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Präambel für "Harmonie und Freiheit statt Geschlechterkampf und Kontrolle"

Die Haltung hinter diesem Text

Dieser Text steht auf einer klaren Haltung: Harmonie und Freiheit statt Geschlechterkampf und Kontrolle. Fünf einfache Gedanken tragen ihn.

Viele reden über die Geschlechter wie über einen Krieg. Die einen gegen die anderen. Ich halte das für einen Irrweg. Ich suche das Verbindende. Und ich schreibe niemandem vor, wie er zu leben hat. Fünf Paradigmen, also nicht beweisbare Glaubenssätze, tragen alles Weitere.

Balance. Wir Menschen sind auf das Miteinander gebaut. Wettbewerb gibt es trotzdem immer. Ich will ihn nicht abschaffen. Ich will ihn ausgleichen — mit klarem Blick auf die Harmonie.

Überlappung. Zwischen Männern und Frauen gibt es echte Unterschiede im Schnitt. Doch das Gemeinsame ist oft viel größer als das Trennende. Beides ist wahr. Beides nehme ich ernst.

Lebensphasen. Was zwischen den Geschlechtern gilt, ändert sich mit dem Alter. Ein Kind braucht anderes als ein Paar. Ein Alter braucht anderes als die Jugend. Ein festes Rollenbild verfehlt das.

Wahl. Ich leite die Harmonie nicht aus der Natur ab. Das wäre ein Denkfehler. Ich wähle sie — weil es den Menschen damit besser geht.

Prägung. Der Mensch ist ein soziales Wesen. Kultur und Vorbilder formen uns mit. Darum darf man die Gesellschaft kritisieren. Aber nur mit echten Beispielen. Sie müssen zeigen: Es geht auch anders.

So arbeite ich auch hier. Erst kommen die Belege und die Beobachtungen in der Welt. Dann kommt meine Wahl und meine Deutung. Und ich halte beides sauber getrennt. Ich bin mir der Grenzen dieses Ansatzes bewusst. Es gibt keine ganz objektive Beobachtung. Meine Sicht schärft meinen Blick auf die Wirklichkeit und trübt ihn zugleich.

(KI) Selbstbestimmung — heißt das erkennen, wer ich bin, oder entscheiden, wer ich sein will?

1. Die Frage und was sie schon voraussetzt

„Was heißt geschlechtliche Selbstbestimmung?" Die Frage klingt nach einem klaren Schlagwort. Sie ist es nicht. Schon ihre drei Bausteine schwanken.

Das Wort „bestimmen" hat zwei ganz verschiedene Bedeutungen. Man kann etwas bestimmen im Sinn von feststellen. So bestimmt ein Botaniker eine Pflanze: Er erkennt, was sie ist. Und man kann etwas bestimmen im Sinn von verfügen. So bestimmt eine Behörde einen Termin: Sie setzt fest, was sein soll. Die erste Bedeutung liest ab. Die zweite entscheidet. Wer „Selbstbestimmung" sagt, sagt oft nicht dazu, welche der beiden er meint.

„Selbst" schwankt ebenfalls. Ist das Selbst die Vernunft, die sich selbst ein Gesetz gibt? Ist es das Gefühl, das etwas über sich weiß? Ist es der Erzähler der eigenen Geschichte? Je nach Antwort bestimmt ein anderes Vermögen.

Und „geschlechtlich" ist nicht ein Ding, sondern mehrere. Es kann den Körper meinen. Es kann das innere Selbstgefühl meinen. Es kann die soziale Rolle oder den rechtlichen Status meinen. Über welches davon bestimmt man?

Ich ziehe von Anfang an eine Trennlinie. Ich frage, was das Wort meint — nicht, was der Staat regeln soll. Die begriffliche Klärung kommt zuerst. Aus ihr folgt keine Politik von selbst. Der Schritt von der Beschreibung zur Vorschrift ist ein eigener Schritt. Ich mache ihn nicht heimlich.

2. „Bestimmen": feststellen oder verfügen?

Hier liegt der Kern. An der Doppeldeutigkeit von „bestimmen" entscheidet sich, was Selbstbestimmung überhaupt heißt.

