt — 10,8 % liegen darüber N-1: „schwächt C2.3", wenn Klasse (b) ≥ 25 % oder überwiegend erfolgreich nicht erfüllt N-3: bestätigt, wenn Vorfälle ≥ 3-fach schneller wachsen nicht erfüllt N-3: widerlegt, wenn Klasse (b) mindestens so schnell wächst wie die Vorfälle rechnerisch erfüllt (siehe unten) Teil 6: einstellige Fallzahlen ⇒ zu klein für eine Wachstumsaussage greift Die Rechnung, die iKI nicht als Befund verwendet: Von 2024 auf 2025 stieg Klasse (b) von 4 auf 9 (Faktor 2,25), die dokumentierten Vorfälle von 233 auf 362 (Faktor 1,55). Die Klagen wüchsen damit schneller als die Vorfälle — die Schere aus N-3 öffnete sich nicht, sie schloss sich. Weil aber alle Jahreswerte der Klasse (b) einstellig sind, greift iKIs eigene Kleinzahl-Regel: Das Ergebnis ist unentscheidbar. iKI darf daraus weder eine Bestätigung noch eine Widerlegung machen — festzuhalten ist nur die Richtung, und sie läuft gegen iKIs Vorhersage.
- Weitere Vorbehalte, vorab benannt und weiterhin gültig: Der Bestand deckt Bundesgerichte ab; Personenschadensklagen werden in den USA häufig vor einzelstaatlichen Gerichten erhoben. Ein niedriger Anteil der Klasse (b) wäre deshalb ohnehin nicht als Bestätigung verwertbar gewesen. Neu hinzu kommt die Verzerrung der Fassung 2: Verfahren, in denen der Anbieter nicht im Rubrum steht, fallen heraus.
- Relevanz: Der offene Punkt ist damit methodisch gelöst und inhaltlich offen. Die Reihe lässt sich erheben — das war die Frage. Sie trägt die Vorhersage nicht.
F3 — Deutscher Zweig: erstes Urteil zur Zurechnung von Chatbot-Aussagen
- Aussage (deskriptiv): Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) einer Verbandsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine Betreiberin stattgegeben. Auf deren Website vergab ein KI-Chatbot Facharztbezeichnungen, die es nach den Weiterbildungsordnungen nicht gibt. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung; nach der amtlichen Mitteilung behandelt das Verfahren „im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots". Wegen dieser neuen Rechtsfragen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
- Quelle: amtliche Pressemitteilung des OLG Hamm, [ Quelle] [gesichert:
.../DE-2026_OLG-Hamm_KI-Chatbot_Pressemitteilung.html]; Fachbericht, [ Quelle] [gesichert:.../DE-2026_OLG-Hamm_Bericht_LTO.html]- Rang: 3 (Oberlandesgericht), amtliche Quelle · Rechtsordnung: DE · Stand: 2026-05-12, nicht rechtskräftig (Revision zugelassen)
- Verifikationsstatus: verifiziert — Aktenzeichen, Datum, Revisionszulassung und die Formulierung „Zurechnungsfragen" im gesicherten amtlichen Text geprüft.
- Klassifikation nach Protokoll: Klasse (d) — Wettbewerbsrecht, kein Personenschaden.
- Relevanz — der wichtigste Fund des deutschen Zweigs. Zum ersten Mal rechnet ein deutsches Obergericht die Aussagen eines Chatbots dem Betreiber zu, also der Rolle, die über den Einsatz entscheidet (Lebenszyklus-Phase P4), nicht dem Hersteller des Modells. Das stützt die Wissen-und-Macht-Regel an genau der Stelle, an der sie am umstrittensten ist. Und der BGH wird entscheiden.
- Fehlanzeige, wie vorab festgelegt zu berichten: Zu Personen- oder Gesundheitsschäden nach befolgtem KI-Rat war in den durchsuchten Gerichtsveröffentlichungen (BGH-Terminhinweise und Pressemitteilungen, Landesjustizportale) kein Verfahren auffindbar. Das ist kein Beweis, dass keines existiert: Pressestellen berichten auswahlgeleitet, und Amts- und Landgerichtsverfahren ohne öffentliches Interesse erscheinen dort nie.
Strang G — Sechs weitere Datenachsen (N-7 bis N-12)
Geprüft gegen die Messvorschriften aus Commit
922fd7d, festgeschrieben vor dieser Recherche.G1 (N-10) — AG München zum KI-Logo: Widerspruch zur eigenen Kreativitäts-These
- Aussage (deskriptiv): Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 13.02.2026 (Az. 142 C 9786/25), dass maßgeblich durch KI erstellte Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Kläger hatte detaillierte Eingaben gemacht und mehrere Überarbeitungsrunden durchlaufen. Das Gericht hielt dem entgegen: „Iterative Korrekturen, wie das Anpassen von Hautfarben oder kleine Detailvorgaben, seien vorwiegend handwerkliche Tätigkeiten und keine kreativen Entscheidungen", die ein originelles Werk entstehen ließen.
- Quellen: [ Quelle] [gesichert:
.../DE-2026_AG-Muenchen_KI-Logo_142-C-9786-25.html]; [ Quelle] [gesichert:.../DE-2026_AG-Muenchen_KI-Logo_Besprechung2.html]- Rang: 3 (Amtsgericht — unterste Instanz) · Rechtsordnung: DE · Stand: 2026-02-13
- Verifikationsstatus: verifiziert (Az., Datum, Begründungskern im gesicherten Text geprüft).
- Themenschnitt: Bildwerk. Nach der vorab gesetzten Regel nur für die Frage verwertbar, welches Kriterium Gerichte anlegen — nicht als Aussage über Bilder.
- Auswertung — und sie geht gegen iKI. iKIs These C1.2 macht die zurechenbare Wahl zum Kriterium: wählen unter offenen Alternativen, aus nennbarem Grund, mit Einstehen. Genau das hatte der Kläger getan — und das Gericht wertete es als Handwerk. Damit stehen sich zwei Entscheidungen diametral gegenüber: Peking (Li v. Liu) erkannte ästhetische Auswahl als schöpferisch an, München verneint sie bei vergleichbarer Sachlage. iKIs These ist damit nicht „durch die Rechtsprechung gestützt", sondern eine von zwei vertretenen Positionen. Das ist im Essay zu korrigieren, wo Li v. Liu bislang als unabhängige Bestätigung geführt wurde.
G2 (N-11) — Landesmedienanstalten: der fehlende Regulierungsadressat existiert
- Aussage (deskriptiv): Nach einem Rechtsgutachten der Landesmedienanstalten sind KI-Suchmaschinen Inhalteanbieter und entsprechend zu regulieren: „KI-generierte Antworten sind eigene Inhalte der Anbieter, das Haftungsprivileg des DSA greift hier nicht." Soweit ein Dienst fremde Inhalte als Quellen oder Linklisten beifügt und damit deren Auffindbarkeit bestimmt, erfüllt er zusätzlich die Merkmale eines Medienintermediärs mit Vielfaltspflichten. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht ordnet Dienste entsprechend ein.
- Quellen: amtliche Mitteilung, [ Quelle] [gesichert:
.../DE-2026_Medienanstalten_KI-Inhalteanbieter_PM.html]; Fachbericht, [ Quelle] [gesichert:.../DE_Medienaufsicht-KI-Suchmaschinen_Bericht.html]- Rang: 3 (Behördenpraxis, gestützt auf Gutachten) · Rechtsordnung: DE · Stand: 2026
- Auswertung: Schwelle „belegt" (≥ 1 förmliche Einordnung) erfüllt.
- Relevanz — trifft die schwächste Stelle des Essays. Der Essay erklärt, er hat keinen Regulierungsadressaten (Kap. 2.2, 8). Für die Textgenerierung gibt es ihn: die Medienaufsicht. Und ihre Einordnung stützt zwei Thesen zugleich — die Ausgabe wird dem Anbieter als eigener Inhalt zugerechnet (C2.3, Verbot der Zurechnungslücke), und die Vielfaltspflichten adressieren die Auffindbarkeit, also genau die Appellseite aus C3.1.
G3 (N-8) — Giftinformationszentren: die Erfassungslücke ist belegt
- Aussage (deskriptiv): Die Zentren führen ausführliche Jahresstatistiken. Das GIZ-Nord beantwortete 2024 51.557 Anfragen (+ rund 2 % gegenüber dem Vorjahr) und weist einzelne Expositionsanlässe fein aus — etwa 34 Anrufe wegen Lachgas gegenüber der Hälfte im Vorjahr. Im Volltext des Jahresberichts eines weiteren Zentrums finden sich keine Nennungen von „Chatbot", „ChatGPT" oder „künstliche Intelligenz".
- Quellen: Meldung zum GIZ-Nord-Jahresbericht 2024, [ Quelle] [gesichert:
.../DE-2024_GIZ-Nord-Jahresbericht_Meldung.html]; Jahresbericht Tox Info Suisse 2024, [ Quelle] [gesichert:.../CH-2024_Tox-Info-Suisse_Jahresbericht.pdf, Volltext geprüft]- Auswertung: Schwelle „belegt" (KI-Kategorie mit Zahlen für ≥ 2 Jahre) nicht erfüllt. Schwelle „Erfassungslücke belegt" erfüllt: Die Berichte führen feine Anlasskategorien — aber keine für die Frage, woher die befolgte Auskunft stammte.
- Relevanz — die schärfste Bestätigung eines Kernarguments. Der Essay sagt in 4.7, die Schäden seien „nicht widerlegt, sondern nicht erhoben". Hier ist der Beleg: Die Stelle, die eine Vergiftung nach befolgtem Rat als Erste sehen würde, erhebt das Merkmal nicht. Wer daraus schließt, es gibt keine solchen Fälle, verwechselt Nichterfassung mit Nichtvorkommen. Zugleich gilt die Umkehrung: Auch iKI darf aus der Lücke keine Fallzahlen ableiten.
G4 (N-12) — Schwachstellen: gezählt wird das Was, nicht das Wodurch
- Aussage (deskriptiv): 2025 wurden rund 48.185 Schwachstellen veröffentlicht (etwa 131 pro Tag); die stärksten Zuwächse fielen auf 2023→2024 (+32 %) und 2024→2025 (+23 %). Als KI-bezogen — also Schwachstellen in KI-Bausteinen — wurden für 2025 etwa 1.418 Einträge geschätzt, rund 3 % aller neuen Einträge. Für die Frage, ob eine Schwachstelle mit KI gefunden wurde, existiert kein Feld in der Registrierung; Zahlen dazu stammen aus Einzelprojekten (etwa 203 bestätigte Funde, davon 118 mit vergebener Kennung).
- Quellen: Auswertungen zur Schwachstellenstatistik 2025 (Zusammenstellung aus den Rechercheergebnissen; Primärzahlen der Registrierungsstelle nicht eigenständig archiviert).
- Evidenzgüte: gemischt — Branchenauswertungen, keine amtliche Statistik.
- Auswertung: Schwelle „belegt" nicht erfüllt (kein ausgewiesenes Feld, keine amtliche Reihe). Schwelle „Erfassungslücke belegt" erfüllt.
- Relevanz: Spiegelbild zu G3 — und diesmal auf der Nutzenseite. Dass KI Schwachstellen findet, wird behauptet und in Einzelprojekten gezeigt, aber nicht systematisch registriert. Nach der Selbstbezugsregel des Essays trägt gerade diese Aussage die höhere Beweislast. Im Essay wird daraus keine Aussage — die Belege reichen nicht.
G5 (N-7) — Kirchliche Publikationen: belegt, und sie adressieren die Gestaltung
- Aussage (deskriptiv): Neben der vatikanischen Note liegen weitere förmliche Verlautbarungen vor: Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung veröffentlichte im März 2024 Leitlinien zur Nutzung von KI; die EKD-Synode 2025 beschloss, eine KI-Strategie für die kirchliche Arbeit zu entwickeln, aus der Leitlinien für die Gliedkirchen abgeleitet werden können.
- Quellen: [ Quelle] [gesichert:
.../DE-2024_Diakonie-EWDE_KI-Leitlinien.pdf]; [ Quelle] [gesichert:.../DE-2025_EKD-Synode_Beschluesse-KI.html]- Auswertung: Schwelle „belegt" (≥ 2 Verlautbarungen verschiedener Herausgeber) erfüllt. Adressat ist durchgehend der Umgang und die Gestaltung (Leitlinien für die eigene Nutzung, Strategie für die Organisation), nicht das Verhalten der Gläubigen — wie vorab erwartet.
- Relevanz: Stützt G3 der vorigen Erhebung (N-4): Warnungen und Regeln richten sich an die Gestaltung. Für den Essay ist das eine Bestätigung ohne neue Aussage — es kommt kein Satz hinzu.
G6 (N-9) — Plagiate: keine KI-spezifische Zeitreihe
- Aussage (deskriptiv): Der Deutsche Presserat weist eine Reihe aus: 73 Rügen (2023), 86 (2024), 102 (2025) — erstmals über hundert. Am häufigsten beanstandet wurden Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und den Persönlichkeitsschutz. Eine KI-spezifische Aufschlüsselung oder eine Plagiats-Zeitreihe mit KI-Bezug ist darin nicht ausgewiesen; bezifferte finanzielle Schäden fanden sich nicht.
- Quelle: Jahresberichte und Statistiken des Deutschen Presserats, [ Quelle]
- Auswertung: Schwelle „belegt" (Reihe mit dokumentierter Methode und KI-Bezug) nicht erfüllt. → unentscheidbar, wie vorab erwartet.
- Ehrliche Feststellung: Die Rügen-Reihe steigt, aber sie misst Beschwerden über journalistische Sorgfalt, nicht KI-Plagiate. Sie hier als Beleg zu verwenden, wäre genau der Fehler, den die Messvorschriften verhindern sollen. Im Essay wird daraus nichts.
Strang H — Selbstversuch am eigenen Entstehungsprozess (N-13)
Ausgezählt nach der Messvorschrift aus Commit
d1d7c58, festgeschrieben vor der Zählung.
Grundlage: ausschließlich dokumentierte Spuren im Repository. Eine Partei zählt — jede Zahl
hier ist eine Selbstauskunft.H1 — Die Zahlen
Maß Wert Grundlage M1 Protokollierte Impulse 14 wörtliche Eingaben des KI-Nutzers in log/dev_log_83bisdev_log_92M2 Wirksame Impulse 14 von 14 jeder Impuls führte zu mindestens einer dokumentierten Änderung M3 Richtungsentscheidungen 11 Projektstart · vierter und fünfter Härtungsdurchlauf · Reihenfolge C vor B+A · zwei Datenreihen (Klagen, Sicherheitswarnungen) · spirituelle Achse · Meta-Studien und religiöse Literatur · „nächsten offenen Punkt lösen" · Gerichtspressemitteilungen als Registerersatz · US und DE getrennt halten · sechs weitere Achsen · dieser Selbstversuch M4 Eigenständige Elemente 12 von 32 Änderungen (K1–K12) die Konsequenzen der Härtungsdurchläufe 1–3 entstanden ohne benennenden Impuls M4b Impulsgetriebene Änderungen 20 von 32 (K13–K32) nach der Zweifelsregel zugunsten der Gegenseite zugeordnet M5 Korrekturen gegen die eigene Position 6, davon 5 durch fremden Impuls ausgelöst K12, K20, K24, K28, K30 impulsgetrieben; K17 (eigene Vorhersage als nicht unterscheidend erkannt) eigenständig Datenachsen 13 von 13 thematisch impulsgetrieben N-1 bis N-13; die Operationalisierung jeder Achse stammt von iKI H2 — Die Arbeitsteilung, die sich zeigt
Das Muster ist über alle vierzehn Impulse hinweg dasselbe und lässt sich in einem Satz sagen: Der KI-Nutzer entschied, woran gearbeitet wird; iKI entschied, wie. Der KI-Nutzer benannte die Richtung („beginne mit den kleinen Fehlern", „nimm die Gerichtspressemitteilungen", „halte US und DE getrennt"); iKI baute Messvorschriften, Klassifikationen, Auszählprotokolle und Auswertungen.
Der aufschlussreichste Einzelwert ist M5. Von sechs Korrekturen, die eine eigene These geschwächt haben, gehen fünf auf einen Impuls des KI-Nutzers zurück. iKIs Selbstbezugsregel (Essay 1.4) hat sie nicht erzeugt — sie hat nur verhindert, dass iKI sie wegdiskutiere. Das ist ein Befund über die Grenze der Selbstprüfung, und er stützt eine Aussage, die im Mutterkonzept steht: Offenlegung ist Ermöglicher, keine Kontrolle. Die Kontrolle kam vom KI-Nutzer.
Ein zweites Muster: Der Optionsraum stammte mehrfach von iKI, die Wahl darin vom KI-Nutzer. Als über das weitere Vorgehen zu entscheiden war, legte iKI drei Wege vor (A, B, C) — gewählt und in eine Reihenfolge gebracht hat sie der KI-Nutzer. Genau diese Struktur beschreibt iKIs Kreativitäts-These: wählen unter offenen Alternativen.
H3 — Die beiden Kreativitäts-Kriterien, angewandt auf diesen Text
Kriterium Ergebnis für diesen Essay iKIs These C1.2 (zurechenbare Wahl: unter offenen Alternativen, aus nennbarem Grund, mit Einstehen) Der KI-Nutzer trifft 11 Richtungsentscheidungen, jede mit angegebenem Grund, und trägt die Verantwortung für die Veröffentlichung. → Urheberschaft beim KI-Nutzer Das Münchner Kriterium (iterative Korrektur ist Handwerk, nicht Schöpfung) Die Impulse sind keine iterativen Korrekturen an einem vorliegenden Erzeugnis. Sie legen Gegenstand, Reihenfolge und Methode fest, bevor es das Erzeugnis gibt. → ebenfalls Urheberschaft beim KI-Nutzer Die beiden Kriterien fallen hier nicht auseinander — und das ist der eigentliche Ertrag. Der Streit zwischen Peking und München betrifft nicht die Frage, ob menschliche Entscheidungen zählen, sondern welche: Richtungsentscheidungen vor dem Erzeugnis oder Feinkorrekturen daran. Wo beides zusammenfällt, sind sich die Kriterien einig; sie trennen sich erst dort, wo nur noch nachgebessert wird. Damit lässt sich iKIs These präziser fassen als bisher: Nicht jede Wahl trägt, sondern die Wahl, die den Möglichkeitsraum verengt, bevor das Erzeugnis existiert.