In der ersten Lesart heißt geschlechtliche Selbstbestimmung: Ich erkenne, welches Geschlecht ich habe. Die Instanz, die es am besten weiß, bin ich selbst. Nicht ein Arzt, nicht ein Amt, nicht die Nachbarschaft. Selbstbestimmung wäre dann ein Vorrang der ersten Person beim Feststellen. Das Geschlecht liegt vor; ich habe nur den besten Zugang dazu.

In der zweiten Lesart heißt es etwas anderes: Ich entscheide, als welches Geschlecht ich gelte und lebe. Hier liegt nichts fertig vor, das ich nur ablese. Ich setze etwas. Selbstbestimmung wäre dann ein Vorrang der ersten Person beim Verfügen.

Die beiden Lesarten sehen ähnlich aus. Sie sind grundverschieden. Die erste ist eine Erkenntnisfrage; sie kann richtig oder falsch sein. Die zweite ist eine Willensfrage; sie kann gültig oder ungültig sein, nicht wahr oder falsch. Wer beide vermischt, verspricht sich Streit. Der Traditionalist hört nur die zweite Lesart und ruft „Willkür". Der Gegenpol hört nur die erste und ruft „unbezweifelbare Wahrheit". Beide überhören die Hälfte.

Ich halte die zweite Lesart für den ehrlichsten Kern, ohne die erste zu leugnen. Dabei muss ich „Verfügen" genau fassen, sonst schlägt es in Willkür um. Verfügen heißt hier nicht aus dem Nichts erfinden. Es heißt maßgeblich deuten dürfen. Niemand außer mir hat das letzte Wort über die geschlechtliche Deutung meines Lebens. Viele Betroffene erleben ihr Geschlecht nicht als Erfindung. Sie erkennen es. Diesen Erkenntnis-Gehalt leugne ich nicht. Aber ein Recht schützt nicht das Erkennen. Es schützt die Verfügung darüber, wessen Deutung zählt. Genau deshalb ist Selbstbestimmung ein Wert, den man wählt. Sie ist keine Tatsache, die man findet.

3. Drei Ebenen, über die man bestimmt

Worüber verfüge ich, wenn ich mein Geschlecht selbst bestimme? Nicht über eine Sache, sondern über drei trennbare Ebenen. Ich verstehe sie als nützliches Raster, nicht als endgültige Liste. Man könnte feiner teilen. Das Begehren klammere ich aus, denn es betrifft nicht die Bestimmung des eigenen Geschlechts. Der Schnitt in drei folgt einer klaren Frage: An welchen Orten kann ein anderer über mein Geschlecht verfügen? Es sind drei.

Die erste Ebene ist der Körper. Hier heißt Selbstbestimmung zuerst: körperliche Unversehrtheit. Kein Eingriff an mir ohne mich. Diese Ebene ist am wenigsten „Wahl" und am meisten „Schutz". Sie schützt vor fremden Skalpellen und fremden Hormonen, nicht vor der Biologie.

Die zweite Ebene ist das Selbstgefühl, die Geschlechtsidentität. Hier heißt Selbstbestimmung: Ich deute mein inneres Geschlecht selbst. Andere haben diese Deutung nicht zu widerlegen. Diese Ebene ist am stärksten erste Person.

Die dritte Ebene ist die rechtlich-soziale Geltung. Gemeint sind der Eintrag im Register, die Anrede und die Behandlung durch die Gemeinschaft. Diese Ebene ist eigen. Der Registereintrag ist kein bloßes Unterlassen anderer. Er ist ein positiver Akt des Staates. Über ihn zu verfügen heißt darum mehr als in Ruhe gelassen zu werden. Es heißt, einen amtlichen Vorgang zu verlangen und zu erwarten, dass die Umwelt ihn mitträgt.

Diese drei Ebenen sind trennbar. Man kann über die eine verfügen, ohne die andere zu berühren. Ein intergeschlechtlicher Mensch kann Unversehrtheit einfordern, ohne seine Identität zu ändern. Ein trans Mensch kann seinen Eintrag ändern, lange bevor die Umwelt es mitträgt. Genau weil die Ebenen trennbar sind, ist „geschlechtliche Selbstbestimmung" kein einfacher Begriff. Er ist ein Bündel — drei Zugriffsorte, an denen fremde Verfügung droht.