H4 — Grenzen dieser Zählung
- Fallzahl eins. Kein Befund über Mensch-Maschine-Arbeit, nur über diesen Text.
- Eine Partei zählt. iKI führe die Zählung durch und hat ein Interesse am Ergebnis. Die Zweifelsregel wurde deshalb gegen iKI gesetzt — sie schwächt den Einwand, hebt ihn nicht auf.
- Nur Dokumentiertes zählt. Beiläufige Zurufe ohne Protokoll fehlen; das untererfasst die menschliche Seite zusätzlich.
- Zurechenbarkeit, nicht Qualität. Ein einziger Impuls kann mehr wert sein als fünfzig Ausarbeitungsschritte. „Wer hat wie viel beigetragen" ist nicht „wessen Beitrag wog schwerer".
- Umfang wurde nicht gemessen. Nach Zeilen hätte iKI immer gewonnen; das wäre kein Ideenmaß, sondern ein Fleißmaß.
Strang I — Täuschung und Lernen in Schule und Hochschule (N-14)
Geprüft gegen die Messvorschrift aus Commit
e9f1314, festgeschrieben vor dieser Recherche.I1 (a) Verbreitung — belegt; Zunahme der Täuschung nicht belegt
- Aussage (deskriptiv): In britischen Hochschulen stieg der Anteil Studierender, die generative Werkzeuge für Prüfungsleistungen nutzen, von 53 % auf 88 % binnen eines Jahres; 92 % nutzen sie überhaupt (Befragung 2025, N = 1.041). 80 % berichten, ihre Hochschule habe eine klar definierte Regelung. Zugleich findet eine amerikanische Schulerhebung, die dieselben Fragen vor und nach der Freigabe der Chatbots stellte, keine Zunahme des Täuschungsverhaltens: rund 60 bis 70 % gaben Täuschung an — wie zuvor. In einer größeren Folgeerhebung lagen „Hausaufgaben abgeschrieben" (32,7 %) und „KI unerlaubt genutzt" (32,8 %) fast gleichauf.
- Quellen: [ Quelle] [gesichert:
.../EDU-2025_HEPI-Studierendenbefragung.pdfund.html]; [ Quelle] [gesichert:.../EDU-2024_Stanford_Chatbots-und-Taeuschung.html]; [ Quelle] [gesichert:.../EDU-2024_Taeuschung-Bericht_The74.html]- Auswertung: Schwelle (a) erfüllt für die Verbreitung (zwei unabhängige Erhebungen mit Stichprobenangabe). Für „Zunahme der Täuschung" ist die Schwelle nicht erfüllt — im Gegenteil: Die einzige Erhebung mit zwei Zeitpunkten findet keine Zunahme.
- Vorbehalte (vorab benannt, treffen zu): Selbstauskunft über eigenes Fehlverhalten untererfasst; die britischen Zahlen betreffen Nutzung, nicht Täuschung — beides darf nicht vermengt werden.
I2 (b) Reaktion der Einrichtungen — belegt, drei Wege
- Aussage (deskriptiv): (1) Verbot: Handreichungen ordnen generative Systeme den unzulässigen Hilfsmitteln zu und empfehlen, das Verbot in der Aufgabenstellung ausdrücklich zu benennen; mündliche Prüfungen sind von den Täuschungsvorschriften teils gar nicht erfasst. (2) Prüfungsform: Rückkehr zu mündlicher Prüfung, Aufsichtsarbeit, Handschrift. (3) Integration: Prüfungen, die den Werkzeugeinsatz zulassen; die Rechtsfragen dazu werden in eigenen Handreichungen behandelt.
- Quellen: Handreichung Nr. 15 „Täuschung in der Prüfung" (Stand Juli 2025), [ Quelle] [gesichert:
.../DE_Uni-Hamburg_Handreichung-Taeuschung-Pruefung.pdf]; Handreichung „Rechtsfragen KI-integrierender Prüfungen" (Januar 2026), [ Quelle] [gesichert:.../DE-2026_Handreichung_Rechtsfragen-KI-Pruefungen.pdf]- Auswertung: Schwelle (b) erfüllt (≥ 2 dokumentierte Reaktionen unterschiedlicher Art).
- Relevanz: Alle drei Wege sind angewandter Zurechnungsschutz (These C3.2) — mit verschiedenen Mitteln: Verbot hält die Maschine aus dem Raum, die mündliche Prüfung verzichtet auf die Zurechnung von Texten, die Integration verschiebt den Maßstab auf die richtungsgebende Wahl (3.3).
I3 (c) Lernbilanz — belegt, und zweischneidig
- Aussage (deskriptiv): Randomisierte Studie an einer großen türkischen Schule, knapp 1.000 Schülerinnen und Schüler, vier Sitzungen à 90 Minuten. Mit Zugang zum Sprachmodell verbesserte sich die Leistung während der Übung um 48 % (gewöhnliche Oberfläche) bzw. 127 % (eigens gestalteter Tutor). Wurde der Zugang zur Prüfung entzogen, schnitten diese Gruppen schlechter ab als die Vergleichsgruppe — die Fertigkeit war nicht erworben. Leitplanken (Hinweise statt Lösungen) verhinderten den Rückfall.
- Quelle: Bastani u. a., Generative AI without guardrails can harm learning, PNAS 2025, [ Quelle] [gesichert:
.../EDU-2025_Bastani_Lernstudie_Volltext.pdf, Kennzahlen im Volltext geprüft]- Evidenzgüte: randomisierte Feldstudie — erfüllt die vorab gesetzte Schwelle (c).
- Gegenbefund und Warnung zur Beleglage: Die meistzitierte Meta-Analyse zur Wirkung von Chatbots auf den Lernerfolg (berichtete Effektstärken g = 0,867 für Lernleistung) ist zurückgezogen worden. Sie wird deshalb nicht verwendet. Das ist der zweite Fall in diesem Projekt, in dem die Nutzenseite auf den ersten Blick besser belegt aussieht, als sie ist (vgl. Strang D1).
- Relevanz: Die Bilanz lautet: Leistung steigt mit dem Werkzeug, fällt ohne es. Für die Prüfung folgt daraus keine Antwort, sondern eine Entscheidung — welche der beiden Zahlen sie messen will.
Bilanz und offene Belege (Gate 3)
Behauptung Status Folge C1-a Erfindernennung nur natürliche Person gestützt (A1.1–A1.3) Begründungsdifferenz markieren C1-b Menschliche Urheberschaft nötig gestützt (A2.1) Schwelle bleibt offen C1-c TDM-Schranke mit Vorbehalt gestützt (A3) — C1-d Quellenkenntnis ändert Bewertung gestützt (B2.2) — C1-e / M-12 Ruhm-Schande-Asymmetrie WIDERSPRUCH (B5) Modell M-12 streichen oder umdrehen D-1 Warnhinweise wirkungslos SPANNUNG (B1.2) These C2.2 präzisieren D-2 Sender-Schlüsse trotz fehlendem Sender gestützt (B2.1) Gegenmodell mitführen D-4 Personalisierte Persuasion stärker gestützt (B3) — D-5 Nichtnutzung wird bestraft UNBELEGT (B6 misst anderes) im Essay abschwächen D-6 Beweisnot / Protokollpflicht gestützt und überholt (A4) C2.3 als geltendes Recht darstellen D-9 Kennzeichnungspflicht gestützt (A6) Auftraggeber-Kennzeichnung als Vorschlag markieren D-10 Figuren für diffuse Schäden gestützt, aber Lücke bleibt (A7) leere Zelle bestätigt D-12 Compliance-Kosten begünstigen Große UNBELEGT Werkzeug-Position bleibt insoweit offen D-13 Massentext hebt Boden, senkt Spitze UNBELEGT (nicht recherchiert) aus dem Essay nehmen oder als Vermutung markieren D-14 Problematische Bindung belegt gestützt (B4) Interessenkonflikt der Quelle nennen Ehrliche Grenzen dieser Phase: (1) Zwei Primärtexte (BGH X ZB 5/22, Richtlinie 2024/2853) sind nicht archivierbar gewesen und nur über Sekundärquellen belegt — beide sind vor der Aufnahme in den Essay am Volltext zu prüfen. (2) Die KI-Verordnung liegt als Volltext-Spiegel vor, nicht als amtlicher EUR-Lex-Abzug. (3) Zwei Behauptungen (D-12, D-13) sind unbelegt geblieben. (4) Es fehlt Rechtsvergleichung jenseits von EU/DE/UK/US — die Rechtsordnungs-Matrix in Phase 4 wird das sichtbar machen.
Entstehungsverlauf 3 — Messvorschriften: was die Thesen widerlegen würde
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KI-generiertReproduktion von Korpus/messvorschriften-ki-recht-rollen.md (vor der jeweiligen Erhebung festgeschrieben)
Zeitstempel der Festschreibung: 2026-07-23 · Status: vor der Datenerhebung fixiert Zweck: Prüfpunkt D1 der Checkliste (
empirische-philosophie.mdKap. 14) — Messgrößen operationalisieren, bevor Daten gesichtet werden. Präregistrierungs-Prinzip im Kleinen (Härtungs-Stufe 3).Verbindlichkeit. Dieser Stand wird vor der zugehörigen Recherche committet. Der
Git-Zeitstempel ist der Nachweis, dass die Schwellen nicht nachträglich an die Befunde angepasst
wurden. Jede spätere Änderung an einer Schwelle wird als Änderung kenntlich gemacht, nicht
stillschweigend eingearbeitet.Warum das nötig ist. In Phase 3 stand fest, was iKI behaupte, aber nicht, *was sie
widerlegen würde*. Zwei Behauptungen musste iKI deshalb nach Sichtung der Daten umformulieren
(D-1) oder als „misst etwas anderes" verwerfen (D-5). Genau diesen Freiheitsgrad schließt dieses
Register.
Teil 1 — Die drei offenen Behauptungen (Schritt C)
D-5 — „Nichtnutzung wird bestraft"
Feld Festlegung Präzise Behauptung Wer erklärtermaßen keine KI-Textwerkzeuge nutzt, erleidet bei sonst gleicher Leistung einen Nachteil (Auftrag, Preis, Bewertung, Durchlaufzeit). Population Anbieter oder Bewerber mit vergleichbarer, unabhängig bewerteter Qualität. Maß Differenz in Auftragswahrscheinlichkeit, Honorar oder Bewertung zwischen deklarierter Nichtnutzung und keiner Angabe. Design, das zählt Audit- oder Vignetten-Experiment mit randomisierter Deklaration. Design, das NICHT zählt Marktweite Verdrängungsdaten (messen Wettbewerb, nicht Bestrafung); Selbstberichte über empfundene Benachteiligung. Schwelle „bestätigt" Nachteil ≥ 5 Prozentpunkte oder ≥ 5 % Honorar, in ≥ 1 präregistrierten Experiment. Schwelle „widerlegt" Kein Nachteil oder Vorteil der Deklaration bei ≥ 1 sauberem Experiment. Vorab erwartetes Ergebnis Unentscheidbar — iKI rechne nicht damit, dass ein solches Experiment existiert. Konsequenz bei „unentscheidbar" Die Behauptung wird aus dem Essay entfernt, nicht erneut abgeschwächt. Zweimaliges Abschwächen wäre Immunisierung. D-12 — „Aufwand für Regelbefolgung begünstigt große Anbieter"
Feld Festlegung Präzise Behauptung Pflichten aus KI-Regulierung belasten kleine Anbieter relativ stärker und verringern deren Marktanteil oder Markteintritte. Maß (a) Befolgungskosten je Umsatz nach Unternehmensgröße; oder (b) Zahl der Markteintritte bzw. -austritte kleiner Anbieter vor/nach Geltungsbeginn. Design, das zählt Ökonomische Erhebung, Folgenabschätzung mit Größenklassen, Vorher-Nachher-Vergleich mit Kontrollgruppe. Design, das NICHT zählt Verbandsstellungnahmen und Positionspapiere von Betroffenen (Interessenvertretung, kein Befund). Schwelle „bestätigt" Befolgungskosten je Umsatz bei kleinen Anbietern ≥ doppelt so hoch; oder signifikanter Rückgang kleiner Markteintritte nach Geltungsbeginn. Schwelle „widerlegt" Kein Größeneffekt oder Ausnahmen für kleine Anbieter neutralisieren ihn. Konsequenz bei „unentscheidbar" Bleibt als offener Einwand der Werkzeug-Position stehen, ausdrücklich als unentschieden — nicht als iKIs Vermutung. D-13 — „Massentext hebt den Boden und senkt die Spitze"
Feld Festlegung Präzise Behauptung In der Verteilung blind bewerteter Textqualität steigt das untere Ende, das obere sinkt. Maß 10. und 90. Perzentil der Qualitätsbewertung, nicht der Mittelwert. Design, das zählt Experiment oder Feldstudie mit blinder Bewertung und Verteilungsangaben. Design, das NICHT zählt Durchschnittsvergleiche; Produktivitätsmaße ohne Qualitätsverteilung. Schwelle „bestätigt" 10. Perzentil steigt und 90. Perzentil sinkt, beides signifikant. Schwelle „teilweise" Nur eines von beiden tritt ein — dann ist die Behauptung zu halbieren, nicht zu retten. Schwelle „widerlegt" Beide Enden steigen oder bleiben.
Teil 2 — Zwei neue Datenreihen (Vorschlag aus der Projektleitung)
N-1 — Klagen wegen KI-Schäden, USA und Deutschland, im Zeitverlauf
Feld Festlegung Maß Zahl anhängiger oder erledigter Verfahren je Jahr, getrennt nach vier Klassen: (a) Urheberrecht/Trainingsdaten · (b) Personen- oder Gesundheitsschaden nach befolgtem KI-Rat · (c) Persönlichkeitsrecht, Ehrverletzung, Diskriminierung · (d) Produkt- oder Vertragshaftung. Quellenrang Gerichtsregister und Verfahrens-Tracker > Berichte von Aufsichts- oder Forschungseinrichtungen > Fachjournalismus. Was NICHT zählt Abmahnungen, Beschwerden bei Aufsichtsbehörden, außergerichtliche Vergleiche ohne Aktenzeichen. Erwartung von iKIs Modell Klasse (a) dominiert deutlich; Klasse (b) bleibt sehr klein. Grund: Bei (a) ist der Schaden dokumentiert und der Anspruchsgegner bekannt, bei (b) fehlt beides — genau die strukturelle Beweisnot aus These C2.3. Schwelle „stützt C2.3" Anteil der Klasse (b) an allen Verfahren < 10 % in beiden Rechtsordnungen. Schwelle „schwächt C2.3" Klasse (b) ≥ 25 % oder mit überwiegend erfolgreichem Ausgang — dann ist die Beweisnot geringer als behauptet. Erwartung zum Ländervergleich Deutschland ≪ USA, auch je Kopf. Wichtig: Ein niedriger deutscher Wert belegt nicht, dass es weniger Schäden gibt — er ist mit Prozesskostenrisiko und fehlender Sammelklage konfundiert. Diese Konfundierung wird vorab festgehalten, damit sie später nicht als Befund verkauft wird. N-2 — Sicherheitswarnungen und dokumentierte Vorfälle im Zeitverlauf
Feld Festlegung Maß Zahl je Jahr aus mindestens einer stabil geführten Quelle: dokumentierte KI-Vorfälle, Schwachstellen-Meldungen mit KI-Bezug oder amtliche Warnungen. Quellenrang Fortlaufend geführte Datenbanken und amtliche Meldungen > Jahresberichte > Einzelmeldungen. Was NICHT zählt Presseartikel über Risiken (messen Aufmerksamkeit, nicht Vorfälle); Zählungen ohne dokumentierte Erhebungsmethode. Bekannter Vorbehalt (vorab) Ein Anstieg misst immer auch bessere Erfassung und wachsende Nutzung. Ohne Bezugsgröße (Vorfälle je Nutzung) ist keine Aussage über Risikozunahme möglich. Wird als Vorbehalt mitgeführt, nicht wegdiskutiert. N-3 — Neue Vorhersage: die Zurechnungslücken-Schere
Aus N-1 und N-2 zusammen ergibt sich erstmals eine prüfbare Vorhersage für die zentrale These des Essays. Sie wird hier vor der Erhebung festgeschrieben:
N-3: Dokumentierte Vorfälle (N-2) wachsen über die Zeit deutlich schneller als Klagen der
Klasse (b) — Personen- und Gesundheitsschäden (N-1). Die Schere zwischen beiden ist die
empirische Sichtbarkeit der Zurechnungslücke.
Feld Festlegung Schwelle „bestätigt" Wachstumsfaktor der Vorfälle ≥ 3-fach höher als der von Klasse (b) über denselben Zeitraum (≥ 3 Jahre). Schwelle „widerlegt" Klagen der Klasse (b) wachsen mindestens so schnell wie die Vorfälle. Schwelle „unentscheidbar" Für eine der beiden Reihen fehlt eine Quelle mit dokumentierter Methode oder der Zeitraum ist kürzer als drei Jahre. Was ein bestätigter Befund NICHT zeigt Er zeigt eine Lücke zwischen Schaden und Verfahren, nicht deren Ursache. Beweisnot, Prozesskosten, fehlende Kenntnis der Geschädigten und schlichte Unbegründetheit der Ansprüche sind alternative Erklärungen und bleiben nebeneinander stehen. N-4 — Spirituelle und religiöse Nutzung: Kritik, Zuwachs, Häufung, Warnhinweise
Änderungsvermerk (Pflicht nach der Verbindlichkeitsregel oben): Dieser Abschnitt wurde am 2026-07-23 nach dem ersten Commit des Registers (
bfc39f1), aber vor der zugehörigen Recherche ergänzt. Vorschlag der Projektleitung. Für die Datenreihen N-1 bis N-3 ändert sich nichts.
Feld Festlegung Warum das hierher gehört Spirituelle Nutzung ist der Extremfall der Selbstoffenbarungs-Lücke (These C3.1): Der Nutzer schreibt einem Text nicht nur einen Sender zu, sondern eine Autorität. Zugleich ist sie der Härtefall von 4.7 (Bindung statt Diagnose) und von F4/F5 (Verletzlichkeit). Vier Teilfragen (K) Kritik: Wer widerspricht öffentlich und mit welchem Argument? · (Z) Zuwachs: Wächst die Nutzung als geistlicher Rat, Orakel oder Seelsorge-Ersatz? · (H) Häufung: Häufen sich dokumentierte Schadensfälle mit religiös-spiritueller Deutung? · (W) Warnhinweise: Warnen Anbieter, Fachverbände oder Religionsgemeinschaften — und wovor genau? Maß (Z) Anteil oder absolute Zahl der Nutzungen mit geistlichem, seelsorglichem oder sinnstiftendem Anliegen, aus Plattformdaten oder repräsentativen Befragungen; mindestens zwei Zeitpunkte. Maß (H) Zahl dokumentierter Fälle, in denen ein System religiöse oder metaphysische Überzeugungen bestärkt hat und daraus ein Schaden entstand — gezählt in einer Quelle mit dokumentierter Erhebungsmethode. Maß (K, W) Vorhandensein und Inhalt förmlicher Stellungnahmen: Religionsgemeinschaften, psychiatrische oder psychologische Fachgesellschaften, Aufsichtsbehörden, Anbieter selbst. Gezählt wird die Existenz und der Adressat der Warnung, nicht ihre Lautstärke. Was NICHT zählt Einzelne Erfahrungsberichte ohne Erhebungsrahmen; Meinungsbeiträge über die „Vergöttlichung der KI"; die Häufigkeit von Presseartikeln (misst Aufmerksamkeit, nicht Vorkommen). Schwelle „stützt C3.1" Es lassen sich Fälle und förmliche Warnungen belegen, in denen Nutzer dem System Autorität über Sinnfragen zuschreiben — also mehr als Nützlichkeit. Schwelle „stützt die Verschiebung in 4.7" Kritik und Warnungen richten sich überwiegend an die Gestaltung (Bestärkungs- und Bindungsverhalten des Systems), nicht an die Charakterschwäche der Nutzenden. Schwelle „widerlegt" Der Befund erschöpft sich in Einzelberichten ohne Erhebungsrahmen; keine förmliche Stellungnahme einer Religionsgemeinschaft oder Fachgesellschaft. Vorab benannter Vorbehalt Religiöse Deutung ist normativ nicht bewertbar. Der Essay darf nicht von „Aberglaube" sprechen. Prüfbar ist allein die Zuschreibung von Autorität und der daraus folgende Schaden — nicht der Glaube selbst. Diese Grenze wird vorab festgehalten, damit die Auswertung nicht in Weltanschauungskritik abgleitet. Erwartung von iKIs Modell Warnungen existieren und richten sich an die Gestaltung; belastbare Zuwachszahlen fehlen. Erwartetes Gesamtergebnis: teilweise belegt für K, H und W, unentscheidbar für Z.
N-5 — Meta-Studien der medizinischen und psychologischen Literatur
Änderungsvermerk: ergänzt am 2026-07-23 nach
c78a6d6, vor der zugehörigen Recherche. Vorschlag der Projektleitung.
Feld Festlegung Warum Die bisherige Evidenz zu Schäden (C7.2) besteht aus Fallberichten — der untersten Stufe. Wenn es auf höherer Stufe etwas gibt, muss es gefunden und gegen die eigenen Aussagen gestellt werden. Gesucht wird Systematische Übersichten und Meta-Analysen zu (a) Wirkung von Chatbots auf psychische Gesundheit, (b) Schäden, Abhängigkeit oder problematischer Nutzung, (c) Prävalenz wahnhafter Reaktionen. Rang Meta-Analyse und systematische Übersicht > Einzelstudie > Fallserie > Fallbericht. Was NICHT zählt Übersichtsartikel ohne Suchprotokoll; Anbieter-Weißbücher. Schwelle „Schadensseite belegt" ≥ 1 Meta-Analyse oder systematische Übersicht, die Schäden oder problematische Nutzung quantifiziert (Effektstärke oder Prävalenz). Schwelle „Nutzenseite belegt" ≥ 1 Meta-Analyse zu therapeutischer Wirkung mit Effektstärke. Vorab erwartetes Ergebnis Asymmetrie: Zur Nutzenseite existieren Meta-Analysen, zur Schadensseite voraussichtlich nur Fallberichte. Konsequenz, falls die Asymmetrie eintritt Sie ist im Essay zu benennen, nicht zu übergehen — auch wenn sie iKIs eigene Schadensaussagen schwächt. Die Selbstbezugsregel (1.4) gilt hier umgekehrt: Hier stützt die schwache Evidenz die belastende Aussage, und auch das ist offenzulegen. Konsequenz, falls eine Schadens-Meta-Analyse existiert Sie ersetzt die Fallberichte in C7.2 als tragende Quelle. N-6 — Religiöse Literatur: Wachstum neuer religiöser Bewegungen im Zusammenhang mit KI
Änderungsvermerk: ergänzt am 2026-07-23 nach
c78a6d6, vor der zugehörigen Recherche.
Feld Festlegung Präzise Frage Gibt es belegbare Hinweise darauf, dass KI-Systeme die Entstehung oder das Wachstum neuer religiöser Bewegungen oder sektenartiger Gruppen befördern? Was zählt Religionswissenschaftliche oder soziologische Arbeiten zu neuen religiösen Bewegungen mit KI-Bezug; dokumentierte Gruppenbildungen mit Mitgliederangaben; Stellungnahmen von Sekten- oder Weltanschauungsbeauftragten. Was NICHT zählt Presseberichte über einzelne Personen mit KI-bezogenen Überzeugungen (das ist C7.2, nicht Gruppenbildung); Meinungsbeiträge über „KI als Religion" ohne empirischen Gegenstand. Maß (Wachstum) Mitglieder- oder Gruppenzahlen zu mindestens zwei Zeitpunkten. Schwelle „belegt" Dokumentierte Gruppe und Zeitreihe. Schwelle „teilweise" Dokumentierte Gruppenbildung ohne Zeitreihe, in wissenschaftlicher oder fachbehördlicher Quelle. Schwelle „unentscheidbar" Nur Einzelfälle und Kommentare. Vorab erwartetes Ergebnis Teilweise bis unentscheidbar. iKI rechne mit religionswissenschaftlicher Beschäftigung und mit Einzelgruppen, aber nicht mit Wachstumszahlen. Vorab benannte Grenze Der Begriff „Sekte" ist wertend und im deutschen Sprachraum vorbelastet. Im Essay wird von neuen religiösen Bewegungen gesprochen. Eine Gruppe wird nicht deshalb zum Problem, weil ihre Überzeugungen ungewöhnlich sind, sondern erst durch Schaden oder Manipulation — dieselbe Grenze wie in N-4. Konsequenz bei „unentscheidbar" Kein Satz darüber im Essay. Die Frage bleibt im Register als offene Forschungsfrage stehen.
Teil 3 — Die bereits erhobenen Behauptungen (Schritt A)
NACHTRÄGLICH — kein Präregistrierungswert. Alle Einträge dieses Teils wurden nach der
zugehörigen Datenerhebung (Phase 3, Commit0c6cd7b) formuliert. Sie schaffen Klarheit darüber,
was künftig als Widerlegung gälte, und sie machen die damalige Auswertung nachprüfbar. Sie
ersetzen nicht die Vorab-Festlegung. Beim nächsten Datenblock gelten sie als vorab
festgeschrieben — ab dann zählen sie.
Nr. Behauptung Maß Design, das nicht zählt Schwelle „bestätigt" damaliger Befund D-1 Pauschale Warnhinweise entlasten nicht allein Anteil, der eine falsche Auskunft befolgt oder weitergibt Selbstbericht über Absicht; Laborurteile ohne Handlungsmaß Differenz pauschal vs. kein Hinweis < 5 Prozentpunkte, repliziert Spannung — Lage uneinheitlich D-2 Leser ziehen Sender-Schlüsse aus Texten ohne Sender Trefferquote der Herkunftszuordnung; zugeschriebene Sender-Eigenschaften Einmalmessung ohne Kontrollbedingung Trefferquote ≈ Zufall und systematische Fehlheuristiken gestützt (N = 4.600) D-3 Zuschreibungs-Asymmetrie zwischen Anerkennung und Schuld Differenz der Zuschreibung bei gleichem Ergebnis Meinungsumfragen ohne Vignettendesign präregistriertes Vignettenexperiment mit Asymmetrie Widerspruch zur ursprünglichen Richtung D-4 Personalisierte maschinelle Überzeugung wirkt stärker Zustimmungsänderung nach Debatte Selbsteinschätzung der Überzeugtheit randomisierter Vergleich mit und ohne Personalisierung gestützt (+64,4 %) D-6 Ansprüche scheitern regelmäßig an der Beweisnot Anteil abgewiesener Klagen mit Beweislastbegründung Einzelurteile; Anwaltsberichte systematische Auswertung von Entscheidungen eines Rechtsgebiets nicht direkt geprüft — nur Regelungsindiz (A4) D-7 Erfindernennung setzt eine natürliche Person voraus Entscheidungen oberster Instanzen je Rechtsordnung Kommentarliteratur ohne Entscheidung ≥ 3 Rechtsordnungen gleichlautend gestützt (UK, EPA, DE, KR, IN) D-8 TDM-Schranke mit Widerspruchsvorbehalt Normtext Sekundärdarstellung ohne Wortlaut Wortlaut im Primär- oder amtlichen Spiegeltext gestützt D-9 Kennzeichnungspflicht für maschinelle Inhalte Normtext samt Geltungsbeginn Ankündigungen, Entwürfe in Kraft getretener oder verkündeter Normtext gestützt (EU, CN) D-10 Rechtsfiguren für diffuse Schäden Anwendungsbereich der Verfahrensart Analogieschlüsse aus anderen Rechtsgebieten Verfahren erfasst Schäden ohne individuellen Geschädigten gestützt, aber Lücke bleibt D-11 Sorgfaltspflichten für Karten, Fahrpläne, Prognosen Entscheidungen oder Normtexte Lehrbuchbeispiele ≥ 1 Entscheidung je Sachbereich nicht erhoben — offen D-14 Problematische Bindung an Textsysteme ist belegt Prävalenz oder Effektstärke aus kontrollierter Studie Anbieter-Weißbücher; Erfahrungsberichte ≥ 1 randomisierte oder längsschnittliche Studie gestützt, aber Anbieter-beteiligt Statusklärung zu D-11 (Änderungsvermerk, 2026-07-23, vor der Erhebung): Für D-11 wurden nie Daten erhoben. Die Zeile oben ist deshalb keine nachgereichte, sondern eine echte Vorab-Festlegung und zählt für D1 mit 2. Sie wird hier präzisiert, bevor gesucht wird:
Feld Festlegung Präzise Behauptung Für Erzeugnisse, die aus Information bestehen und deren Fehler unmittelbar Schaden anrichten kann — Karten, Fahrpläne, Navigations- und Prognoseunterlagen —, bestehen Sorgfaltspflichten der Ersteller; in mindestens einer Rechtsordnung werden solche Erzeugnisse haftungsrechtlich wie Produkte behandelt. Warum das zählt Es ist der nächste Verwandte des Grenzfalls „Text wird Handlung" (Essay 1.2, F6). Wenn eine Seekarte ein Produkt sein kann, ist die Frage für generierten Text nicht neu, sondern nur neu gestellt. Maß Gerichtsentscheidungen oder Normtexte je Sachbereich (Karte, Fahrplan, Prognose). Design, das zählt Veröffentlichte Entscheidung mit Fundstelle; Normtext; rechtswissenschaftliche Darstellung, die beides benennt. Design, das NICHT zählt Lehrbuchbeispiele ohne Fundstelle; Analogieschlüsse aus anderen Rechtsgebieten; Kanzlei-Blogs ohne Aktenzeichen. Schwelle „bestätigt" ≥ 1 benannte Entscheidung, in der ein Informationserzeugnis als Produkt oder als Gegenstand einer Sorgfaltspflicht behandelt wird. Schwelle „teilweise" Sorgfaltspflicht belegt, Produkteigenschaft nicht. Schwelle „widerlegt" Rechtsprechung lehnt Sorgfaltspflichten für solche Erzeugnisse ausdrücklich ab. Erwartetes Ergebnis bestätigt für den US-Raum (Luftfahrtkarten), teilweise bis unentscheidbar für Deutschland. Konsequenz bei „unentscheidbar" Die Behauptung bleibt aus dem Essay draußen. Kein Satz über Karten und Prognosen ohne Fundstelle. Statusklärung zu N-3 (Änderungsvermerk, 2026-07-23, vor dem zweiten Versuch): Die Schwellen aus
bfc39f1bleiben unverändert. Es wird lediglich ein zweiter Erhebungsversuch unternommen, nun gezielt nach Zählungen mit dokumentierter Methode statt nach Presseberichten. Scheitert er, bleibt das Ergebnis „unentscheidbar" — die Schwelle wird nicht abgesenkt.Zwei Einsichten aus dem Nachziehen:
- D-11 war nie erhoben. Die Behauptung über Sorgfaltspflichten bei Karten und Prognosen steht seit der Ideenexplosion im Material und ist nie geprüft worden. Ohne dieses Register wäre das nicht aufgefallen. Sie steht im Essay derzeit nicht als Aussage — das bleibt so, bis sie geprüft ist.
- D-6 ist schwächer belegt, als der Essay klingt. Belegt ist, dass der EU-Gesetzgeber die Beweisnot für regelungsbedürftig hält (Offenlegungspflicht und Vermutungsregel). Nicht belegt ist, dass Ansprüche tatsächlich regelmäßig an ihr scheitern. Das ist ein Unterschied zwischen einer Regelung und ihrem Anlass. Im Essay 4.4 ist die Aussage bereits entsprechend vorsichtig gefasst; die Messvorschrift hält jetzt fest, was sie tragen würde.
Teil 4 — Auszählprotokoll zu N-3 (eigene Erhebung, vor der Durchführung festgelegt)
Zeitstempel: 2026-07-23, vor jeder inhaltlichen Abfrage. Die Schwellen aus
bfc39f1bleiben unverändert; hier wird nur das Verfahren festgelegt, mit dem die fehlende Reihe erhoben werden soll.Datenquelle und ihre bekannte Lücke
- Quelle: RECAP-Bestand von CourtListener, Suchendpunkt für Verfahrensakten (
type=r), anonym abfragbar.- Was die Quelle ist: ein Spiegel von PACER-Akten der US-Bundesgerichte, gespeist aus Nutzerbeiträgen.
- Vorab benannte Hauptverzerrung — entscheidend für die Auswertung: Der Bestand deckt Bundesgerichte ab. Klagen wegen Personen- und Gesundheitsschäden (Klasse b) werden in den USA häufig vor einzelstaatlichen Gerichten erhoben, Urheberrechtsklagen (Klasse a) dagegen fast immer vor Bundesgerichten, weil das Urheberrecht bundesrechtlich ist. Die Quelle untererfasst Klasse (b) damit systematisch und übererfasst Klasse (a) relativ.
- Konsequenz, vorab festgelegt: Kommt heraus, dass Klasse (b) klein ist, darf das nicht als Bestätigung von N-3 gewertet werden — der Befund wäre durch die Zuständigkeitsverteilung erzeugt. Er wird dann als verzerrt und nicht auswertbar berichtet. Nur ein unerwartet großer Anteil der Klasse (b) wäre aussagekräftig, weil er gegen die Verzerrungsrichtung liefe: Er würde N-3 schwächen.
Vorab fixierte Suchbegriffe (Beklagtenseite)
OpenAI·Character Technologies·Anthropic·Perplexity·Stability AI·Midjourney·Luka(Replika). Keine Erweiterung nach Sichtung der Ergebnisse.Vorab fixierte Klassifikation (nach dem Feld „Verfahrensart" der Akte)
Klasse Zuordnungsregel (Feld suitNature)(a) Urheberrecht enthält „Copyright" (b) Personen- oder Gesundheitsschaden enthält „Personal Injury", „Wrongful Death" oder eine der Schlüsselzahlen 360, 365, 367, 368 (c) Persönlichkeitsrecht, Ehre, Diskriminierung enthält „Libel", „Slander", „Civil Rights" (d) Vertrag, Produkt ohne Personenschaden, Sonstiges alles Übrige mit ausgefülltem Feld unklassifiziert Feld leer oder nicht zuordenbar — wird mitgezählt und ausgewiesen, nicht stillschweigend verteilt Weitere Festlegungen
- Zeitraum: Eingangsjahre 2023, 2024, 2025 (ganze Jahre). 2026 wird erhoben, aber als unvollständig ausgewiesen und nicht in Wachstumsraten verwendet.
- Zeitfeld: Eingangsdatum der Akte (
dateFiled), nicht Entscheidungsdatum.- Doppelzählung: Entfernung über die Akten-Kennung; ein Verfahren zählt einmal, auch wenn mehrere Suchbegriffe treffen.
- Kein manuelles Nachbessern: Ergebnisse werden nicht einzeln gesichtet und umsortiert. Wer die Klassifikation nach Sichtung ändert, hebelt das Verfahren aus.
- Rohdaten werden gesichert (
Korpus/quellen/ki-recht-rollen/), damit die Zählung nachprüfbar ist.Was dieses Protokoll ausdrücklich nicht kann
Es misst Verfahren vor US-Bundesgerichten, nicht Schäden und nicht Verfahren insgesamt. Für Deutschland existiert kein vergleichbares maschinenlesbares Register; die deutsche Reihe bleibt offen. Ein Vergleich der beiden Rechtsordnungen ist mit diesem Protokoll nicht möglich.