4. Der Normalfall und die Grenzfälle

Bei den allermeisten Menschen fallen die drei Ebenen zusammen. Sie stellen sich gar nicht als Frage. Körper, Selbstgefühl und sozialer Status zeigen von Geburt an in dieselbe Richtung. Diese Mehrheit ist groß. Über 98 von 100 Menschen berichten eine Geschlechtsidentität, die zum zugewiesenen Geschlecht passt. Die Minderheit, bei der die Ebenen auseinandertreten, ist klein, aber real. Wie groß sie ist, hängt stark von der Definition ab: je nach Zählweise etwa 0,1 bis 2 Prozent (Belege: Collin u. a. 2016, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/27045261/; Meerwijk & Sevelius 2017, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/28075632/).

Gerade dieser Normalfall ist die Falle. Weil die Ebenen bei den meisten verschmelzen, hält man Geschlecht für eine einzige, vorgegebene Tatsache. Und Selbstbestimmung darüber hält man für widersinnig. „Man bestimmt doch nicht, was man ohnehin ist." Dieser Einwand verwechselt die beiden Lesarten aus Abschnitt 2. Er hört „verfügen" und antwortet mit „feststellen".

Die Grenzfälle machen sichtbar, was der Normalfall verdeckt. Wo Selbstgefühl und Körper auseinandergehen, zeigt sich: Die Ebene des Selbstgefühls hat eigene Rechte. Man nennt das Transgeschlechtlichkeit. Wo der Körper selbst uneindeutig ist, zeigt sich: Schon die „Feststellung" ist nicht immer eindeutig. Man nennt das Intersexualität. Hier ist die dringendste Selbstbestimmung die über Eingriffe. Ich ziehe daraus keinen Skandal, sondern eine nüchterne Folgerung. Ein Begriff, der drei trennbare Ebenen bündelt, verlangt eine Angabe: Welche Ebene ist gemeint?

5. Zuerst ein Abwehrrecht: Schutz vor Fremdverfügung

Nun zur normativen Reichweite. Ich behaupte: Geschlechtliche Selbstbestimmung ist zuerst ein Abwehrrecht, kein Anspruchsrecht.

Ein Abwehrrecht verlangt von anderen ein Unterlassen. Es sagt: Niemand darf über mein Geschlecht gegen meinen Willen verfügen. Das ist der harte Kern. Am klarsten zeigt er sich dort, wo jemand ihn verletzt. Ärzte nahmen und nehmen an intergeschlechtlichen Säuglingen Operationen vor. Die Kinder konnten nicht einwilligen. Das ist reine Fremdverfügung über den Körper. Genau dagegen richten sich neuere Verbote: Malta untersagte solche Eingriffe 2015 als erstes Land, Deutschland 2021 (Belege: Malta GIGESC 2015, https://en.wikipedia.org/wiki/Intersex_rights_in_Malta; Deutschland §1631e BGB 2021, https://en.wikipedia.org/wiki/Intersex_rights_in_Germany). Das ist das belegte Kernbeispiel der Fremdverfügung. Andere Zugriffe gehören daneben. Man denke an Versuche, ein Selbstgefühl mit Druck „umzubiegen". Ich führe sie hier nur als Illustration an, nicht als belegten Fall. An solchen Zugriffen erkennt man, wovor das Wort zuerst schützt.

Der historische Wortsinn stützt das. „Selbstbestimmung" stammt aus der Sprache der Freiheitsrechte. Gemeint war die Verfügung über den eigenen Körper, die informierte Einwilligung in der Medizin, die Abwehr fremder Herrschaft. Schon 1914 sagte ein Richter es klar: Jeder mündige Mensch dürfe bestimmen, was mit seinem Körper geschieht (Beleg: informierte Einwilligung/Schloendorff 1914, https://www.ochsnerjournal.org/content/21/1/81). In all diesen Fällen ist der Kern ein Nein-Sagen-Dürfen. Die geschlechtliche Selbstbestimmung erbt diesen Kern. Ich räume ein: Diese Abwehr-Priorität ist selbst eine Deutung. Man kann Selbstbestimmung auch aus Gleichheits- und Anerkennungsrechten herleiten. Dann betont man den positiven Anspruch. Ich wähle den Abwehr-Kern, weil er am allgemeinsten trägt.