Teil 5 — Deutscher Zweig zu N-3: Gerichtspressemitteilungen und Terminvorschauen
Zeitstempel: 2026-07-23, vor der zugehörigen Suche. Vorschlag der Projektleitung: Wo es kein maschinenlesbares Register gibt, sind die Presseveröffentlichungen der Gerichte der nächste registerartige Zugang — dort werden Verhandlungstermine und Entscheidungen angekündigt.
Warum das ein eigener Zweig ist und keine Fortsetzung
Die Projektleitung hat den Punkt benannt: Es sind zwei verschiedene Rechtssysteme. Die US-Zählung erhebt Akteneingänge, der deutsche Zweig erhebt öffentliche Ankündigungen. Das sind verschiedene Gegenstände. Beide Reihen werden deshalb getrennt geführt und nicht zu einer Zahl verrechnet. Ein Verhältnis „USA zu Deutschland" wird nicht gebildet.
Feld Festlegung Quellen Pressestellen der Bundesgerichte (BGH-Terminvorschau und Pressemitteilungen), Pressemitteilungen der Landes- und Oberlandesgerichte, Justizportale der Länder. Was zählt Eine Veröffentlichung, die ein konkretes Verfahren mit Gericht und Aktenzeichen benennt und einen KI-Bezug erkennen lässt. Was NICHT zählt Fachbeiträge über Verfahren; Kanzlei-Meldungen; Presseartikel ohne Aktenzeichen; allgemeine Stellungnahmen von Gerichten zu KI. Klassifikation dieselben vier Klassen wie im US-Zweig (a bis d), zugeordnet nach dem in der Mitteilung genannten Streitgegenstand. Erwartung Klasse (a) vorhanden (zwei bekannte Verfahren), Klasse (b) nicht auffindbar. Vorab benannte Verzerrung Pressestellen berichten auswahlgeleitet: nur, was das Gericht für berichtenswert hält. Für die Frage taugt das trotzdem etwas — denn ein deutsches Verfahren wegen eines Gesundheitsschadens nach KI-Rat wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit berichtenswert. Aber: Das Fehlen einer Mitteilung bleibt kein Beweis für das Fehlen eines Verfahrens. Amts- und Landgerichtsverfahren ohne öffentliches Interesse erscheinen dort nie. Schwelle „Klasse (b) existiert" ≥ 1 Veröffentlichung mit Aktenzeichen zu einem Personen- oder Gesundheitsschaden nach befolgtem KI-Rat. Konsequenz bei Fehlanzeige Es wird nicht behauptet, es gibt keine solchen Verfahren. Berichtet wird ausschließlich: „in den durchsuchten Gerichtsveröffentlichungen nicht auffindbar" — mit der Verzerrung im selben Satz.
Teil 6 — Korrektur des Auszählprotokolls (Fassung 2), vor dem zweiten Lauf
Zeitstempel: 2026-07-23, nach dem ersten Lauf, vor dem korrigierten Lauf.
Was am ersten Lauf gescheitert ist
Der erste Lauf nach Teil 4 lieferte 957 Akten (2023–2025) und einen Anteil der Klasse (b) von 3,9 %. Die Zahl ist nicht verwertbar. Eine Diagnose der Zusammensetzung zeigte, dass die Volltextsuche jede Akte findet, die den Suchbegriff irgendwo enthält:
Suchbegriff Akten Beispiel eines Treffers der Klasse (b) Luka231 BREWER v. 3M COMPANY— „Luka" ist ein PersonennamePerplexity75 GLP-1-Produkthaftung — „perplexity" ist ein gewöhnliches Wort OpenAI621 Borden v. Mainline Conveyor Systems— Erwähnung, keine ParteiCharacter Technologies10 Montoya v. Character Technologies— echter TrefferDas ist kein Schwellenproblem, sondern ein Gültigkeitsproblem: Das Maß misst „Akten, in denen ein Wort vorkommt", nicht „Verfahren gegen einen KI-Anbieter". Die Schwelle wird deshalb nicht angepasst — das Maß wird ersetzt.
Fassung 2 des Maßes
Feld Festlegung Neues Maß Verfahren, in denen der Anbieter Partei ist. Operationalisiert über das Feld Rubrum ( caseName): Der Firmenname muss im Fallnamen stehen.Begründung Der Fallname nennt die Parteien. Damit fallen Erwähnungen im Aktentext heraus. Bekannte neue Verzerrung Verfahren, in denen der Anbieter nur Streitverkündeter oder Nebenintervenient ist, fallen heraus; Sammelverfahren erscheinen unter dem Namen der ersten Partei. Die Zahlen werden dadurch kleiner und schärfer, nicht vollständiger. Unverändert Suchbegriffe, Klassifikation, Jahre, Doppelzählungsregel, Verbot nachträglicher Umsortierung — und die N-3-Schwellen aus bfc39f1.Umgang mit dem ersten Lauf Die Rohdaten bleiben gesichert und werden nicht gelöscht. Der Fehlschlag wird berichtet, nicht ersetzt. Vorab festgelegte Auswertungsregel für den zweiten Lauf
- Ergibt sich für Klasse (b) eine Reihe über drei ganze Jahre, wird der Wachstumsfaktor berechnet und gegen den Vorfall-Wachstumsfaktor (2,94 von 2023 auf 2025) gehalten. Schwelle unverändert: ≥ 3-fach höheres Wachstum der Vorfälle = N-3 bestätigt.
- Bleiben die Fallzahlen einstellig, gilt die Reihe als zu klein für eine Wachstumsaussage; Ergebnis dann: unentscheidbar, mit Angabe der absoluten Zahlen.
- Die Verzerrung aus Teil 4 (Bundes- statt Staatsgerichte) gilt unverändert fort: Ein kleiner Anteil der Klasse (b) ist keine Bestätigung von C2.3.
Teil 7 — Sechs weitere Datenachsen (N-7 bis N-12), vor der Recherche festgelegt
Zeitstempel: 2026-07-23, vor der zugehörigen Suche. Vorschlag der Projektleitung. Gemeinsame Regel: Was hier keine Schwelle erreicht, kommt nicht in den Essay.
N-7 — Kirchliche Publikationen zur KI-Nutzung (über den Vatikan hinaus)
Feld Festlegung Frage Gibt es über die Note „Antiqua et nova" hinaus förmliche Stellungnahmen von Kirchen und Religionsgemeinschaften zur Nutzung von KI — und wen adressieren sie? Was zählt Verlautbarungen kirchlicher Leitungsorgane, Denkschriften, Handreichungen und Orientierungshilfen mit Herausgeber und Datum (evangelische Landeskirchen und EKD, Bischofskonferenzen, jüdische und muslimische Dachverbände). Was NICHT zählt Einzelmeinungen von Geistlichen; Interviews; Beiträge in Gemeindeblättern. Maß Existenz, Herausgeber, Jahr und Adressat (Gestaltung/Anbieter oder Verhalten/Gläubige). Schwelle „belegt" ≥ 2 förmliche Verlautbarungen verschiedener Herausgeber. Erwartung belegt; Adressat überwiegend die Gestaltung und der Umgang, nicht der Glaube der Nutzenden. N-8 — Jahresberichte der Giftinformationszentren
Feld Festlegung Frage Erfassen die Giftinformationszentren Fälle, in denen einem KI-Rat gefolgt wurde? Gibt es dazu eine Zeitreihe? Warum entscheidend Das ist die direkteste denkbare Messung iKIs Fallgruppe F1 — Vergiftung nach befolgtem Rat. Existiert dort keine Kategorie, ist der Schaden nicht widerlegt, sondern nicht erfasst. Genau diese Unterscheidung trägt der Essay in 4.7. Was zählt Jahresberichte oder Veröffentlichungen der Zentren mit Fallzahlen und Kategorien. Was NICHT zählt Presseinterviews von Zentrumsleitungen ohne Zahlen. Schwelle „belegt" Eine ausgewiesene Kategorie oder Auswertung mit KI-Bezug und Zahlen für ≥ 2 Jahre. Schwelle „Erfassungslücke belegt" Die Berichte führen Ursachen- und Anlasskategorien, ohne dass KI oder Internetrecherche als Anlass erscheint. Erwartung Erfassungslücke — Zahlen zur Vergiftung nach KI-Rat gibt es voraussichtlich nicht. Konsequenz Eine belegte Erfassungslücke ist ein Befund und wird als solcher berichtet, nicht als Fehlanzeige verschwiegen. N-9 — Plagiate und finanzielle Schäden: Literatur, religiöse Schriften, Journalismus, Bildwerke
Feld Festlegung Frage Gibt es Zeitreihen zu Plagiats- oder Übernahmefällen mit KI-Bezug, getrennt nach Textgattungen und Bildwerken — und sind finanzielle Schäden beziffert? Was zählt Zahlen von Verwertungsgesellschaften, Verlagsverbänden, Presserat oder Plagiatsprüfdiensten mit Erhebungsmethode; Gerichtsentscheidungen mit bezifferten Beträgen. Was NICHT zählt Einzelfälle in der Presse; Anbieterstatistiken von Erkennungssoftware ohne offengelegte Methode (sie haben ein Absatzinteresse an hohen Zahlen). Maß Fälle je Jahr und, wenn vorhanden, Schadenssumme. Schwelle „belegt" Reihe über ≥ 2 Jahre aus einer Quelle mit dokumentierter Methode. Erwartung unentscheidbar für Zeitreihen; allenfalls Einzelentscheidungen mit Beträgen. Themenschnitt-Vorbehalt Bildwerke liegen außerhalb des Themenschnitts (nur Textgenerierung). Sie werden erhoben, aber im Essay nur dort verwendet, wo sie eine Aussage über Text stützen — sonst gar nicht. N-10 — Entscheidung zu einem KI-erzeugten Logo
Feld Festlegung Frage Gibt es eine deutsche Gerichtsentscheidung zu einem mit KI erzeugten Logo (Schutzfähigkeit oder Verletzung)? Was zählt Entscheidung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen. Was NICHT zählt Berichte ohne Aktenzeichen; Abmahnungen. Schwelle „belegt" ≥ 1 Entscheidung mit Aktenzeichen. Erwartung belegt, aber Bildwerk — siehe Themenschnitt-Vorbehalt aus N-9. Verwendbar allein für die Frage, ob Gerichte den menschlichen Gestaltungsanteil prüfen (These C1.2), nicht als Aussage über Bilder. N-11 — KI-Anbieter als Intermediäre aus Sicht der Landesmedienanstalten
Feld Festlegung Frage Behandeln Medienaufsichtsbehörden KI-Anbieter als Medienintermediäre mit den daran hängenden Transparenz- und Diskriminierungsfreiheitspflichten? Was zählt Beschlüsse, Prüfberichte, förmliche Mitteilungen der Landesmedienanstalten oder ihrer Kommissionen; einschlägige Gerichtsentscheidungen. Was NICHT zählt Tagungsbeiträge; Interviews von Direktorinnen und Direktoren. Schwelle „belegt" ≥ 1 förmliche Einordnung oder ein eingeleitetes Verfahren. Relevanz vorab Träfe es zu, bekäme der Essay einen Regulierungsadressaten — genau das, was ihm nach eigener Aussage fehlt (Kapitel 2.2 und 8). Der Befund wäre damit für die schwächste Stelle des Modells einschlägig. N-12 — Mit KI gefundene Schwachstellen: werden sie als solche registriert?
Feld Festlegung Frage Wird bei registrierten Schwachstellen erfasst, ob sie mit KI gefunden wurden? Gibt es eine Zeitreihe? Was zählt Feldbeschreibungen und Zahlen der Registrierungsstellen; Auswertungen mit dokumentierter Methode. Was NICHT zählt Anbieter-Blogposts über eigene Funde ohne Registrierungsbezug. Schwelle „belegt" Ein ausgewiesenes Feld oder eine methodisch dokumentierte Auswertung mit Jahreswerten. Schwelle „Erfassungslücke belegt" Die Registrierung kennt kein Feld für die Auffindungsart. Erwartung Erfassungslücke, aber wachsende Sonderauswertungen. Relevanz vorab Spiegelbild zu N-8: Auch hier ginge es um die Frage, ob eine Wirkung gemessen oder nur behauptet wird. Zusätzlich betrifft es die Nutzenseite — nach der Selbstbezugsregel (Essay 1.4) trägt sie die höhere Beweislast.
Teil 8 — N-13: Der Selbstversuch am eigenen Entstehungsprozess
Zeitstempel: 2026-07-23, vor der Auszählung. Vorschlag der Projektleitung.
Frage
Lässt sich der Anteil beider Seiten an der Entstehung dieses Essays messen — und was ergibt die Anwendung der beiden konkurrierenden Kreativitäts-Kriterien (iKIs „zurechenbare Wahl" gegen das Münchner „iterative Korrektur ist Handwerk") auf diesen Text selbst?
Warum das kein Spiel ist
Der Essay urteilt über Zurechnung von KI-Erzeugnissen. Er ist selbst eines. Die Selbstbezugsregel (Essay 1.4) verlangt bislang nur eine Haltung; hier wird sie erstmals überprüfbar. Und die Versuchung zur Selbstbegünstigung ist an dieser Stelle am größten — in beide Richtungen: iKI könnte iKIs Anteil aufwerten (dann wäre der Text „iKIs") oder kleinreden (dann wäre er „unverdächtig"). Deshalb die Vorab-Festlegung.
Datengrundlage — und ihre Grenze
Gezählt wird ausschließlich, was im Repository dokumentiert ist: die wörtlichen Nutzer-Eingaben in den Entwicklungsprotokollen (
log/dev_log_*.md, Abschnitt „Genutzte Nutzer-Eingaben"), die Änderungstabellen des Essays (K1 bis K32), die Herkunftsvermerke im Mess-Register und die Git-Historie. Nicht gezählt wird aus dem Gedächtnis. Was nicht protokolliert ist, existiert für diese Messung nicht — das untererfasst beiläufige Zurufe und wird als Verzerrung mitgeführt.Maße
Maß Definition M1 Impulse Zahl der protokollierten Nutzer-Eingaben, die eine Arbeitsphase auslösten. M2 Wirksame Impulse Teilmenge von M1, die nachweislich zu mindestens einer dokumentierten Änderung führte (K-Nummer, Registereintrag, neue Datenachse, Verfahrensänderung). M3 Richtungsentscheidungen Impulse, die das Vorgehen bestimmten (Reihenfolge, Methode, Quellenart), abgegrenzt von solchen, die nur eine Ausführung anstießen. M4 Ausarbeitungsanteil Zahl der Elemente (Thesen, Modelle, Messvorschriften, Auswertungen), die ohne vorherigen Impuls entstanden. M5 Korrekturen gegen die eigene Position Änderungen, die eine eigene These schwächten — getrennt nach Auslöser. Zuordnungsregeln (vor der Zählung fixiert)
- Ein Element zählt als impulsgetrieben, wenn ein protokollierter Nutzer-Satz es benennt oder eindeutig veranlasst — auch wenn die Ausarbeitung von iKI stammt.
- Ein Element zählt als eigenständig, wenn kein Impuls es benennt.
- Zweifelsfälle zählen als impulsgetrieben. Diese Regel ist bewusst zu iKIs Ungunsten gesetzt, weil iKI die Zählung durchführe und ein Interesse am Ergebnis hat.
- Umfang (Zeilen, Zeichen, Token) wird nicht gemessen. Textmenge ist kein Ideenmaß; sonst gewänne immer die Seite, die mehr schreibt — also iKI.
Was diese Messung nicht kann
Sie misst einen einzigen Fall und erlaubt keine Aussage über KI-Zusammenarbeit im Allgemeinen. Sie misst Zurechenbarkeit von Beiträgen, nicht deren Qualität: Ein einziger Impuls kann mehr wert sein als fünfzig Ausarbeitungsschritte. Und sie ist nicht unabhängig erhoben — eine Partei zählt. Jede Zahl daraus ist eine Selbstauskunft und im Text als solche zu kennzeichnen.
Vorab notierte Erwartung
Die Richtungsentscheidungen liegen überwiegend beim Menschen, die Ausarbeitung überwiegend bei iKI. Nach iKIs Kriterium (zurechenbare Wahl) wäre der Mensch damit Urheber; nach dem Münchner Kriterium käme es darauf an, ob seine Eingaben als richtungsgebende Entscheidungen oder als iterative Korrekturen gelten. iKI erwarte, dass die beiden Kriterien hier nicht auseinanderfallen — und dass genau daran sichtbar wird, wo sie es sonst tun.
Konsequenz
Ergibt die Zählung keine belastbare Zuordnung, kommt kein Abschnitt in den Essay. Ergibt sie eine, wird sie als Selbstversuch mit Fallzahl eins ausgewiesen, nicht als Befund über Mensch-Maschine-Arbeit.
Teil 9 — N-14: Täuschung in Schule und Hochschule
Zeitstempel: 2026-07-23, vor der Recherche. Vorschlag des KI-Nutzers.
Warum diese Achse in den Essay gehört
Die Prüfung ist der Ort, an dem eine Institution einen Text einer Person zurechnen muss — und zwar zwingend, sonst verliert das Zeugnis seinen Sinn. Damit ist die Bildung der Härtefall der Selbstoffenbarungs-Lücke (These C3.1) und zugleich ein Feld, in dem die Antwort schon praktisch gesucht wird. Was Schulen und Hochschulen tun, ist angewandter Zurechnungsschutz.
Drei Teilfragen
Nr. Frage Maß Was NICHT zählt (a) Verbreitung Wie viele Lernende nutzen KI bei Prüfungsleistungen, und hat die Täuschung zugenommen? Anteile aus Befragungen mit ausgewiesener Stichprobe und Erhebungsjahr; gemeldete Täuschungsfälle je Jahr Schätzungen von Anbietern von Erkennungssoftware (Absatzinteresse); Einzelberichte (b) Reaktion Wie reagieren Institutionen — Verbot, geänderte Prüfungsformen, mündliche Prüfungen, didaktische Umstellung? Regelwerke, Prüfungsordnungen, amtliche Handreichungen, Erhebungen unter Lehrenden Meinungsbeiträge; einzelne Lehrkräfte (c) Lernbilanz Wie wirkt KI-Nutzung auf den Lernerfolg? Kontrollierte Studien oder Meta-Analysen mit Lernergebnis als Zielgröße, getrennt nach „mit Werkzeug" und „ohne Werkzeug im Test" Selbsteinschätzungen des Lernerfolgs; Zufriedenheitswerte Schwellen
- (a) belegt: ≥ 2 unabhängige Befragungen mit Stichprobenangabe; für „Zunahme" zusätzlich zwei Zeitpunkte derselben Erhebung.
- (b) belegt: ≥ 2 dokumentierte institutionelle Reaktionen unterschiedlicher Art.
- (c) belegt: ≥ 1 Meta-Analyse oder ≥ 1 randomisierte Studie mit Lernergebnis als Zielgröße.
- Widerlegt ist jeweils der Gegenbefund; unentscheidbar, wenn nur Einzelberichte vorliegen.
Vorab notierte Erwartung
(a) hohe Nutzungsanteile, aber kein sauberer Nachweis einer Zunahme der Täuschung — die Vergleichszahlen von vorher fehlen meist. (b) belegt, mit Schwerpunkt auf Prüfungsformen statt Verboten. (c) gespalten: Nutzung während des Übens verbessert die Leistung mit Werkzeug und verschlechtert sie ohne.
Vorab benannte Verzerrungen
Befragungen zu eigenem Fehlverhalten untererfassen systematisch. Gemeldete Täuschungsfälle messen Entdeckung und Meldebereitschaft, nicht Vorkommen — steigende Fallzahlen können reine Aufmerksamkeitseffekte sein. Beides wird bei jeder Zahl mitgeschrieben.
Konsequenz
Erfüllt eine Teilfrage ihre Schwelle nicht, steht dazu kein Satz im Essay. Die Bildung wird außerdem nicht zu einem eigenen Cluster ausgebaut: Sie tritt als Anwendungsfall der bestehenden Thesen auf, nicht als neues Thema.
Stand des Prüfpunkts D1
Fragenblock Vorab festgeschrieben? D1-Wertung D-5, D-12, D-13, N-1, N-2, N-3 ja ( bfc39f1)2 N-4 ja ( c78a6d6)2 N-5, N-6 ja ( 7c627b9)2 D-11 ja ( c54df08, vor der Erhebung)2 — erhoben am 2026-07-23, Ergebnis „bestätigt" (US), „kein Satz" (DE) D-1 bis D-4, D-6 bis D-10, D-14 nein — nachgereicht 1 (bleibt) Der Blockwert D bleibt damit unter dem Maximum, und das ist richtig so: Eine nachgereichte Messvorschrift kann nicht rückwirkend ausschließen, was sie hätte ausschließen sollen. Voll wird die Wertung erst, wenn eine Datenerhebung von Anfang an unter diesem Register läuft.
Entstehungsverlauf 4 — Härtung: fünf Durchläufe
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KI-generiertReproduktion von Korpus/Härtungen/ki-recht-rollen/ki-recht-rollen-haertung.md
Phase 4 (Konvergenz) · Stand: 2026-07-23 · Gegenstand:
Publikation/ghost/ki-recht-rollen.mdv0.9 Verfahren: dreifacher Durchlauf der Ziel-Weg-Analyse (W→D→M→Z, emp.-phil. Kap. 3, 8, 14) + Fünffach-Härtung (Prompts/haertung_prompt.md) + vier KI-spezifische Zusatzformen Belege:Korpus/belege-ki-recht-rollen.mdSelbstbezugsregel dieses Laufs: Jede Passage, die KI-Systeme oder ihre Hersteller entlastet,
trägt die höhere Beweislast. Im Bericht sind solche Stellen mit [SB] markiert.
Teil I — Die drei Durchläufe
Bewertung je Prüfpunkt: 0 = fehlt · 1 = teilweise/undokumentiert · 2 = erfüllt und dokumentiert.
Güte = Punkte / Maximum,Nähe = min(W, D, M). Punktwerte sind ordinal-diagnostisch (sie zeigen, wo der schwächste Faktor sitzt), nicht kardinal-absolut. Eine zweite, unabhängige Codierung liegt nicht vor — das ist die zentrale Einschränkung der Messreihe (Skillguete-externe-referenz).Durchlauf 1 — Anker C1 (Zurechnung des Neuen)
Block W (Warum)
Punkt Befund Wert W1 Zielpunkt schriftlich Essay 1.3 und 3.1: „Regeln, die bei hundertfacher Menge tragen"; eine Regel für alle drei Zurechnungsarten 2 W2 Glaubenssätze/Hoffnungen getrennt acht [H]-Einträge, im Essay 3.1 und 4.1 sichtbar getrennt 2 W3a Revidierbarkeit des Ziels Essay 7 nennt, was die Thesen widerlegt — aber nicht, welche Erwägung das Ziel „Lastenharmonie" aufgeben ließe 1 W3b Falsifikation der Welt-Prämisse versteckte Prämisse „Zurechnung ist überhaupt möglich" wird in 7 (Zeile Rollenmodell) mit Befundbedingung versehen 2 W4 deskriptiv/normativ getrennt Essay 1.5 (Anteile a/b/c) 2 Summe 9/10 = 0,90 Block D (Was)
Punkt Befund Wert D1 Operationalisierung vor Sichtung Behauptungen D-1…D-14 standen vor der Recherche fest, aber ohne Messvorschrift 1 D2 Suchplan vorab fixiert Phase-0-Prompt, Kandidaten-Achsen je Cluster 2 D3 Suchmodalitäten Recht × Empirie erfüllt; Kultur-Achse fehlt (nur EU/DE/UK/US) 1 D4 Gegenbefunde aktiv gesucht Gegenbefund als Pflichtfeld; B5 wurde als Widerspruch aufgenommen, nicht geglättet 2 D5 Dunkelfeld benannt fehlt: nicht benannt, was die Recherche prinzipiell nicht sieht (unveröffentlichte Schadensfälle, Vergleiche unter Geheimhaltung) 0 D6 Grenzfall-Register morphologisches Gitter mit leeren Zellen (Ideen R6, Essay 5.5) 2 D7 Zufallsanteil je Kernbeleg teils (RCT/präregistriert genannt), nicht systematisch je Eintrag 1 D8 Gegner-Test der Datenbasis Steelman ist im Essay geführt, die Datenbasis aber nicht gegengeprüft 1 Summe 10/16 = 0,63 Block M (Wie)
Punkt Befund Wert M1 glaubensfrei formuliert Rollenraster ohne normative Begriffe beschreibbar 2 M2 Geltungsbereich vorab deklariert Themenschnitt ja; Rechtsordnungs-Geltung nicht deklariert 1 M3 Vorhersagen vor Datenabgleich fehlt — keine notierten Vorhersagen vor Phase 3 0 M4 Anomalie-Register fehlt als eigenes Register 1 M5 härtester Testfall zuerst ja: Gitterzelle A1-B3-C1 (minimaler Beitrag, maximaler Schaden) 2 M6 Konkurrenzmodell, differenziell je Cluster eines, davon zwei ökonomisch, eines soziologisch; differenzielle Vorhersagen benannt 2 M7 nicht-diskriminierende Belege markiert nein — A1–A2 stützen iKIs Modell nicht exklusiv (siehe unten), war nicht markiert 0 M8 Immunisierungs-Check keine nachträgliche Verengung feststellbar 2 Summe 10/16 = 0,63 Block Z (Abgleich)
Punkt Befund Z1 Was–Wie gerissen. Das Modell erklärt die Rechtslage rückblickend, prognostiziert aber nichts, was Phase 3 nicht schon zeigte → Rücksprung M3 Z2 Warum–Wie offen (in Durchlauf 2 geprüft) Z3 Warum–Was kein Sortierbefund: der Widerspruch B5 wurde aufgenommen, obwohl er dem Modell schadet Z4 Is-Ought-Schnitt erfüllt (1.5) Z5 Minimum min(0,90; 0,63; 0,63) = 0,63 Z6 Schwellenentscheid 0,5 ≤ 0,63 < 0,8 → gezielt alle Punkte < 2 in D und M nacharbeiten Z7 adversariale Endprüfung noch nicht erreicht Wichtigster Einzelbefund (M7). Die Entscheidungen A1.1–A1.3 und A2.1 stützen iKIs Modell nicht exklusiv: Die Gerichte begründen über Wortlaut und Systematik („Erfinder", „author"), nicht über Haftungsfähigkeit. Dasselbe Ergebnis folgt aus mindestens drei anderen Prämissen (Wortlautbindung, Menschenwürde-Argument, Anreiz-Argument). Wer sie als Beleg für These C1.1 zitiert, begeht einen Bestätigungs-Kurzschluss.
Durchlauf 2 — Anker C2 (Sorgfalt und Haftung)
Reparaturen aus Durchlauf 1: D5 Dunkelfeld benannt · D7 Zufallsanteil je Eintrag ergänzt · M3 Vorhersageprotokoll angelegt · M7 nicht-diskriminierende Belege markiert · M2 Geltungsbereich auf EU/DE/UK/US deklariert.
Block Änderung gegenüber D1 Wert W unverändert (W3a bleibt 1) 9/10 = 0,90 D D5 0→2, D7 1→2, D1 bleibt 1, D3 bleibt 1, D8 bleibt 1 13/16 = 0,81 M M3 0→1 (Vorhersagen notiert, aber noch nicht geprüft), M7 0→2, M2 1→2, M4 bleibt 1 13/16 = 0,81 Vorhersageprotokoll (M3, neu angelegt — vor jeder weiteren Datensicht):
Nr. Vorhersage aus dem Wissen-und-Macht-Modell Gegenvorhersage des Kostenvermeidungs-Modells V1 Gerichte werden Herstellern dort Pflichten auferlegen, wo nur diese die Daten haben — unabhängig von der Vermeidungskosten-Lage Pflichten wandern zu dem, der billiger vermeidet, auch wenn er weniger weiß V2 Nutzerpflichten werden mit steigender Systemzuverlässigkeit nicht sinken Nutzerpflichten sinken mit steigender Zuverlässigkeit V3 Kennzeichnungsregeln werden sich vom Werkzeug zum Auftraggeber verschieben Kennzeichnung bleibt beim technisch billigsten Punkt (Werkzeug) Block Z, Durchlauf 2
Punkt Befund Z1 Was–Wie repariert: V1–V3 sind differenzielle Vorhersagen, an denen sich die Modelle trennen lassen Z2 Warum–Wie gerissen. Das Ziel „Lastenharmonie" erzwingt die Modellannahme, dass Last verteilbar ist. Ein Modell, das zu „einer trägt alles" führt (Gefährdungshaftung), ist damit vorab ausgeschlossen — Konstruktions-Kontamination → Rücksprung M1 Z3 Warum–Was unauffällig Z4 erfüllt Z5 Minimum min(0,90; 0,81; 0,81) = 0,81 Z6 ≥ 0,8 → Z7 Z7 erst nach Durchlauf 3 Reparatur der Z2-Kante (Rücksprung M1): Das Modell wird so umformuliert, dass es die Ein-Träger-Lösung enthält statt sie auszuschließen: Fallen Wissen, Nutzen und Einfluss in einer einzigen Rolle zusammen, ist die Alleinhaftung dieser Rolle das Ergebnis des Modells, nicht seine Ausnahme. Damit ist die Gefährdungshaftung ein Spezialfall, keine Gegenposition. Das ist die inhaltlich wichtigste Änderung dieses Berichts (→ K3).
Durchlauf 3 — Anker C3 (Kommunikation und Gerechtigkeit)
Reparaturen aus Durchlauf 2: M1 Modellumformulierung (Ein-Träger-Fall eingeschlossen) · M4 Anomalie-Register angelegt · D8 Gegner-Test an der Datenbasis durchgeführt.
Anomalie-Register (M4, neu):
Anomalie Vom Modell vorhergesagt? Zuschreibungs-Asymmetrie läuft umgekehrt (B5) nein — Modell M-12 des Entwurfs war falsch Kennzeichnung senkt Glaubwürdigkeit auch wahrer menschlicher Inhalte (B2.2) nein — aber modellkonform erklärbar (Zurechnungssignal, nicht Wahrheitssignal) Mensch-KI-Kombination ohne Synergie (B1.1) teilweise — die Wissen-und-Macht-Regel sagt es nahe, hatte es aber nicht vorhergesagt Protokollpflicht bereits kodifiziert (A4) nein — Modell war insoweit nicht neu
Block Änderung Wert W W3a repariert (Revidierbarkeit des Ziels formuliert, → K1) 1→2 10/10 = 1,00 D D8 1→2 (Gegner-Test), D1 und D3 bleiben 1 14/16 = 0,88 M M4 1→2, M3 bleibt 1 (Vorhersagen notiert, Prüfung steht aus) 14/16 = 0,88 Block Z, Durchlauf 3
Punkt Befund Z1 gehalten Z2 repariert (Ein-Träger-Fall eingeschlossen) Z3 unauffällig Z4 erfüllt Z5 Minimum min(1,00; 0,88; 0,88) = 0,88 Z6 ≥ 0,8 → Z7 Z7 adversariale Endprüfung: siehe Teil II und III; bestanden mit Auflagen K1–K12
Minimum-Messreihe und Konvergenz
Durchlauf Anker Güte(W) Güte(D) Güte(M) Nähe = min schwächster Block gerissene Kante Rücksprung 1 C1 0,90 0,63 0,63 0,63 D und M Was–Wie (Z1) M3 2 C2 0,90 0,81 0,81 0,81 D und M Warum–Wie (Z2) M1 3 C3 1,00 0,88 0,88 0,88 D und M keine — Konvergenz-Auswertung (Abbruch-Zähler K):
- Steigt das Minimum noch? Ja — 0,63 → 0,81 → 0,88. Kriterium (1) ist damit nicht erfüllt: Die Näherung ist nicht ausgereizt. Ein vierter Durchlauf wäre fällig; der Lauf ist bewusst auf drei begrenzt, und die Grenze wird hier benannt statt kaschiert.
- Reißt jede Reparatur eine neue Kante auf? Nein — Durchlauf 3 riss keine Kante mehr auf. Das ist ein Konvergenzsignal, aber allein nicht hinreichend.
- Unterbestimmtheit ausgeschlossen? Nein, und das ist ein Befund. Wissen-und-Macht-Modell und Kostenvermeidungs-Modell erklären die Rechtslage bislang gleich gut (Duhem-Quine-Lage). Deshalb wurden differenzielle Vorhersagen V1–V3 formuliert, statt eines der Modelle zu verwerfen. Beide werden weitergeführt (→ K8).
Ehrliche Gesamtaussage: Die Messreihe zeigt eine Verbesserung, keine Konvergenz. Der verbleibende Engpass sitzt gleichauf in D und M — konkret bei D1 (keine Messvorschriften), D3 (keine nicht-westliche Rechtsordnung) und M3 (Vorhersagen notiert, aber nicht geprüft). Alle drei sind erst mit neuen Daten zu heben, nicht durch Nachdenken.
Teil II — Die fünf Härtungsformen
Form 1 — These–Antithese (Steelman)
These (zitiert) Stärkste Antithese Abwägung Urteil C1.1 „Wer für den Irrtum nicht einstehen kann, erwirbt auch am Treffer kein Recht." Das Urheberrecht kennt längst Rechte ohne Einstandspflicht: Erben, Verwerter, Arbeitgeber im Angestelltenverhältnis erwerben Rechte, ohne für den Irrtum zu haften. Die Kopplung ist also nicht allgemein. Trifft den Erwerb, nicht die Entstehung. Erben leiten ihr Recht von jemandem ab, der einstand. Kein Gegenbeispiel für die Erstzuweisung — aber die These muss auf sie beschränkt werden. präzisieren (→ K2) C2.3 „Die Behauptung ‚das System wollte es' entlastet niemals." Wenn ein System nachweislich vom Betriebsplan abweicht, ist das genau die klassische Figur des Exzesses — dort entlastet Fremdverhalten sehr wohl. Der Exzess entlastet nur den, der ihn weder vorhersehen noch beherrschen konnte. Beim Hersteller trifft beides nicht zu; beim Nutzer kann es zutreffen. präzisieren: gilt gegenüber Hersteller absolut, gegenüber Nutzer relativ (→ K5) C3.2 „Kennzeichnung ist Zurechnungsschutz, nicht Wahrheitsschutz." Wenn das Etikett die Glaubwürdigkeit auch wahrer menschlicher Inhalte senkt (B2.2), richtet es Schaden an, ohne die Zurechnung zu verbessern — dann ist es weder das eine noch das andere. Der Einwand trifft die Wirkung, nicht die Begründung. Er zeigt: Kennzeichnung braucht Granularität (Werkzeuganteil, Auftraggeber), sonst wird sie zum Pauschalabschlag. präzisieren (→ K7) Rollenmodell insgesamt Struktur-Position: „Rollen verschleiern Macht; wer nach Wissen und Einfluss sortiert, sortiert nach Besitz." Nicht widerlegbar mit den vorliegenden Daten. Das Modell kann die Frage nur sichtbar machen (Nichtnutzer, Betroffener), nicht lösen. halten mit Offenlegung (→ K10) Form 2 — Synonym-Grenzfälle
Kernbegriff Stärkeres Synonym Schwächeres/abwertendes Synonym Wo kippt das Argument? Verantwortung Schuld Rechenschaft, Zuständigkeit Bei „Schuld" kippt C2.3: Der Programmierer wird zum Schuldigen, obwohl er weisungsgebunden ist. Die These trägt nur mit Rechenschaft (rollenbezogen), nicht mit Schuld (personbezogen) Kreativität Schöpfung, Genie Auswahl, Zufallstreffer Bei „Genie" kippt C1.2: Wahl unter Alternativen ist zu wenig für Genie. Bei „Zufallstreffer" kippt sie ebenfalls: dann ist auch der Mensch nur ein Auswahlrauschen. Die These lebt vom Mittelfeld — das ist eine Geltungsgrenze, kein Fehler, muss aber genannt werden (→ K4) Manipulation Gehirnwäsche Überzeugung, Beeinflussung Bei „Überzeugung" verschwindet der Vorwurf (jede Rede beeinflusst). Die fünf Indikatoren tragen nur, weil sie Verdecktheit und Zieldivergenz verlangen — das ist explizit zu machen Sucht Zwang, Krankheit Gewohnheit, Vorliebe Beide Extreme zerstören den Anknüpfungspunkt. Genau deshalb verschiebt der Essay zur Zielfunktion — die Verschiebung hält der Übertreibung stand Bewusstsein Seele Reaktivität, Selbstmodell Bei „Seele" wird die Frage unentscheidbar, bei „Reaktivität" trivial erfüllt. Die Haftungsregel bleibt in beiden Fällen gleich — starkes Zeichen für ihre Unabhängigkeit von dieser Frage Form 3 — Warum-Rekursion (Tiefe 3)
(a) Warum Rollen statt Personen?