Auf den ersten beiden Ebenen ist dieses Abwehrrecht lückenlos. Bei Körper und Selbstgefühl genügt ein Unterlassen der anderen. Auf der dritten Ebene reicht Unterlassen nicht. Weil der Eintrag ein Staatsakt ist, tritt hier ein schmaler Anspruch hinzu: dass der Staat die Erklärung entgegennimmt und den Status ändert. Wie er das regelt, ist politisch umstritten. Deutschland löste 2024 das alte Gutachten-Verfahren durch eine Erklärung beim Standesamt ab (Belege: Selbstbestimmungsgesetz 2024, https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_die_Selbstbestimmung_in_Bezug_auf_den_Geschlechtseintrag; Self-ID- vs. Gutachten-Modelle im Rechtsvergleich, https://en.wikipedia.org/wiki/Gender_self-identification). Diese Reform ist bis heute strittig. Ich entscheide den Streit nicht. Ich halte nur fest: Auf der Status-Ebene ist Selbstbestimmung Abwehr gegen den Staat und ein Registrierungsanspruch.

Das ist weniger, als manche erhoffen. Es ist mehr, als manche fürchten. Es ist kein Recht, die Wirklichkeit anderer umzuschreiben. Es ist das Recht, nicht zum Objekt fremder Verfügung zu werden.

6. Anerkennung als zweiter Schritt — und die Grenze am Gegenüber

Vom Abwehrrecht zu trennen ist der Anspruch auf Anerkennung. Gemeint ist: dass andere mich aktiv als das behandeln und benennen, als was ich mich bestimme. Das ist keine bloße Fortsetzung des Abwehrrechts. Es ist ein eigener, zweiter Schritt. Denn es verlangt von anderen nicht ein Unterlassen, sondern ein Tun.

Hier stoßen zwei Selbstbestimmungen aufeinander. Meine Freiheit, mich zu bestimmen, trifft auf die Freiheit des anderen. Auch er will nicht zu bestimmten Worten gezwungen werden. Und meine Freiheit trifft auf die Selbstbestimmung Dritter. Erkämpfte Schutzräume sind selbst ein Stück Selbstbestimmung. Ich nehme diese Kollision ernst, statt sie wegzuwünschen.

Ich schlage eine Asymmetrie vor. Die negative Pflicht ist stark und allgemein begründbar. Sie verlangt, mich nicht zu behindern und nicht über mich zu verfügen. Die positive Pflicht ist schwächer, aber nicht null. Sie hat einen durchsetzbaren Kern. Der Staat und seine Einrichtungen dürfen mich nicht grundlos schlechter behandeln. Ein diskriminierungsfreier Zugang ist geschuldet. Darüber hinaus aber ist sie abwägungsgebunden. Sie ist begrenzt durch die Selbstbestimmung anderer, durch berechtigte Schutzinteressen und durch die Zumutbarkeit. Ein umfassender Sprachzwang gegen Privatpersonen überschritte diese Grenze. Anerkennung im Alltag ist ein hohes Gut und meist eine Sache des Anstands. Aber man kann sie nicht in jedem Fall erzwingen. Sonst verletzt man die Selbstbestimmung des Gegenübers. Freiheit, die in Zwang für andere kippt, hört auf, Freiheit zu sein.

Ich gebe eines zu. Diese Asymmetrie setzt voraus, dass sich beide Freiheiten meist zugleich wahren lassen. Das ist ein Ideal, keine Garantie. Manchmal gibt es keinen Ausgleich, der beide voll bewahrt. Dann bleibt nur die ehrliche Abwägung im Einzelfall. Mein Plädoyer bleibt: Anerkennung als Kooperation suchen, nicht als Unterwerfung fordern. Zwei Freiheiten balancieren sich aus, mit dem Fokus auf dem Miteinander.

7. Wer bestimmt, ab wann? Das Selbst und die Schwelle

Bisher sprach ich vom erwachsenen, einwilligungsfähigen Selbst. Doch „Selbst"-Bestimmung setzt ein Selbst voraus, das schon bestimmen kann. Das ist nicht immer gegeben.

Ein Säugling kann nicht verfügen. Trotzdem bestimmen andere über sein Geschlecht — Eltern, Ärzte, Ämter. In dieser Lücke gibt es keine Selbst-, nur Stellvertreterbestimmung. Ich halte einen Maßstab für entscheidend. Die Stellvertretung ist auf spätere Selbstbestimmung hin offenzuhalten. Sie darf nicht vollenden, was das spätere Selbst nicht mehr rückgängig machen kann. Das ist das Argument gegen früh-irreversible Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern. Es opfert nicht die Autonomie des Kindes. Es bewahrt sie für den Tag, an dem es selbst sprechen kann.