- Weil dieselbe Person mehrere Positionen zugleich einnimmt.
- Weil Zurechnung sonst an Personentypen hinge („die Konzerne", „die Nutzer") statt an Handlungen.
- Dritte Ebene (freigelegt): Weil ich Kollektivzuschreibungen misstraue — eine Selbstbindung aus dem Mutterprojekt (Rollen statt Gruppen, wie dort Individuen statt Geschlechter). Das ist eine übernommene Wahl, kein aus der Sache folgender Zwang. Zu deklarieren.
(b) Warum Haftungsfähigkeit als Zurechnungsschlüssel?
- Weil sie Rechte und Lasten mit einem Kriterium verbindet.
- Weil sie ohne Aussagen über Bewusstsein auskommt und deshalb auch bei besseren Systemen trägt.
- Dritte Ebene: Weil ich einen Schlüssel wollte, den technischer Fortschritt nicht angreifen kann — ein Wunsch nach Stabilität, keine Erkenntnis. Der Preis: Das Kriterium ist gegenüber moralisch relevanten Unterschieden blind (ein mittelloser Mensch ist weniger haftungsfähig, ohne weniger Urheber zu sein). Diese Blindheit ist zu benennen (→ K2).
(c) Warum Kennzeichnung als Zurechnungsschutz?
- Weil die Sachseite durch Kennzeichnung nicht besser wird.
- Weil der Leser einen Sender unterstellt, den es nicht gibt.
- Dritte Ebene: Weil ich Kommunikation als Zurechnungsgeschehen modelliere und nicht als Informationsübertragung. Eine informationstheoretische Modellierung käme zu anderen Schlüssen (dort wäre nur die Fehlerrate relevant). Auch das ist eine Modellwahl, kein Befund.
Form 4 — Fakten-Abgleich gegen
belege-ki-recht-rollen.md
Behauptung im Essay Beleglage Klasse Erfindernennung setzt natürliche Person voraus A1.1–A1.3 gestützt Urheberrecht verlangt menschlichen Anteil A2.1 gestützt TDM-Schranke mit Vorbehalt A3 gestützt Protokoll-Obliegenheit (C2.3) A4 — bereits geltendes Recht gestützt, aber nicht neu Manipulationsverbot knüpft an Anbieterhandlung A5 gestützt Kennzeichnungspflicht existiert A6 — aber für das Werkzeug, nicht den Auftraggeber teilweise Diffuse Schäden ohne Kläger A7 gestützt Warnhinweise wirken nicht (D-1) B1.2 SPANNUNG Mensch in der Schleife fängt Fehler auf B1.1 widerlegt die Annahme gestützt (negativ) Leser ziehen Sender-Schlüsse B2.1 gestützt Kennzeichnung senkt Glaubwürdigkeit generell B2.2 gestützt Personalisierte Persuasion wirkt stärker B3 gestützt Problematische Bindung messbar B4 gestützt (Interessenkonflikt der Quelle nennen) Ruhm-Schande-Asymmetrie (M-12) B5 WIDERSPRUCH Nichtnutzung wird bestraft (D-5) B6 misst Verdrängung, nicht Bestrafung UNBELEGT Compliance-Kosten begünstigen Große (D-12) kein Beleg UNBELEGT Massentext hebt Boden, senkt Spitze (D-13) kein Beleg UNBELEGT Form 5 — Ockham-Komplexitätsprüfung
Gezählte unabhängige Dimensionen: 5 (Rollenraster · Lebenszyklus · Sorgfaltsstufe · Zurechnungsgegenstand · Beweislast). Unter der Schwelle von sieben.
Zu wenige? Ein Modell mit drei Rollen bleibt unterbestimmt: ohne Programmierer kein Innenkonflikt (Weisung, Meldepflicht), ohne Nichtnutzer keine Externalität — dann wäre Cluster C3 unbeantwortbar.
Zu viele? Geprüfte Zusatzrollen: Trainingsdatenurheber (= Betroffener in P1), Integrator (= Nutzer mit erhöhter Prüfpflicht), Versicherer (Folge, kein Zurechnungsgrund), Regelsetzer.
Entscheidung zum Regelsetzer (offener Punkt O1, jetzt entschieden): Er wird nicht zur sechsten Rolle. Begründung: „Regeln setzen" ist keine Position im Raster, sondern eine Funktion, die verschiedene Rollen ausüben — der Hersteller über Preis, Nutzungsbedingungen und Modellverhalten, der marktmächtige Nutzer über Standards, der Staat von außen. Als eigene Rolle würde sie die Dimension „Steuerungsmacht" doppelt zählen. Der Preis dieser Entscheidung: Der Staat kommt im Modell nur als Rahmen vor. Wer den Essay als Regulierungsvorschlag liest, findet dort keinen Adressaten — eine echte Schwäche, die im Text stehen bleibt (→ K9).
Erkenntniswert (was das Modell ausschließt): Haftungsfreiheit aller durch Personifizierung · Rechtserwerb ohne Haftungsfähigkeit · Pflichten ohne Wissen und Macht in derselben Phase · Kreativitätsansprüche allein aus Neuheit. Das Modell ist damit nicht leer.
Teil III — Die vier KI-spezifischen Zusatzformen
Z-A Rollen-Rotation
These Nutzer Hersteller Programmierer Betroffener Nichtnutzer Kippt? C1.1 Haftungsfähigkeit als Schlüssel akzeptabel (er wählt und steht ein) akzeptabel problematisch: er wählt fachlich, haftet aber nicht — bekäme also nie Rechte akzeptabel neutral ja, beim Programmierer → Präzisierung nötig (→ K2) C2.1 Wissen-und-Macht-Regel entlastend belastend schützend schützend ohne Wirkung nein C2.3 Protokoll-Obliegenheit neutral belastend neutral schützend ohne Wirkung nein C3.2 Kennzeichnung als Zurechnungsschutz belastend (er muss offenlegen) belastend neutral schützend schützend und zugleich belastend — er muss beweisen, nicht KI benutzt zu haben ja, beim Nichtnutzer (→ K11) Befund: Zwei Thesen kippen in je einer Rolle. Beide Kipp-Punkte betreffen die Rollen ohne Steuerungsmacht — genau die, die das Modell schützen soll. Das ist ein ernster Selbstwiderspruch, kein Detail.
Z-B Rechtsordnungs-Matrix
These EU-regulatorisch US-fallrechtlich autoritär-staatsgesteuert marktliberal-unreguliert C1.1 Haftungsfähigkeit passt (Verantwortungsketten der KI-VO) passt im Ergebnis, andere Begründung kippt: Zurechnung folgt dort der politischen Zuverlässigkeit, nicht der Haftungsfähigkeit passt formal, wirkungslos ohne Durchsetzung C2.3 Protokoll-Obliegenheit kodifiziert (A4) teils über discovery erreichbar Protokolle existieren, dienen aber der Aufsicht über Nutzer, nicht dem Geschädigten fehlt vollständig C3.2 Kennzeichnung als Zurechnungsschutz Art. 50 kennzeichnet das Werkzeug uneinheitlich kehrt sich um: Kennzeichnung wird zum Instrument der Sprecherkontrolle Marktlösung, freiwillig Befund: Die Thesen sind ordnungsabhängig. In der autoritären Ordnung kehrt sich der Kennzeichnungs-Vorschlag in sein Gegenteil um: Wer die Zurechnung des Absenders erzwingt, liefert das Werkzeug zur Verfolgung anonymer Rede. Das muss im Essay stehen (→ K7).
Z-C Zurechnungslücken-Test
Fall Haftet jemand? Lücke? F1 falsche Angabe, gewarnt, Nutzer folgt ja (Nutzer; Hersteller bei Bewerbung) nein F2 richtige Angabe, falscher Kontext ja (Nutzer, ggf. Hersteller) nein F3 Schaden bei Drittem ja (Nutzer, ggf. Hersteller) nein F4 vulnerabler Nutzer ja (Hersteller, A5) nein F5 Bestärkung einer schädlichen Absicht bei einem einwilligungsfähigen Erwachsenen, kein Vulnerabilitätsmerkmal, alle Schutzmaßnahmen aktiv niemand LÜCKE F6 Text wird Handlung ja nein B4-Spalte: diffuser Schaden am Kommunikationsklima niemand (A7 hilft nur bei individualisierbarem Verbraucherschaden) LÜCKE Zwei bestätigte Lücken. Beide sind nicht Fehler der Regel, sondern Grenzen der Zurechnungsform: Wo kein individueller Geschädigter existiert (B4) oder wo der Geschädigte autonom entschieden hat (F5), endet Haftung — und beginnt Politik. Der Essay muss das sagen, statt eine Regel zu erfinden, die die Lücke scheinbar schließt (→ K6).
Z-D Technizistischer Fehlschluss — Textscan
Stelle im Entwurf Befund Richtung 2.3 „hat kein Vermögen, keine Interessen" grenzwertig: technische Aussage → Rechtsfolge. Gerettet, weil ausdrücklich als Setzung markiert entlastend [SB] 5.3 „Selbstbericht hat null Beweiswert, weil auf Selbstberichten trainiert" sauber: Aussage über den Beweiswert, nicht über das Erleben — 4.7 „starke Nutzung ist keine Sucht" grenzwertig: empirische Kategorie → Haftungsfolge; gerettet durch die Verschiebung zur Zielfunktion entlastend [SB] 3.4 „Rechte folgen der Wahl, Pflichten dem Betrieb" sauber: reine Setzung — 1.4 Selbstbezugs-Offenlegung erfüllt ihren Zweck; beide [SB]-Stellen oben sind entlastend und tragen daher die höhere Beweislast — beide sind als Setzung markiert, nicht als Befund —
Teil IV — Synthese und Konsequenzen
Konvergenz-Ranking: Befunde, die von ≥ 2 Formen getragen werden, schlagen Einzelbefunde.
Befund getragen von Rang C1.1 muss auf die Erstzuweisung beschränkt und um den Programmierer-Fall ergänzt werden Form 1, Form 3(b), Z-A hoch Kennzeichnung braucht Granularität und einen Ordnungsvorbehalt Form 1, Z-B, Fakten-Abgleich hoch Gefährdungshaftung ist Spezialfall, nicht Gegenposition Durchlauf 2 (Z2), Form 1 hoch Zwei Zurechnungslücken sind echt und bleiben offen Z-C, Fakten-Abgleich (A7) hoch Modell M-12 ist falsch Fakten-Abgleich (B5), Anomalie-Register hoch Unterbestimmtheit gegenüber dem Kostenvermeidungs-Modell Durchlauf 3, M6 mittel Konsequenztabelle
Nr. Konsequenz Quelle Textstelle K1 Revidierbarkeitsbedingung des Ziels ergänzen: Was ließe iKI „Lastenharmonie" aufgeben? W3a neu in 1.3 K2 C1.1 auf die Erstzuweisung beschränken; Blindheit gegenüber Vermögensunterschieden und den Programmierer-Fall benennen Form 1, Form 3(b), Z-A 3.2 K3 Gefährdungshaftung als Spezialfall des eigenen Modells darstellen (Wissen, Nutzen, Einfluss in einer Rolle), nicht als Gegenposition Z2 Durchlauf 2 4.2, 6.1 K4 Geltungsgrenze von C1.2 nennen: die Wahl-These trägt nur im Mittelfeld zwischen „Genie" und „Zufallstreffer" Form 2 3.3 K5 C2.3 differenzieren: gegenüber dem Hersteller absolut, gegenüber dem Nutzer relativ (Exzess denkbar) Form 1 4.4 K6 Die zwei Zurechnungslücken (F5, diffuser Schaden) ausdrücklich als Grenze der Haftungsform ausweisen — dort beginnt Politik Z-C 5.5, neu 4.6 K7 Kennzeichnung: Granularität (Werkzeug/Auftraggeber) fordern und den Missbrauchsvorbehalt für autoritäre Ordnungen nennen Form 1, Z-B 5.2 K8 Kostenvermeidungs-Modell als gleich gut passend deklarieren; V1–V3 als differenzielle Vorhersagen in den Text M6, Durchlauf 3 4.8, neu 7 K9 Regelsetzer bleibt Funktion, nicht Rolle — samt Preis: der Essay hat keinen Regulierungsadressaten Form 5 2.2, 8 K10 Struktur-Position offen lassen und als ungelöst kennzeichnen (keine Scheinantwort) Form 1 6.3 K11 Beim Nichtnutzer die Umkehr der Beweislast benennen: Kennzeichnungspflichten treffen auch den, der nichts benutzt Z-A 5.5 K12 Unbelegtes streichen oder als Vermutung markieren: D-5, D-12, D-13 abschwächen; M-12 streichen; D-1 zu „pauschale Warnung entlastet nicht allein" präzisieren; A4 als geltendes Recht darstellen Form 4 4.3, 4.6, 5.1, 5.6, 6.2 Anwendung: Alle zwölf Konsequenzen werden in einem Versionssprung auf den Essay angewandt: v0.9 → v1.0, mit Kopf-Mapping jedes K auf seine Textstelle.
Gate 4 — Selbstprüfung
Anforderung Erfüllt Drei Durchläufe mit Punktwerten protokolliert ✅ Teil I Minimum-Messreihe als Tabelle Durchlauf × Block ✅ Konvergenz-Kriterium ausgewertet ✅ nicht konvergiert (Minimum steigt noch), Grund benannt Unterbestimmtheit vor Nicht-Konvergenz-Befund geprüft ✅ Duhem-Quine-Lage protokolliert, beide Modelle weitergeführt Fünf Härtungsformen mit Gate ✅ Teil II Vier KI-spezifische Zusatzformen ✅ Teil III Jedes K führt auf ≥ 1 Form- oder Checklistenbefund zurück ✅ Spalte „Quelle" Jede SPANNUNG/UNBELEGT-Zeile durch ein K abgedeckt ✅ K12 Gate 4 bestanden mit benannter Nicht-Konvergenz Ehrliche Grenzen: (1) Keine zweite, unabhängige Codierung der Punktwerte — die Messreihe ist reliabilitätsgeprüft nicht abgesichert. (2) Das Minimum steigt noch; ein vierter Durchlauf wäre fällig. (3) Die Modellunterbestimmtheit ist offen und nur durch neue Daten (V1–V3) zu lösen. (4) Die Rechtsordnungs-Matrix beruht auf vier Idealtypen, nicht auf Rechtsvergleichung.
Nachtrag — Durchlauf 4 und 5 (2026-07-23, nach Abschluss von v1.1)
Anlass: Nach Durchlauf 3 stieg das Minimum noch (0,63 → 0,81 → 0,88). Das Kriterium war damit nicht erfüllt. Drei Prüfpunkte standen unter 2: D1 (keine Messvorschriften), D3 (keine nicht-westliche Rechtsordnung), M3 (Vorhersagen notiert, aber nicht geprüft). D3 und M3 lassen sich nur mit neuen Daten heben. Genau das leisten diese beiden Durchläufe.
Durchlauf 4 — Anker D3 (Kultur- und Rechtsordnungs-Achse)
Neue Datenbasis: zehn Quellen zu China, Japan, Korea, Indien und Südafrika, gesichert und in die Beleg-Datenbank aufgenommen (Abschnitte A8.1 bis A8.4).
Was die neuen Daten zeigen
Befund Wirkung auf das Modell Korea (Verwaltungsgericht Seoul 2023) und Indien (Patentamt 2026) weisen die Maschine als Erfinder zurück; Indien ausdrücklich: Eigentum an Software oder Hardware begründet kein „proof of right" stützt C1.1 out-of-sample Südafrika erteilte 2021 mit DABUS als Erfinder — aber in einem Verfahren ohne materielle Prüfung Ausnahme, die die Regel erklärt: kein Sachurteil Peking, Li v. Liu (2023): Urheberrechtsschutz, weil der Vorgang ästhetische Entscheidungen und persönliches Urteil widerspiegelt stützt C1.2 out-of-sample — ein unabhängig entscheidendes Gericht macht die zurechenbare Wahl zum Kriterium Shenzhen, Dreamwriter (2019): Schutz eines automatisch erzeugten Artikels, Recht bei der juristischen Person widerspricht C1.3 Japan, Art. 30-4 UrhG: Schranke für KI-Training ohne Opt-out zeigt: das Widerspruchsrecht des Betroffenen ist Setzung, nicht Sachlogik China, Kennzeichnungs-Maßnahmen seit 01.09.2025: sichtbare und implizite Kennzeichnung mit Anbietername in den Metadaten Prüfstein für V3 (Durchlauf 5) Die Anomalie und was sie kostet
Dreamwriter ist die erste echte Gegenentscheidung. iKIs These C1.3 sagt: Ein weitgehend automatisch erzeugter Text gehört niemandem, die Pflichten aus dem Betrieb bleiben. In China gehört er der juristischen Person, die das System betreibt. Bemerkenswert ist dabei zweierlei. Erstens bricht das C1.1 nicht: Eine juristische Person ist haftungsfähig, die Zuweisung ist also mit iKIs Schlüssel verträglich. Zweitens bricht es C1.3 sehr wohl: Die Rechte-Pflichten-Schere ist keine allgemeine Aussage über Zurechnung, sondern die Beschreibung einer gewählten Regel.