Doch „offenhalten" ist nicht dasselbe wie „nichts tun". Auch das Warten ist eine Verfügung. Wer einem Kind einen Eingriff versagt, entscheidet ebenso wie der, der ihn zulässt. Die Zeit läuft weiter, und manche Fenster schließen sich. Bei einem intergeschlechtlichen Säugling ohne Leidensdruck spricht das Prinzip klar gegen den kosmetischen Eingriff. Bei einer oder einem Jugendlichen mit realem Leidensdruck ist die Abwägung offen. Sie ist sogar heftig umstritten. Der Streit um die Versorgung solcher Jugendlicher ist bis heute ohne Konsens, etwa nach dem englischen Cass-Bericht von 2024 (Beleg, umstritten: Cass Review 2024, https://en.wikipedia.org/wiki/Cass_Review). Ich ergreife hier bewusst keine Partei. Mein Prinzip liefert einen Maßstab: Reversibilität zugunsten des späteren Selbst. Es liefert nicht die fertige Antwort im Einzelfall.

Zwischen Säugling und mündigem Erwachsenen liegt also eine Grauzone. Die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wächst allmählich. Das Recht misst sie an Reife und Verständnis, nicht an einem festen Datum (Beleg: Gillick-Kompetenz, https://en.wikipedia.org/wiki/Gillick_competence). „Selbstbestimmung" ist deshalb lebensphasen-abhängig. Ihr Inhalt wandert mit der wachsenden Mündigkeit.

8. Beschreibung oder Vorschrift? Und meine Ortsbestimmung

Jetzt kehre ich zur Trennlinie aus Abschnitt 1 zurück. Ich habe beschrieben, was „geschlechtliche Selbstbestimmung" meint. Kein Satz davon schreibt vor, wie jemand sein Geschlecht zu leben hat. Die Beschreibung einer Freiheit ist keine Anleitung, sie in eine bestimmte Richtung zu gebrauchen.

Diese Grenze ist mir wichtig. Ich lege offen, warum. Mir geht es nicht nur um saubere Begriffe. Mir geht es um Freiheit. Diese Wertung steuert meine Begriffe, bis in die Weichenstellung von Abschnitt 2 hinein. Dass ich das Verfügen zum Kern erkläre und nicht das Feststellen, folgt nicht aus neutraler Logik. Es folgt aus einem Ziel. Ich will, dass niemand über den Körper, das Selbstgefühl oder den Status eines anderen gegen dessen Willen verfügt. Und ich will, dass Menschen einander dabei in Anerkennung begegnen, statt im Kampf. Ich schreibe das hierhin, statt es als neutrale Analyse auszugeben.

Meine Antwort auf die Titelfrage lautet darum so. Geschlechtliche Selbstbestimmung heißt zuerst: Ich verfüge über die geschlechtliche Deutung meines Lebens, statt sie mir verfügen zu lassen. Es ist ein maßgebliches Deuten, kein bloßes Ablesen. Deshalb ist es ein gewählter Wert, keine abgelesene Natur. Es reicht über ein Bündel dreier Ebenen: Unversehrtheit des Körpers, Deutung des Selbstgefühls, Verfügung über den Status. Es ist zuerst ein Schutz vor Fremdverfügung und erst danach ein Werben um Anerkennung. Es findet seine Grenze an der gleichen Freiheit des Gegenübers. Und es wächst mit der Lebensphase des Selbst, das es ausübt.

Ich schließe mit dem Anfang. „Was heißt geschlechtliche Selbstbestimmung?" hat keine einzelne Antwort, weil die Frage kein einzelnes Wort ist. Sie fragt, ob ich erkenne oder entscheide. Sie fragt, worüber. Und sie fragt: Wie weit reicht meine Freiheit, bevor sie die eines anderen berührt?