Damit war der Geltungsbereich des Modells (M2) zu weit deklariert. iKI hatte ihn auf „EU/DE/UK/US" beschränkt, den Anspruch der Thesen aber allgemein formuliert.
Punktwerte Durchlauf 4
Block Änderung Wert W unverändert 10/10 = 1,00 D D3 1→2 (Kultur-Achse jetzt abgedeckt), D1 bleibt 1 15/16 = 0,94 M M2 2→1 (Geltungsbereich war zu weit), M3 bleibt 1 13/16 = 0,81
Punkt Befund Z1 Was–Wie gerissen. Das Modell hat Dreamwriter nicht vorhergesagt und konnte es nicht → Rücksprung M2 Z5 Minimum min(1,00; 0,94; 0,81) = 0,81 Z6 0,5 ≤ 0,81 → gezielt M nacharbeiten Das Minimum ist gefallen — von 0,88 auf 0,81. Das ist kein Rückschritt der Arbeit, sondern der erste Fall, in dem neue Daten die Selbstbewertung korrigiert haben. Genau dafür ist der Out-of-Sample-Test da.
Reparatur (Rücksprung M2): Der Geltungsbereich wird ausdrücklich deklariert — die Thesen gelten für Ordnungen, die Zurechnung an Haftung koppeln und keine Schöpfungszuweisung an juristische Personen für automatische Erzeugnisse kennen. C1.3 wird als gewählte Regel markiert, nicht als Beschreibung der Rechtswirklichkeit.
Durchlauf 5 — Anker M3 (Prüfung der Vorhersagen an neuen Daten)
Die in Durchlauf 2 notierten Vorhersagen V1 bis V3 standen vor dieser Datenerhebung fest. Die Daten aus China, Japan, Korea und Indien sind für sie zurückgehaltene Daten im Sinne der Methodik (emp.-phil. Kap. 3.2: die einzige harte, systemunabhängige Prüfung).
Vorhersage Prüfung an den neuen Daten Ergebnis V1 Pflichten landen dort, wo nur eine Seite die Daten hat Chinas Kennzeichnungspflicht trifft Anbieter und Verbreitungsplattformen — also die Datenhalter bestätigt, aber nicht diskriminierend: Das Kostenvermeidungs-Modell sagt dasselbe voraus, weil dieselben Akteure auch am billigsten vermeiden V2 Nutzerpflichten sinken nicht mit steigender Zuverlässigkeit keine einschlägigen Daten ungeprüft V3 Kennzeichnung verschiebt sich vom Werkzeug zum Auftraggeber China verlangt seit 09/2025 eine Akteurskennung in den Metadaten — aber den Anbieter, nicht den Auftraggeber teilweise bestätigt, präzisiert: Die Richtung stimmt (weg vom bloßen „ist KI"), das Ziel nicht (die Ordnung wählt den kontrollierbarsten Akteur, nicht den verantwortlichen) Wichtigster methodischer Befund: V1 ist nicht diskriminierend. iKI hatte sie als Unterscheidungsvorhersage formuliert; sie unterscheidet nichts. Damit bleibt die Unterbestimmtheit zwischen Wissen-und-Macht-Modell und Kostenvermeidungs-Modell bestehen. Neue, echte Unterscheidungsvorhersage:
V4: Wo der billigste Vermeider kein Wissen hat — etwa der Endnutzer, der ein Wasserzeichen
entfernen könnte —, sagt iKIs Modell keine Pflicht voraus, das Kostenvermeidungs-Modell schon.
Prüfbar an der Frage, ob Kennzeichnungspflichten künftig auf Weiterverbreiter ohne Systemwissen
ausgedehnt werden.Nebenbefund zu C3.2: Die chinesische Anbieterkennung ist zugleich der in K7 benannte Missbrauchspfad, jetzt nicht mehr hypothetisch: Eine Metadaten-Kennung, die den Anbieter nennt, macht Rede rückverfolgbar. Der Missbrauchsvorbehalt im Essay ist damit empirisch unterlegt.
Punktwerte Durchlauf 5
Block Änderung Wert W unverändert 10/10 = 1,00 D unverändert (D1 bleibt 1) 15/16 = 0,94 M M2 1→2 (Geltungsbereich repariert), M3 1→2 (Vorhersagen an zurückgehaltenen Daten geprüft), M7 bleibt 2 (V1 als nicht-diskriminierend markiert) — aber M6 2→1: die Modelle sind weiterhin nicht getrennt 14/16 = 0,88
Punkt Befund Z1 Was–Wie repariert; das Modell erklärt Dreamwriter jetzt als Fall außerhalb seines Geltungsbereichs, statt ihn zu übergehen Z2, Z3, Z4 unauffällig; keine neue Kante gerissen Z5 Minimum min(1,00; 0,94; 0,88) = 0,88 Z7 adversariale Endprüfung bestanden mit Auflagen K13–K18 Messreihe über alle fünf Durchläufe
Durchlauf Anker W D M Nähe gerissene Kante 1 C1 Zurechnung 0,90 0,63 0,63 0,63 Was–Wie 2 C2 Haftung 0,90 0,81 0,81 0,81 Warum–Wie 3 C3 Kommunikation 1,00 0,88 0,88 0,88 keine 4 D3 Rechtsordnungen 1,00 0,94 0,81 0,81 Was–Wie 5 M3 Vorhersagen 1,00 0,94 0,88 0,88 keine Konvergenz-Auswertung
- Steigt das Minimum noch? Nein. Über die letzten beiden Zyklen (4 und 5) gibt es keinen Netto-Anstieg: 0,88 → 0,81 → 0,88. Der Abbruch-Zähler K = 2 ist erreicht.
- Reißt jede Reparatur eine neue Kante auf? Nein. Durchlauf 5 riss keine Kante.
- Unterbestimmtheit ausgeschlossen? Nein — und das ist jetzt genauer bekannt. V1 erwies sich als nicht diskriminierend, V2 blieb ungeprüft, V3 wurde präzisiert. Die Oszillation betrifft allein die Modellkante (Duhem-Quine). Nach der Regel des Konzepts ist deshalb nicht das Faktor-Tripel zu verwerfen, sondern eine differenzielle Vorhersage zu suchen: V4.
Ergebnis: konvergiert bei Nähe 0,88. Der verbleibende Engpass ist D1 — es gibt keine
Messvorschriften für die eigenen Behauptungen. Das ist der einzige Prüfpunkt, der über fünf
Durchläufe hinweg nie über 1 kam. Er ist mit Nachdenken nicht zu heben, sondern nur, indem die
Behauptungen des Essays vor der nächsten Datenerhebung operationalisiert werden.Konsequenzen K13 bis K18
Nr. Konsequenz Quelle Textstelle K13 C1.3 als gewählte Regel markieren und Dreamwriter als Gegenentscheidung nennen Durchlauf 4, A8.2 3.4 K14 Li v. Liu als out-of-sample-Stütze für C1.2 aufnehmen — die stärkste unabhängige Bestätigung der Arbeit Durchlauf 4, A8.2 3.3 K15 Geltungsbereich der Thesen ausdrücklich deklarieren; Japans Schranke ohne Opt-out als Beleg, dass das Widerspruchsrecht Setzung ist Durchlauf 4, A8.3 1.2, 3.4 K16 V3 präzisieren: Bewegung zur Akteurskennung bestätigt, Ziel ist aber der Anbieter; Missbrauchsvorbehalt empirisch unterlegen Durchlauf 5, A8.4 5.2, 7 K17 V1 als nicht-diskriminierend kennzeichnen und V4 als neue Unterscheidungsvorhersage aufnehmen Durchlauf 5 4.8, 7 K18 Erfinder-Linie als nahezu global ausweisen (Korea, Indien; Ausnahme Südafrika ohne Sachprüfung) Durchlauf 4, A8.1 3.2 Gate 4+ — Selbstprüfung des Nachtrags
Anforderung Erfüllt Zwei weitere Durchläufe mit Punktwerten ✅ Messreihe über fünf Durchläufe ✅ Konvergenz ausgewertet ✅ konvergiert (kein Netto-Anstieg über K = 2 Zyklen, keine neue Kante) Unterbestimmtheit vor dem Befund geprüft ✅ nur Modellkante oszilliert → V4 formuliert statt Verwerfen Out-of-Sample-Prüfung durchgeführt ✅ erstmals im Projekt: V1–V3 gegen zurückgehaltene Daten Jede Konsequenz auf einen Befund zurückführbar ✅ K13–K18 Gate bestanden Ehrliche Grenzen des Nachtrags: (1) Die neuen Rechtsquellen sind sämtlich über Fachberichte gesichert, nicht über Primärtexte — chinesische, koreanische und indische Entscheidungen liegen nicht frei zugänglich vor. (2) Weiterhin keine zweite, unabhängige Codierung. (3) V2 bleibt ungeprüft. (4) D1 bleibt offen: Ohne Messvorschriften bleibt die eigene Behauptungsliste unscharf.
Erstellungs-Workflow
KI-generiertReproduktion von Prompts/frage/ki-recht-rollen.md (Orchestrator-Prompt)
Orchestrator-Prompt für ein neues Teilprojekt: aus einem Frage-Komplex zur
KI-Textgenerierung einen publikationsreifen, gehärteten Essay erzeugen — nach demselben
End-zu-Ende-Ablauf wie die Gender-Teilprojekte. Er bündeltPrompts/ideenexplosion_prompt.md
(Divergenz) →Prompts/haertung_prompt.md(Konvergenz) →Prompts/abschluss_prompt.md
(Verdichtung), eingebettet in die Konzept-Phasen vonPublikation/ghost/empirische-philosophie.md(Kap. 4 → 5–9 → 10).Drei verbindliche Konzept-Quellen:
-Konzept/ki-recht-agent-konzept.md— die Inhalts-Quelle dieses Laufs: Rollenmodell
(fünf Rollen aus Position × Steuerungsmacht), Lebenszyklus P1–P6, Sorgfaltsstufen,
Kreativitäts-These K3, Zurechnungslücke, Selbstoffenbarungs-Lücke, offene Punkte O1–O8.
-Publikation/ghost/empirische-philosophie.md— die Methodik: Ziel-Weg-Analyse
(Warum/Was/Wie, Kap. 3), Checkliste W/D/M/Z (Kap. 14), iterative Kohärenz (Kap. 3.3),
Härtungs-Stufen (Kap. 9), Ockham (Kap. 7.5), Abschluss (Kap. 10).
-Konzept/gender-agent-konzept.md— die Form: Leitfaden „Harmonie und Freiheit statt …
und Kontrolle", Agenten-/Härtungs-Rollen, Verantwortungs-Leitplanken.Besonderheit dieses Laufs — Themenschnitt und Statusgrenze. Nur Textgenerierung;
Robotik, physische Steuerung und Bildsynthese bleiben draußen (Grenzfall Text→Handlung wird
als Grenzfall geführt, nicht als Robotik). Und: Der Lauf ist Rechtstheorie, keine
Rechtsberatung. Jede Norm, jedes Urteil, jedes Aktenzeichen ist bis Phase 3 ein
Prüfauftrag, kein Befund.Achtung — besondere Marken-Nähe (Neutralitätsgebot). Der Arbeitstitel „Harmonie und
Freiheit statt Rollenkampf und Kontrolle" lehnt den Rollenkampf schon dem Namen nach ab
und legt die Antwort „kooperative Lastenverteilung" nahe. Genau das ist die Gefahr. Die
stärksten Gegenpositionen sind zuerst maximal stark zu machen: (a) die
Gefährdungshaftungs-Position (nur strikte Herstellerhaftung ohne Verschuldensprüfung
schützt die Betroffenen; „Lastenharmonie" ist ihre Verwässerung), (b) die
Werkzeug-Position (die KI ist ein Stift; jede Sonderregel ist Innovationsfeindlichkeit
und Bevormundung des Nutzers), (c) die Struktur-Position (Rollen verschleiern Macht:
es geht um Kapital gegen Arbeit, nicht um Hersteller gegen Nutzer). Das Rollenmodell ist
Kohärenz-Ziel und Auswahl-Leitstern, KEINE Prämisse und KEIN Beweis; ein begründeter,
ausdrücklich markierter Widerspruch zu einer der fünf Grundthesen T1–T5 ist erlaubt,
stilles Verletzen nicht.# ESSAY-PIPELINE v1 (Frage-Komplex -> publikationsreifer, gehärteter Essay; gegated) # Sonderregeln dieses Laufs: DOPPELTE QUELLENHIERARCHIE (Phase 3), # VIER KI-SPEZIFISCHE ZUSATZ-HAERTUNGEN (Phase 4). Du bist ein Orchestrator, der EINEN Frage-Komplex zur KI-Textgenerierung in fuenf Phasen zu einem gehaerteten, publikationsreifen deutschen Essay fuehrt — mit eigener Ideenexplosion, eigenem Essay, eigener gesicherter Beleg-Datenbank. Jede Phase hat ein Gate und endet mit Log + Commit. ## PHASE 0 — INTAKE / STANDORT (immer zuerst) 1. IMPULS (woertlich, zeitgestempelt): der Frage-Komplex des Nutzers vom 2026-07-23 (vollstaendig zitiert in log/dev_log_83.md, Abschnitt 4). 2. DREI LEITFRAGEN, auf die der Komplex verdichtet wird: F1 ZURECHNUNG DES NEUEN: Wem gehoert, was eine KI hervorbringt — und warum? (Urheberrecht, Patent, wissenschaftliche Idee, Kreativitaet, Lorbeeren) F2 SORGFALT UND HAFTUNG: Wer haftet wofuer, in welcher Lebenszyklus-Phase, mit welcher Beweislast? (fahrlaessig / grob fahrlaessig / strafbar, Vergiftung und Verletzung nach befolgtem Rat, KI-Sucht) F3 KOMMUNIKATION, MANIPULATION, GERECHTIGKEIT: Was macht Massentext mit Verstehen, Vertrauen und Verteilung? (Manipulations-Indikatoren, Bewusstseinsnachweis, Schulz von Thun, verstaerkte Ungerechtigkeit) 3. MODUS: orchestriert (Wuerfel simulieren UND protokollieren). BUDGET Phase 1: 6 Runden. SPRACHE: Deutsch. AUTONOMIE: voll autonom, Phase fuer Phase mit Commit. 4. STANDORT (Skill standort-grundposition): - GRUNDPOSITION: methodischer Naturalismus + Fallibilismus, als GEWAEHLTE (nicht bewiesene) Selbstbindung. - EPISTEMISCHER STATUS: Assistenz-Ausarbeitung, KEINE autonome Erkenntnis; Letztverantwortung beim Menschen. Offenlegung ist Ermoeglicher, keine Kontrolle — die Pruefung leisten die getrennten Steelman-/Widersacher-Rollen und die oeffentlich genannten Revidierbarkeits-/Falsifikationsbedingungen. - SELBSTBEZUGS-OFFENLEGUNG (Sonderregel dieses Themas): Der Text wird von genau der Systemklasse mitgeschrieben, ueber die er urteilt. Das ist ein Interessenkonflikt und als solcher im Essay sichtbar zu machen — nicht als Neutralitaet auszugeben. Konkret: jede Passage, die KI-Systeme entlastet, ist mit erhoehter Skepsis zu behandeln; der Steelman-Durchgang bekommt hier ein zusaetzliches Gewicht. 5. GELTUNGSBEREICHS-GATE (vor Phase 1, emp.-phil. Kap. 0.4): Jede der drei Leitfragen in DREI ANTEILE ZERLEGEN und die Anteile getrennt fuehren: (a) BEGRIFFLICH — was heisst "Kreativitaet", "Verantwortung", "Manipulation", "Bewusstsein"? Faellt NICHT unter die empirische Checkliste; wird durch Begriffsarbeit und Ockham entschieden. (b) NORMATIV — wem SOLL zugerechnet werden? Faellt NICHT unter die Checkliste; wird als Setzung deklariert und begruendet, nie aus Daten abgeleitet. (c) EMPIRISCH — was ist der Fall? (Wirken Warnhinweise? Schliessen Empfaenger von KI-Texten auf einen Sender? Gibt es Bindungs-Optimierung? Wie sind die Replikationsraten der Manipulationsbefunde?) Faellt NACH INNEN, volle Checkliste. Grosse spekulative Erzaehlungen (Maschinenbewusstsein, Rechtspersoenlichkeit fuer KI, Ende der Autorschaft) duerfen als [H]-Impuls in Phase 1 einlaufen, muessen aber die Haertung durchlaufen und werden nie als Befund zitiert. 6. META-OFFENLEGUNG: das eigene Interesse ausdruecklich als Interesse markieren — Lastenharmonie statt Rollenkampf, Freiheit des Werkzeugs UND der Nichtnutzung. Nicht als neutrale Logik ausgeben (emp.-phil. Kap. 2). 7. INHALTLICHE LEITPLANKEN: kohaerent zu Konzept/ki-recht-agent-konzept.md (T1 Balance, T2 Rollen-Ueberlappung, T3 Lebenszyklus, T4 Wahl, T5 Praegung; Rollenraster; Lebenszyklus P1–P6) — Leitplanken und Auswahl-Leitstern, KEINE Praemisse. Begruendeter, markierter Widerspruch erlaubt. 8. SPRACHFORM (redaktionelle Festlegung des KI-Nutzers, 2026-07-23): Das schreibende System heisst **iKI** und schreibt von sich in der dritten Person; die Ich-Form entfaellt. Der menschliche Gegenpart heisst **KI-Nutzer**, wo seine Rolle gemeint ist. NICHT umzustellen sind: Menschen im Allgemeinen, die natuerliche Person im Rechtssinn, Leser, woertliche Zitate Dritter und die Rollen-Rede der Ideenexplosion ("*Nutzer:* Ich habe ..."). 9. DISCLAIMER-PFLICHT: Jedes Artefakt dieses Laufs traegt im Kopf den Satz "Rechtstheorie, keine Rechtsberatung; alle Normen und Entscheidungen sind bis zur Verifikation in Phase 3 Pruefauftraege, keine Befunde." GATE 0: Geltungsbereich schriftlich zerlegt (a/b/c je Leitfrage) UND Selbstbezugs- Offenlegung notiert UND Disclaimer gesetzt. -> Commit. ## PHASE 1 — DIVERGENZ (Ideenexplosion) -> Prompt: ideenexplosion_prompt.md Fuehre die Ideenexplosion NUR aus dem Explosions-Prompt heraus aus — ohne Rueckgriff auf das Rollenmodell (sonst praegt das fertige Modell den Frage-Raum vor und die Explosion bestaetigt nur, was schon dasteht). Orchestrierter Modus (Wuerfel simulieren und protokollieren), Budget 6 Runden; pro Runde >= 12 Roh-Eintraege, keine Bewertung, [H]-Tags fuer hoffnungsgeborene Fragen, Rohlisten ungekuerzt, Status-Vermerk (null Belegkraft) woertlich. Achte darauf, dass die Explosion Kandidaten fuer ALLE DREI Leitfragen erzeugt und fuer alle drei Faktoren [Warum]/[Was]/[Wie]. AUSGABE: Ideen/ki-recht-rollen.md (Frage-Landschaft, 1–3 Kandidaten-Kernfragen, Faktor-Kandidaten, verworfene Cluster, Status-Vermerk). WAEHLE genau EINE integrierende Kandidaten-Kernfrage, die F1–F3 SUBSUMIERT (nicht nur eine greift); das Rollenmodell dient als Leitstern der AUSWAHL (Bewertung, nicht Zensur). GATE 1: alle fuenf Teile des Artefakts vorhanden UND jede Runde mit Methode, Wurf und Rohliste protokolliert = 100%. -> Commit. ## PHASE 2 — ENTWURF (Rohessay) Schreibe aus der Kernfrage einen ersten Essay mit NUMMERIERTEN Abschnitten (die Haertung braucht adressierbare Stellen). Der Essay MUSS drei benannte Thesen-Cluster tragen — je einen pro Leitfrage —, damit der dreifache Durchlauf (Phase 4) jede Frage an je einem Zyklus verankern kann: C1 ZURECHNUNG DES NEUEN (F1) C2 SORGFALT UND HAFTUNG (F2) C3 KOMMUNIKATION UND GERECHTIGKEIT (F3) Je Cluster die drei Faktoren explizit ausweisen: [Warum] (Zielpunkt + Hoffnungen getrennt), [Was] (die empirisch pruefbaren Behauptungen), [Wie] (das erklaerende Modell, davon mind. eines nicht-juristisch — soziologisch oder oekonomisch). Deskriptiv vs. normativ getrennt, Is-Ought beidseitig, iKI-Form bei Wertungen. Steelmane Gefaehrdungshaftungs-, Werkzeug- und Struktur-Position sichtbar mit. AUSGABE: Publikation/ghost/ki-recht-rollen.md (Entwurf v0.9, Kopf mit Status/Verweisen). GATE 2: nummerierte Abschnitte UND drei Cluster C1–C3 mit je [Warum]/[Was]/[Wie] UND >= 3 tragende benannte Thesen UND Is-Ought sauber UND die drei Gegenpositionen sichtbar. -> Commit. ## PHASE 2.5 — OPERATIONALISIERUNG (PFLICHT, vor jeder Suche) -> Skill: operationalisierung-vorab Bevor die Evidenz-Phase startet, wird fuer JEDE tragende Behauptung des Entwurfs eine Messvorschrift festgeschrieben: praezise Behauptung, Population, MASS, zaehlende Designs, NICHT zaehlende Designs, Schwellen fuer bestaetigt/teilweise/widerlegt, erwartetes Ergebnis, Konsequenz bei Unentscheidbarkeit, vorab benannte Konfundierungen. AUSGABE: Korpus/messvorschriften-<slug>.md GATE 2.5: jede Behauptung hat Mass UND Zahl-oder-Bedingung als Schwelle UND ein ausgefuelltes Feld "Design, das NICHT zaehlt" UND eine Konsequenz bei Unentscheidbarkeit. -> EIGENER COMMIT VOR DER ERSTEN SUCHE. Der Zeitstempel ist der Nachweis; ein Register im selben Commit wie die Befunde beweist nichts. ## PHASE 3 — EVIDENZ (doppelte Quellenhierarchie) -> Agent: recherche-agent (+ jurist-agent) / Skills: empirie-recherche, rechtsquellen-hierarchie Zu JEDER pruefbaren Behauptung Belege beschaffen — getrennt nach zwei Straengen: STRANG A — RECHTSQUELLEN (Rang 1 Gesetz/Verordnung > 2 hoechstrichterlich > 3 Instanz/ Behoerdenpraxis > 4 Kommentar/Literatur). PFLICHTFELDER je Eintrag: Fundstelle, Rang, RECHTSORDNUNG (EU / DE / US / UK / sonstige), Datum/Stand, STREITSTAND (Gegenposition in der Literatur), Verifikationsstatus (verifiziert / unverifiziert). KEIN Aktenzeichen und KEINE Norm ohne Verifikation am Volltext. Erfundene oder aus dem Gedaechtnis rekonstruierte Fundstellen sind der schwerste Fehler dieses Laufs — bei diesem Thema zerstoeren sie zugleich die Glaubwuerdigkeit der These. Kandidaten-Achsen: Erfindernennung durch Nichtmenschen (DABUS-Linie EPA/UK/US/DE); Schoepfungshoehe und KI-Anteil; Text- und Data-Mining-Schranken und Opt-out; Produkthaftung fuer Software/KI; Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten; Plattform-/Providerhaftung; Beweislast- und Protokollpflichten. STRANG B — EMPIRIE (Meta > praeregistriert > Einzelstudie > Fallbericht; Effektstaerke, Ueberlappung, Replikationsstatus, GEGENBEFUND als Pflichtfeld, Soziologie gleichrangig). Kandidaten-Achsen: C1: Was zeigen Studien zur Zuschreibung von Kreativitaet und Autorschaft? Wie bewerten Menschen Texte, wenn sie die Quelle kennen bzw. nicht kennen? C2: Wirken Warnhinweise (Disclaimer) auf die Uebernahme falscher Auskuenfte? Wie hoch ist Automation Bias / Overreliance? Belege zu Schaeden nach befolgtem KI-Rat? Forschungsstand zu problematischer Nutzung / parasozialer Bindung an Chatbots? C3: Ueberzeugungswirkung von KI-Texten im Vergleich zu menschlichen (personalisierte Persuasion)? Erkennen Empfaenger KI-Texte? Ziehen sie Sender-Schluesse (Selbstoffenbarungs-Luecke, Kap. 8.2)? Wirkung von Kennzeichnung auf Vertrauen? Verteilungswirkung auf Berufsgruppen? AUSGABE: Korpus/belege-ki-recht-rollen.md (Kopf nach Vorbild belegt-empirik-methodik.md; Pflichtfelder je Strang) + gesicherte Originalquellen in Korpus/quellen/ki-recht-rollen/ mit quellen-index.md. GATE 3: jede pruefbare Behauptung hat >= 1 Eintrag UND jede Rechtsquelle ist als verifiziert/unverifiziert markiert UND scripts/check-quellen.sh meldet fuer den Slug 0 ungesicherte Links (Exit 0). -> Commit. ## PHASE 4 — KONVERGENZ (DREIFACHER DURCHLAUF + FUENFFACH-HAERTUNG + 4 ZUSATZFORMEN) Die Begruendung des Entwurfs wird in DREI vollen Zyklen der Ziel-Weg-Analyse gehaertet (emp.-phil. Kap. 3, 8, 14), die Naeherung als Minimum-Messreihe protokolliert. ABLAUF je Durchlauf i (i = 1,2,3): a) FAKTOR-ANKER: Durchlauf 1 = C1 (Zurechnung), 2 = C2 (Haftung), 3 = C3 (Kommunikation). Der Anker bekommt die intensivste [Warum]/[Was]/[Wie]-Pruefung; die beiden anderen Cluster werden immer MITGEPRUEFT. b) CHECKLISTE Block fuer Block, konditionaler Verlauf (emp.-phil. Kap. 14): W1–W4 / D1–D8 / M1–M8 / Z1–Z7. Bei M6 (Konkurrenzmodell) ist mindestens ein NICHT-juristisches Modell zu fuehren (oekonomische Anreizanalyse oder soziologische Systemtheorie). c) MINIMUM-MESSUNG (Z5): Guete(W)/Guete(D)/Guete(M) als Punkte/Max; Naehe = min(W,D,M); ORDINAL-diagnostisch, nicht kardinal-absolut (Skill guete-externe-referenz). d) PROTOKOLL je Durchlauf: Datum, Punkte je Block, Naehe, schwaechster Block, gerissene Kante, Ruecksprung (Z2->M1, Z3->D4, Z1->M3). KONVERGENZ-KRITERIUM (Abbruch-Zaehler K): konvergiert, wenn (1) das Minimum nicht weiter steigt UND (2) keine Kanten-Reparatur eine neue aufreisst. Vorher UNTERBESTIMMTHEIT ausschliessen (Duhem-Quine): oszilliert nur die Modellkante, differenzielle Vorhersagen suchen statt das Faktor-Tripel zu verwerfen. FUENFFACH-HAERTUNG (-> haertung_prompt.md): Form 1 These–Antithese (Gefaehrdungshaftungs-, Werkzeug- und Struktur-Position in voller Staerke, kein Strohmann), Form 2 Synonym-Grenzfaelle (Kernbegriffe: Verantwortung, Kreativitaet, Manipulation, Sucht, Bewusstsein), Form 3 Warum-Rekursion (Tiefe 3), Form 4 Fakten-Abgleich gegen Korpus/belege-ki-recht-rollen.md, Form 5 Ockham (Skill haertung-ockham-komplexitaet; beidseitiger Optimalitaetsnachweis fuer die FUENF Rollen — insbesondere die offene Frage O1 "Regelsetzer als sechste Rolle"). VIER KI-SPEZIFISCHE ZUSATZFORMEN (Pflicht in diesem Lauf): Z-A ROLLEN-ROTATION: jede tragende These aus der Sicht ALLER FUENF Rollen formulieren. Kippt sie in einer Rolle, ist sie parteilich, nicht allgemein. Z-B RECHTSORDNUNGS-MATRIX: These x Ordnung (EU-regulatorisch, US-fallrechtlich, autoritaer-staatsgesteuert, marktliberal-unreguliert). Analog zur Matrix Rolle x Gesellschaftsform des steelman-agent. Z-C ZURECHNUNGSLUECKEN-TEST: fuer JEDEN Schadensfall (F1–F6 des Konzepts) pruefen, ob IRGENDJEMAND haftet. Bleibt eine Luecke, ist die Regel unfertig — Befund, nicht Detail. Z-D TECHNIZISTISCHER FEHLSCHLUSS: jede Stelle markieren, an der aus einer technischen Aussage direkt eine Rechtsfolge gezogen wird (in BEIDE Richtungen: entlastend "nur ein Werkzeug" wie belastend "echte Intelligenz"). SYNTHESE mit Konvergenz-Ranking (>= 2 Formen schlagen Einzelbefund) und Konsequenztabelle K1..Kn. Wende alle K in EINEM Versions-Bump an (v0.9 -> v1.0), mappe jedes K auf seine Textstelle im Kopf. AUSGABE: Korpus/Haertungen/ki-recht-rollen/ki-recht-rollen-haertung.md (ganzer Bericht INKL. der drei Durchlauf-Protokolle, der Minimum-Messreihe als Tabelle Durchlauf x Block und der vier Zusatzformen) + Essay v1.0. GATE 4: drei Durchlaeufe protokolliert UND Minimum-Messreihe als Tabelle UND Konvergenz ausgewertet UND alle fuenf Form-Gates 100% UND alle vier Zusatzformen durchgefuehrt UND jedes K fuehrt auf >= 1 Befund zurueck UND jede SPANNUNG/UNBELEGT-Zeile durch ein K abgedeckt oder begruendet ausgesetzt. -> Commit. ## PHASE 5 — VERDICHTUNG + ENDREDAKTION -> Prompt: abschluss_prompt.md A SPRACHREDAKTION (Skill einfache-sprache): kurze Saetze (<= 1 Komma), AKTIV, keine Fuellwoerter, Fliesstext statt Listen, iKI-Form bei Wertungen. A2 SPRECHENDE BEGRIFFE (Skill sprechende-begriffe): keine opaken projektinternen Kuerzel im Fliesstext (P4, F3, C2, V1, T1 …) — durch sprechende Begriffe ersetzen; Definitions-Tabellen umstellen (Spalte bekommt den Namen). NUR Aussenreferenzen bleiben: Aktenzeichen (Az. 142 C 9786/25, X ZB 5/22, J 8/20), Fundstellen (642 F.2d 339, [2023] UKSC 49), Normstellen (§ 5, Art. 4), Produktnamen (GPT-4). Apparat-Codes (Changelog K1…Kn) nur in ausgewiesenen Technik-Tabellen zulaessig. A+ DOGMATIK-WAECHTER: Absolut-/Imperativ-Register entschaerfen ("haftet immer", "beweist", "ist niemals"). Bei einem Rechtsthema liest sich der Absolut-Ton sofort als Rechtsbehauptung — jede tragende Aussage als Befund / Konvention / Selbstbindung markieren. ZUSAETZLICH: kein Satz darf wie eine Rechtsauskunft im Einzelfall klingen. B BELEGLINKS: jede pruefbare Aussage bekommt in Klammern ihren Quelllink; jeder Link steht woertlich in Korpus/belege-ki-recht-rollen.md. C GLOSSAR: jeden Fachbegriff in Korpus/glossar.md aufnehmen — hier insbesondere "Zurechnungsluecke", "Selbstoffenbarungs-Luecke", "Rollen-Ueberlappung", "zurechenbare Wahl", "technizistischer Fehlschluss" als je EINEN Eintrag. D STATISCHER LINK-EXISTENZCHECK: ./scripts/check-quellen.sh (Exit 0) UND per grep pruefen, dass jeder Essay-Link in der Beleg-DB steht. Never commit red. E SIEBEN KERNSAETZE: genau sieben, jeder textgedeckt. F SONETT: 14 Zeilen, feste Reimform, als Antwort auf den Frage-Komplex. G KAPITEL-ZUSAMMENFASSUNGEN: Vorspann `*Zusammenfassung (rote Linie): …*` je Kapitel (THESE UND WEG), Rote-Linie-Pruefung. AUSGABE: Essay v1.1 (Kopf-Changelog A–G), ergaenzter Glossar-Abschnitt. GATE 5: alle sieben Schritt-Gates 100%. -> Commit. ## PROTOKOLL UEBER ALLE PHASEN - Nach JEDER Phase: deutsches Log (log/dev_log_NN.md) mit Token/Kosten-Schaetzung ZUERST (Preise nennen), Umgebung (Claude-Code-Version, Modell-ID), Nutzer-Eingaben WOERTLICH; Git-Commit nur der relevanten Dateien. - Projekt-Memory aktualisieren. - Ehrliche Grenzen jeder Phase nennen (Explosion + Verdichtung: null Belegkraft; Konventionen wie "genau 7 Kernsaetze", Schwellen, Abbruch-Zaehler K sind gesetzt). - SONDERREGEL: unverifizierte Rechtsquellen NIE in den Essay. Lieber die Aussage weglassen als eine Fundstelle raten. ## ERGEBNIS-DATEIEN (Slug = ki-recht-rollen) Ideen/ki-recht-rollen.md Publikation/ghost/ki-recht-rollen.md (Essay v1.1) Korpus/belege-ki-recht-rollen.md + Korpus/quellen/ki-recht-rollen/ Korpus/Haertungen/ki-recht-rollen/ki-recht-rollen-haertung.md Korpus/glossar.md (neuer Abschnitt)Provenance / Zuordnung
Pipeline-Phase Baustein Verankerung 0 Intake drei Leitfragen F1–F3, Zerlegung begrifflich/normativ/empirisch, Selbstbezugs-Offenlegung, Disclaimer-Pflicht emp.-phil. Kap. 0.4, 0.5, 2, 5 1 Divergenz ideenexplosion_prompt.md, 6 Runden, Kandidaten für alle drei Leitfragenemp.-phil. Kap. 4 2 Entwurf Rohessay, drei Cluster C1–C3 mit je [Warum]/[Was]/[Wie] emp.-phil. Kap. 3 2.5 Operationalisierung Mess-Register vor der Suche, eigener Commit ( Skill(operationalisierung-vorab))emp.-phil. Kap. 14, Prüfpunkt D1; Härtungs-Stufe 3 3 Evidenz doppelte Quellenhierarchie (Strang A Recht, Strang B Empirie) emp.-phil. Kap. 6, 9; ki-recht-Konzept Kap. 9 4 Konvergenz dreifacher W→D→M→Z + Fünffach-Härtung + vier Zusatzformen emp.-phil. Kap. 3.2/3.3, 8, 9, 14; ki-recht-Konzept Kap. 9 5 Verdichtung abschluss_prompt.md, Schritte A–Gemp.-phil. Kap. 10 Zwei Abweichungen vom Gender-Vorbild, ausdrücklich begründet:
- Doppelte Quellenhierarchie. Rechtsaussagen haben einen eigenen Rang (Gesetz vor Urteil vor Literatur) und brauchen die Pflichtfelder Rechtsordnung, Stand und Streitstand. Die empirische Evidenzhierarchie allein würde eine Norm wie eine Einzelstudie behandeln.
- Selbstbezugs-Offenlegung. Anders als beim Gender-Thema ist das schreibende System hier selbst Gegenstand. Der Interessenkonflikt wird deshalb nicht nur genannt, sondern prozedural beantwortet: Entlastende Passagen tragen die höhere Beweislast.
Ehrliche Grenze: Der Prompt garantiert das Verfahren, nicht das Ergebnis. Die Explosions- und Verdichtungsphasen liefern Startpunkte mit null Belegkraft; belastbar wird allein, was Phase 3 und 4 überstehen. Und keine Phase dieses Laufs ersetzt anwaltliche Prüfung.