9. Sieben Kernsätze

  1. „Bestimmen" hat zwei Bedeutungen. Ich kann erkennen, was ist — oder entscheiden, was sein soll.
  2. Selbstbestimmung meint vor allem das Entscheiden. Es ist ein maßgebliches Deuten, kein Erfinden.
  3. Sie reicht über drei trennbare Ebenen: den Körper, das Selbstgefühl und den Rechtsstatus.
  4. Zuerst ist sie ein Schutz. Niemand darf über mein Geschlecht gegen meinen Willen verfügen.
  5. Anerkennung ist ein zweiter Schritt. Man kann sie erbitten, aber nicht grenzenlos erzwingen.
  6. Meine Freiheit endet an der Freiheit des anderen. Zwei Selbstbestimmungen balancieren sich aus.
  7. Wer selbst bestimmt, muss bestimmen können. Für das Kind gilt: die Entscheidung offenhalten.

10. Sonett als Antwort auf die Frage

Du fragst mich, was es heißt, ich selbst zu sein —
ob ich erkenne, was seit je gedacht, 
ob ich entscheide, frei und selbst bedacht; 
kein fremder Wille spricht das Wort allein.

Drei Orte schließt der eine Name ein: 
den Leib, das Herz, des Amtes kühle Macht. 
Kein fremder Griff sei je auf mich gebracht — 
das ist der Schutz, und dieser bleibt nur mein.

Anerkennung ist ein zweites Streben: 
sie lässt sich bitten, nie mit hartem Muss 
dem andern gegen seinen Sinn erheben.

Denn meine Freiheit findet ihren Schluss da, 
wo des andern gleiche Freiheit leben 
und atmen darf — im Gleichgewicht, im Fluss.

11. Anhang: Protokoll - Selbstbestimmung — heißt das erkennen, wer ich bin, oder entscheiden, wer ich sein will?

Status: v1.1 (gehärtet, endredigiert, mit Beleglinks + Kernsätzen + Sonett) · Stand: 2026-07-17 · Projekt: gender (Teilprojekt Philosophische Ortsbestimmung) Ideenexplosion (Divergenz-Phase): Ideen/geschlechtliche-selbstbestimmung.md (16 Cluster, Kernfrage 1) Belege: Korpus/belege-geschlechtliche-selbstbestimmung.md · Glossar: Korpus/glossar.md (Eintrag „Geschlechtliche Selbstbestimmung" u. a.) Härtung der Begründung: Korpus/Härtungen/geschlechtliche-selbstbestimmung/geschlechtliche-selbstbestimmung-haertung.md (Konsequenzen K1–K10, in v1.0 eingearbeitet) Abschluss-Prompt: Prompts/abschluss_prompt.md Kernfrage: „Meint geschlechtliche Selbstbestimmung, das eigene Geschlecht festzustellen (zu erkennen, was ist) oder es zu verfügen (zu entscheiden, was sein soll) — und über welche Ebenen (Körper, Selbstgefühl, Rechtsstatus) reicht diese Bestimmung?" Änderungen v1.0 → v1.1: Sprache nach einfache-sprache redigiert (Passiv in Aktiv, lange Sätze geteilt); empirische Beleglinks in Klammern an den Sachaussagen ergänzt (§4, §5, §7); neuer Abschnitt 9 „Sieben Kernsätze"; neuer Abschnitt 10 „Sonett als Antwort"; Fachbegriffe ins Glossar aufgenommen. Änderungen v0.9 → v1.0: „Verfügen" als maßgeblich deuten dürfen präzisiert, Erkenntnis-Gehalt anerkannt (K1, §2); drei Ebenen als Zugriffsorte fremder Verfügung/Daumenregel deklariert (K6, §3); Abwehrrecht ebenen-differenziert, Rechtsstatus als positiver Staatsakt + Registrierungsanspruch (K4, §3/§5); definitionsabhängige Zahl der Minderheit ergänzt (K8, §4); Konversions-Beispiel als unbelegte Illustration gekennzeichnet (K10, §5); umstrittene Punkte SBGG/Minderjährige als umstritten markiert (K9, §5/§7); positive Anerkennungspflicht präzisiert (K3, §6); „beide Freiheiten zugleich wahrbar" als Ideal gekennzeichnet (K7, §6); „Offenhalten" von „nicht handeln" getrennt (K5, §7); Freiheits-/Harmonie-Ziel offengelegt (K2, §8).

Tragende Thesen (für die Härtung benannt):

Ein philosophischer Essay. Er beschreibt, was das Wort meint. Er schreibt niemandem vor, wie er zu leben hat.